§ 23 NÖ LAKG Passives Wahlrecht

NÖ LAKG - NÖ Landarbeiterkammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.06.2024

Wählbar in die Vollversammlung der NÖ Landarbeiterkammer sind wahlberechtigte Kammerzugehörige, die mit Ablauf des Tages der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und

1.

österreichische Staatsbürger oder

2.

Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder

3.

Staatsangehörige eines Drittstaates sind, dessen Staatsangehörige hinsichtlich einer Arbeitnehmerorganisation nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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