Gesamte Rechtsvorschrift NÖ GV 1973

NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1973

NÖ GV 1973
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Stand der Gesetzesgebung: 12.12.2019
Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1973
StF: LGBl. 3800/2-0
(in Bearbeitung)

§ 1 NÖ GV 1973 § 1


Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.

§ 2 NÖ GV 1973 § 2


(1) Bei der Verleihung einer Berechtigung (Erteilung einer Bewilligung) oder bei einer sonstigen Amtshandlung, auf die mehrere Sätze des Tarifes zutreffen, ist die Verwaltungsabgabe nur nach dem jeweils höchsten Satz einzuheben.

(2) Erfordert die vollständige Behandlung einer Verwaltungsangelegenheit mehrere Amtshandlungen, für die gesonderte Verwaltungsabgaben vorgesehen sind, so sind alle in Betracht kommenden Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.

§ 3 NÖ GV 1973 § 3


(1) Die Verwaltungsabgabe ist nur dann nach den Bestimmungen des Allgemeinen Teiles des Tarifes einzuheben, wenn keine Post des Besonderen Teiles des Tarifes Anwendung findet.

(2) Bei der Berechnung von Flächenausmaßen sind Bruchteile eines Quadratmeters und bei der Berechnung von Längenmetern Bruchteile eines Meters als ganze Maßeinheit zu rechnen.

(3) Unterkellerungen und Dachbodenräume bei Neu- und Zubauten, die lediglich den Zwecken sogenannter Parteienkeller oder -böden dienen, sind nicht als Geschosse zu behandeln.

§ 4 NÖ GV 1973 § 4


(1) Die in den Angelegenheiten des eigenen oder übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde festgesetzten Verwaltungsabgaben sind entweder bei der Gemeinde (Stadt mit eigenem Statut) bar, mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder durch Einzahlung auf das Konto der Gemeinde (Stadt mit eigenem Statut) zu entrichten.

(2) Bei Bareinzahlungen und bei Zahlungen mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion sind Belege in zweifacher Ausfertigung auszustellen. Das Original erhält der Erleger als Zahlungsbestätigung, die Zweitausfertigung dient als Beleg für die Buchhaltung.

(3) Bei Einzahlungen auf ein Konto ist hierüber ein Beleg (z. B. Kopie eines Kontoauszuges) in der Buchhaltung abzulegen.

(4) Die Entrichtung der Verwaltungsabgabe ist im Akt durch die Anbringung eines Aktenvermerkes unter Anführung der Belegnummer der Buchhaltung zu dokumentieren.

§ 5 NÖ GV 1973 § 5


Der Bürgermeister oder der leitende Gemeindebedienstete hat die Gebarung bezüglich der Verwaltungsabgaben genauestens zu überprüfen. In den Städten mit eigenem Statut und in den Gemeinden mit gegliederter Verwaltung kann die Überwachung vom Bürgermeister auch anderen Organen übertragen werden.

§ 6 NÖ GV 1973


(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die Tarifposten 20, 30 und 31 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 16/2015, treten am 1. Februar 2015 in Kraft. Die Tarifpost 36 tritt mit Ablauf des 31. Jänner 2015 außer Kraft.

(3) Tarifpost 20 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 96/2019, tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.

Anlage

Anl. 1 NÖ GV 1973


1.

Entscheidungen, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird

8,–

2.

Sonstige Entscheidungen oder Amtshandlungen, durch die einem Parteibegehren Rechnung getragen wird

8,–

3.

Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen)

3,–

4.

Aufnahme von Niederschriften von mündlichen Anbringen

3,–

5.

Herstellung von Abschriften und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, für jeden Bogen

2,10

6.

Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen (Legalisierung)

3,–

                            

7.

Sichtvermerke und Vidierungen

3,–

B. Besonderer Teil

I. Gebrauch des Gemeindewappens

8.

Bewilligung zum Gebrauch des Wappens

a)

einer Stadt mit eigenem Statut

480,–

b)

einer anderen Gemeinde

320,–

II. Örtliche Veranstaltungspolizei

9.

Ausstellung der Anmeldebestätigung für Veranstaltungen, die auf Grund einer Bewilligung gemäß § 7 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070–0, durchgeführt werden (Veranstaltungen im Umherziehen), mit einer Dauer

a)

bis zu 3 Tagen

20,–

b)

von mehr als 3 Tagen

30,–

10.

Ausstellung einer Anmeldebestätigung für sonstige Veranstaltungen mit einer Dauer

a)

bis zu 3 Tagen

40,–

b)

von mehr als 3 Tagen

60,–

11.

Bewilligung von Veranstaltungsbetriebsstätten mit einem Fassungsraum

a)

bis 500 Personen

70,–

b)

über 500 Personen

90,–

Für die Genehmigung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Genehmigung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.

III. Örtliche Straßenpolizei

12.

Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder -verboten, die von der Gemeinde erlassen wurden;

für

e ine einmalige Fahrt

13,50

für

mehrmalige Fahrten

31,–

13.

Bewilligung für eine Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo das Halten verboten ist oder auf Gehsteigen

für

eine einmalige Ladetätigkeit

13,50

für

mehrmalige Ladetätigkeit

31,–

14.

