Gesamte Rechtsvorschrift NÖ EES

Entschädigung für die Erfassung der NÖ Senioren

NÖ EES
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung über die Entschädigung für die Erfassung der NÖ Senioren
StF: LGBl. 9280/1-0

Artikel

Art. 1 NÖ EES


Die Entschädigung für jeden Erfassungs- und Veränderungsfall in der Evidenz der NÖ Senioren durch die Gemeinden wird mit € 0,15 bestimmt.

Entschädigung für die Erfassung der NÖ Senioren (NÖ EES) Fundstelle


Verordnung über die Entschädigung für die Erfassung der NÖ Senioren
StF: LGBl. 9280/1-0

Änderung

LGBl. 9280/1-1

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 4. September 2001 aufgrund des § 5 Abs. 2 des NÖ Seniorengesetzes, LGBl. 9280–3, verordnet:

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