§ 17 NÖ KGG 2006 Bezeichnung und Erhaltung

NÖ KGG 2006 - NÖ Kindergartengesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) NÖ Landeskindergärten müssen als solche unter Beifügung des Namens der Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband der Sitzgemeinde, erforderlichenfalls des Straßennamens oder der Katastralgemeinde, bezeichnet werden.

(2) Kindergartenerhalter eines öffentlichen Kindergartens ist jene Gemeinde oder jener Gemeindeverband, in deren/dessen Gebiet sich der öffentliche Kindergarten befindet oder in deren/dessen Gebiet er errichtet werden soll. Dem Kindergartenerhalter obliegt die Errichtung, Erhaltung, Stilllegung und Auflassung des öffentlichen Kindergartens.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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