§ 24 NÖ KGG 2006 Arbeitszeit der Kindergartenpädagogin/des Kindergartenpädagogen

NÖ KGG 2006 - NÖ Kindergartengesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) In die Arbeitszeit von 40 Wochenstunden sind einzuplanen:

Bei einer Kindergartenleiterin/einem Kindergartenleiter

 

Gruppenanzahl

1

2

3

4

Leitungsstunden

2

2

4

4

Bildungsstunden

20

20

20

20

Erziehungs-, Betreuungsstunden

11

11

9

9

Vorbereitungsstunden

5

5

5

5

Organisationsstunden

2

2

2

2

 

Besteht ein Kindergarten aus fünf oder sechs Kindergartengruppen, erhöhen sich die Leitungsstunden im Vergleich zum viergruppigen Kindergarten um zwei Stunden, besteht er aus sieben oder acht Kindergartengruppen erhöhen sich die Leitungsstunden um vier Stunden. Die Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsstunden verringern sich in entsprechendem Maß. Bei einer Kindergartenpädagogin/einem Kindergartenpädagogen

 

Bildungsstunden

20

Erziehungs-, Betreuungsstunden

13

Vorbereitungsstunden

5

Organisationsstunden

2

 

Bei einer ambulanten Sonderkindergartenpädagogin/ einem ambulanten Sonderkindergartenpädagogen

 

Bildungsstunden

33

Vorbereitungsstunden

5

Organisationsstunden

2

 

(2) Fallen Weiter- oder Fortbildungsveranstaltungen in die Arbeitszeit oder ist die Kindergartenpädagogin/der Kindergartenpädagoge sonst abwesend, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass dadurch der ordnungsgemäße Kindergartenbetrieb nicht beeinträchtigt wird.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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