§ 18 NÖ BO 2014 Antragsbeilagen

NÖ BO 2014 - NÖ Bauordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.03.2026
  1. (1)Absatz einsDem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsAngaben über das Grundeigentum und Nachweis des Nutzungsrechtes, wenn das Grundstück nicht oder nicht ausschließlich im Eigentum des Antragstellers steht, durch:
      1. a)Litera aZustimmung des Grundeigentümers oder
      2. b)Litera bZustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum, sofern es sich nicht um Zu- oder Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn des § 1 oder § 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70/2002 in der Fassung BGBl. I. Nr. 81/2020, handelt, oderZustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum, sofern es sich nicht um Zu- oder Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn des Paragraph eins, oder Paragraph 2, des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 81 aus 2020,, handelt, oder
      3. c)Litera cvollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens.
    2. 2.Ziffer 2Nachweis des Fahr- und Leitungsrechtes (§ 11 Abs. 3), sofern erforderlich.Nachweis des Fahr- und Leitungsrechtes (Paragraph 11, Absatz 3,), sofern erforderlich.
    3. 3.Ziffer 3Bautechnische Unterlagen:
      1. a)Litera aein Bauplan (§ 19 Abs. 1) und eine Baubeschreibung (§ 19 Abs. 2) jeweils dreifach, in Fällen des § 23 Abs. 8 letzter Satz vierfach;ein Bauplan (Paragraph 19, Absatz eins,) und eine Baubeschreibung (Paragraph 19, Absatz 2,) jeweils dreifach, in Fällen des Paragraph 23, Absatz 8, letzter Satz vierfach;
      2. b)Litera beine Beschreibung der Abweichungen von einzelnen Bestimmungen von Verordnungen über technische Bauvorschriften (§ 43 Abs. 3) unter Anführung der betroffenen Bestimmungen, eine Beschreibung und erforderlichenfalls eine planliche Darstellung jener Vorkehrungen, mit denen den Erfordernissen nach § 43 entsprochen werden soll, sowie ein Nachweis über die Eignung dieser Vorkehrungen;eine Beschreibung der Abweichungen von einzelnen Bestimmungen von Verordnungen über technische Bauvorschriften (Paragraph 43, Absatz 3,) unter Anführung der betroffenen Bestimmungen, eine Beschreibung und erforderlichenfalls eine planliche Darstellung jener Vorkehrungen, mit denen den Erfordernissen nach Paragraph 43, entsprochen werden soll, sowie ein Nachweis über die Eignung dieser Vorkehrungen;
      3. c)Litera czusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (§ 12), ein von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) verfasster Teilungsplan;zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (Paragraph 12,), ein von einem Vermessungsbefugten (Paragraph eins, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,) verfasster Teilungsplan;
      4. d)Litera dzusätzlich, wenn das Bezugsniveau (§ 4 Z 11a) herzustellen ist (§ 12a), eine Darstellung des Bezugsniveaus;zusätzlich, wenn das Bezugsniveau (Paragraph 4, Ziffer 11 a,) herzustellen ist (Paragraph 12 a,), eine Darstellung des Bezugsniveaus;
      5. e)Litera eabweichend davon bei einem Bauvorhaben nach § 14 Z 5 je 3-fach ein Lageplan, Schnitte und eine Beschreibung des Gegenstandes und Umfanges des Bauvorhabens (Darstellung des Bezugsniveaus gemäß § 4 Z 11a und der geplanten Geländeveränderung in Grundrissen und Schnitten mit jeweils ausreichend genauer Angabe der Höhenlage des Geländes).abweichend davon bei einem Bauvorhaben nach Paragraph 14, Ziffer 5, je 3-fach ein Lageplan, Schnitte und eine Beschreibung des Gegenstandes und Umfanges des Bauvorhabens (Darstellung des Bezugsniveaus gemäß Paragraph 4, Ziffer 11 a und der geplanten Geländeveränderung in Grundrissen und Schnitten mit jeweils ausreichend genauer Angabe der Höhenlage des Geländes).
    4. 4.Ziffer 4Energieausweis dreifach, sofern erforderlich.
    5. 5.Ziffer 5Nachweis über die Prüfung des Einsatzes hocheffizienter alternativer Energiesysteme bei der Errichtung und größeren Renovierung von Gebäuden (§ 43 Abs. 3).Nachweis über die Prüfung des Einsatzes hocheffizienter alternativer Energiesysteme bei der Errichtung und größeren Renovierung von Gebäuden (Paragraph 43, Absatz 3,).
    6. 6.Ziffer 6Bei der Aufstellung oder Abänderung mittelgroßer Feuerungsanlagen (§ 14 Z 4 lit. b und e) insbesondere folgende Angaben:Bei der Aufstellung oder Abänderung mittelgroßer Feuerungsanlagen (Paragraph 14, Ziffer 4, Litera b und e) insbesondere folgende Angaben:
      • -Strichaufzählungüber die Brennstoffwärmeleistung,
      • -Strichaufzählungüber die Art (Dieselmotor, Gasturbine, Zweistoffmotor, sonstiger Motor, sonstige mittelgroße Feuerungsanlage),
      • -Strichaufzählungüber die Art und den jeweiligen Anteil der verwendeten Brennstoffe nach den Brennstoffkategorien nach Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/2193 (§ 69 Abs. 1 Z 10) (feste Biomasse und andere feste Brennstoffe, Gasöl und andere flüssige Brennstoffe, Erdgas und andere gasförmige Brennstoffe),über die Art und den jeweiligen Anteil der verwendeten Brennstoffe nach den Brennstoffkategorien nach Anhang römisch II der Richtlinie (EU) 2015/2193 (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 10,) (feste Biomasse und andere feste Brennstoffe, Gasöl und andere flüssige Brennstoffe, Erdgas und andere gasförmige Brennstoffe),
      • -Strichaufzählungüber den Wirtschaftszweig der mittelgroßen Feuerungsanlage oder der Betriebseinrichtung, in der sie eingesetzt wird (NACE-Code),
      • -Strichaufzählungüber die voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden und durchschnittliche Betriebslast,
      • -Strichaufzählungwenn von der Befreiungsmöglichkeit gemäß Artikel 6 Abs. 3 oder Artikel 6 Abs. 8 der Richtlinie (EU) 2015/2193 Gebrauch gemacht wird, eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die mittelgroße Feuerungsanlage nicht mehr als der in jenen Absätzen genannten Stunden (jeweils 500 Stunden) in Betrieb sein wird,wenn von der Befreiungsmöglichkeit gemäß Artikel 6 Absatz 3, oder Artikel 6 Absatz 8, der Richtlinie (EU) 2015/2193 Gebrauch gemacht wird, eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die mittelgroße Feuerungsanlage nicht mehr als der in jenen Absätzen genannten Stunden (jeweils 500 Stunden) in Betrieb sein wird,
      • -Strichaufzählungden Namen und Geschäftssitz des Betreibers und den Standort der Anlage mit Anschrift.
  2. (1a)Absatz eins aFür Vorhaben nach § 15 gilt:Für Vorhaben nach Paragraph 15, gilt:
    1. 1.Ziffer einsDie Verpflichtung zur Beilage der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Unterlagen entfällt.Die Verpflichtung zur Beilage der in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Unterlagen entfällt.
    2. 2.Ziffer 2Dem Antrag auf Baubewilligung ist zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung und für Vorhaben nach § 15 Z 12 überdies ein Typenprüfbericht anzuschließen.Dem Antrag auf Baubewilligung ist zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung und für Vorhaben nach Paragraph 15, Ziffer 12, überdies ein Typenprüfbericht anzuschließen.