Bewilligung für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu verkehrsfremden Zwecken und für eine Tätigkeit, durch die Menschenansammlungen auf der Straße herbeigeführt oder die Aufmerksamkeit von Fahrzeuglenkern beeinträchtigt werden kann

a)

durch Aufstellen einer Selbstbedienungseinrichtung

aa)

fest montiert (z. B. Wandautomat, Personenwaage)

8,50

bb)

vorübergehend aufstellbar (z. B. transportabler Zeitungsbehälter)

4,20

b)

durch Abstellen von fahrunfähigen Fahrzeugen, von Fahrzeugen ohne Kennzeichen, von Anhängern ohne ziehendes Fahrzeug und von unbespannten Fuhrwerken für länger als 3 Tage

25,–

c)

durch Verwendung von Lautsprecherwagen

42,–

d)

für alle anderen Tatbestände, die nicht unter lit.a, b und c fallen

65,–

15.

Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten

a)

für kürzere als Jahresfrist

65,–

b)

für den Zeitraum eines Jahres und darüber bzw. von unbestimmter Dauer

210,–

                            

16.

Anweisung eines Platzes zur Ausübung der Bettelmusik

13,50

17.

Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben der Straße

a)

für eine Bewilligung, die bis zu einer Woche befristet ist

17,–

b)

für eine Bewilligung, die auf einen längeren Zeitraum befristet ist, für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer

42,–

höchstens

jedoch

250,–

18.

Bewilligung zur Unterlassung der Säuberung von Gehsteigen oder Gehwegen oder des Straßenrandes entlang von Liegenschaften von Schnee und Verunreinigungen sowie des Bestreuens bei Schnee und Glatteis

13,50

19.

Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf der Straße

11,–

IV. Örtliche Gesundheitspolizei

20.

Durchführung der Totenbeschau

a)

von Montag bis Freitag jeweils von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr

120,–

b)

an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen jeweils von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr sowie von Montag bis Freitag jeweils von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr des folgenden Tages

180,–

c)

an Samstagen und Sonntagen jeweils von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr des folgenden Tages sowie an Feiertagen jeweils von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr des nächsten Werktages

230,–

                            Für die Höhe der Verwaltungsabgabe ist jener Zeitraum maßgebend, in welchem die Totenbeschau endet.

21.

(entfällt)

22.

Bewilligung der Beisetzung oder Verwahrung einer Urne außerhalb eines Friedhofes

225,–

23.

(entfällt)

24.

Bewilligung einer Enterdigung (§ 19 Abs. 1 NÖ Bestattungsgesetz 2007)          35,–

25.

Feststellungsentscheidung über die Ausgestaltung einer Grabstelle

35,–

V. Örtliche Baupolizei

26.

Feststellung der Inanspruchnahme fremden Eigentums für Bauvorhaben

15,–

27.

Baubehördliche Bewilligung für die Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland

13,50

                            

28.

Erklärung eines Grundstückes im Bauland zum Bauplatz

26,90

29.

Baubehördliche Bewilligung für Neu- und Zubauten für jeden Quadratmeter der neuen Geschoßfläche

0,50

              mindestens jedoch ……………………………………………………85,–

30.

Baubehördliche Bewilligung für die Errichtung anderer baulicher Anlagen, für die Abänderung von Bauwerken, für die Veränderung der Höhenlage des Geländes, für die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus und die Erhöhung des Bezugsniveaus, für die Aufstellung von Windkraftanlagen, für den Abbruch von Bauwerken sowie für die Aufstellung von Maschinen und Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken

56,–

31.

Baubehördliche Bewilligung für die Aufstellung von Heizkesseln, Feuerungsanlagen und von Blockheizkraftwerken

35,–

32.

Baubehördliche Bewilligung zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

35,–

33.

Befristete baubehördliche Bewilligungen für Bauwerke vorübergehenden Bestandes

30,–

                            

34.

Nachträgliche Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für konsenslose Bauwerke und andere Vorhaben die doppelten Ansätze der Tarifposten 29 bis 33

35.

Verlängerung der Frist zum Beginn oder zur Vollendung der Bauausführung die halben Ansätze der Tarifposten 29 bis 32

36.

(entfällt)

VI. Freiwillige Feilbietung beweglicher Sachen

37.

Bewilligung der freiwilligen Feilbietung

1,5 % des Schätzwertes des zu versteigernden Gegenstandes

              mindestens jedoch ………………………………………………………………..13,50

VII. Örtliches Gewerberecht

38.

Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde für Gastgewerbebetriebe gemäß § 113 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 mit einer Gültigkeitsdauer

a)

für einen oder zwei kalendermäßig bestimmte Tage

13,50

b)

bis zehn kalendermäßig bestimmte Tage

26,90

c)

für mehr als zehn kalendermäßig bestimmte Tage

53,70

39.

Bewilligung für das Feilbieten eigener Erzeugnisse im Umherziehen

13,50

VIII. Örtliches Wasserrecht

40.

Feststellung, daß ein Anschlußzwang an die Gemeindewasserleitung nicht besteht

13,50

                            

NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1973 (NÖ GV 1973) Fundstelle


Änderung

LGBl. 3800/2-1

LGBl. 3800/2-2

LGBl. 3800/2-3

LGBl. 3800/2-4

LGBl. 3800/2-5

LGBl. 3800/2-6

LGBl. Nr. 16/2015

LGBl. Nr. 78/2018

LGBl. Nr. 96/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 26. November 2019 aufgrund des § 2 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. 3800-7, und des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, verordnet:

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