             3.       Ist bei einem Vorhaben nach § 15 Z 6 die Vorlage eines Energieausweises oder eines Nachweises über die Prüfung des Einsatzes hocheffizienter alternativer Energiesysteme erforderlich (§§ 43 Abs. 3 und 44), ist abweichend von Abs. 1 Z 4 und 5 dem Antrag der Energieausweis bzw. der Nachweis in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Der Energieausweis ist mit dem Inhalt und der Form gemäß der Verordnung nach § 43 Abs. 3 zu erstellen..         3.       Ist bei einem Vorhaben nach Paragraph 15, Ziffer 6, die Vorlage eines Energieausweises oder eines Nachweises über die Prüfung des Einsatzes hocheffizienter alternativer Energiesysteme erforderlich (Paragraphen 43, Absatz 3 und 44), ist abweichend von Absatz eins, Ziffer 4 und 5 dem Antrag der Energieausweis bzw. der Nachweis in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Der Energieausweis ist mit dem Inhalt und der Form gemäß der Verordnung nach Paragraph 43, Absatz 3, zu erstellen..

  3. (2)Absatz 2Alle Antragsbeilagen sind von den Verfassern zu unterfertigen. Die Verfasser der bautechnischen Unterlagen (z. B. Baupläne, Beschreibungen, Berechnungen) sind – unabhängig von behördlichen Überprüfungen – für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen erstellten Unterlagen verantwortlich.
  4. (3)Absatz 3Wenn dem Bauantrag eine Bestätigung von einer unabhängigen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2016, befugten Person angeschlossen ist, aus der hervorgeht, dass das Bauvorhaben den Vorschriften der NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. Nr. 4/2015 in der geltenden Fassung, insbesondere im Hinblick auf die InteressenWenn dem Bauantrag eine Bestätigung von einer unabhängigen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, befugten Person angeschlossen ist, aus der hervorgeht, dass das Bauvorhaben den Vorschriften der NÖ Bautechnikverordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2015, in der geltenden Fassung, insbesondere im Hinblick auf die Interessen
    • Strichaufzählungder mechanischen Festigkeit und Standsicherheit,
    • Strichaufzählungdes Brandschutzes,
    • Strichaufzählungder Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes,
    • Strichaufzählungder Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit,
    • Strichaufzählungdes Schallschutzes oder
    • Strichaufzählungder Energieeinsparung und des Wärmeschutzes
    entspricht, kann die Behörde auf die Einholung entsprechender Gutachten verzichten, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit dieser Bestätigung auftreten. Die unabhängige befugte Person muss vom Planverfasser verschieden sein, darf zu diesem in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen und hat dies ausdrücklich auf der Bestätigung zu erklären.
  5. (4)Absatz 4Bei Bauvorhaben nach § 14 Z 1 hat der Bauwerber dafür zu sorgen, dass der Planverfasser die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2018, in elektronischer Form an die Baubehörde übermittelt.Bei Bauvorhaben nach Paragraph 14, Ziffer eins, hat der Bauwerber dafür zu sorgen, dass der Planverfasser die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,, in elektronischer Form an die Baubehörde übermittelt.
In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
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