§ 15 NÖ BO 2014 Bewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren

NÖ BO 2014 - NÖ Bauordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.03.2026

Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung im vereinfachten Verfahren:

  1. 1.Ziffer einsdie Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen oder die Erhöhung der Anzahl von Wohnungen, wenn hiedurch
    • -StrichaufzählungFestlegungen im Flächenwidmungsplan,
    • -StrichaufzählungBestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung,
    • -Strichaufzählungder Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge oder für Fahrräder,
    • -Strichaufzählungder Spielplatzbedarf,
    • -Strichaufzählungdie Festigkeit und Standsicherheit,
    • -Strichaufzählungder Brandschutz,
    • -Strichaufzählungdie Barrierefreiheit,
    • -Strichaufzählungdie Belichtung,
    • -Strichaufzählungdie Trockenheit,
    • -Strichaufzählungder Schallschutz oder
    • -Strichaufzählungder Wärmeschutz
betroffen werden könnten;
  1. 2.Ziffer 2die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen in Ortsbereichen;
  2. 3.Ziffer 3die regelmäßige Verwendung eines Grundstücks oder -teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge oder Anhänger oder die Herstellung und Veränderung von Grundstücksein- und -ausfahrten im Bauland;
  3. 4.Ziffer 4die Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen Abfälle gemäß § 3 Z 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, LGBl. 8240, über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten;die Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen Abfälle gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, Landesgesetzblatt 8240, über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten;
  4. 5.Ziffer 5die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einem Ausmaß von insgesamt 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;
  5. 6.Ziffer 6die nachträgliche Konditionierung oder die Änderung der Konditionierung von Räumen in bestehenden Gebäuden (z. B. Beheizung bisher unbeheizter oder nur geringfügig temperierter Räume);
  6. 7.Ziffer 7die temporäre Aufstellung von nicht ortsfesten Tierunterständen mit einer überbauten Fläche von insgesamt nicht mehr als 50 m² oder von mobilen Geflügelställen jeweils auf demselben Grundstück;
  7. 8.Ziffer 8die Aufstellung einer Photovoltaikanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kW (ausgenommen auf Bauwerken) im Grünland im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan;
  8. 9.Ziffer 9die Errichtung eines eigenständigen Bauwerks mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m;
  9. 10.Ziffer 10die Errichtung einer Einfriedung mit einer Höhe von nicht mehr als 3 m oder einer oberirdischen baulichen Anlage, deren Verwendung der eines Gebäudes gleicht, mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 50 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m;
  10. 11.Ziffer 11die Abänderung eines Bauwerks, wenn der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;die Abänderung eines Bauwerks, wenn der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen könnte;
  11. 12.Ziffer 12die Aufstellung und der Austausch eines Heizkessels – ausgenommen jener, die nach § 16 Abs. 1 Z 3 und 3a meldepflichtig sind – mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW einschließlich einer allfälligen automatischen Brennstoffbeschickung;die Aufstellung und der Austausch eines Heizkessels – ausgenommen jener, die nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 und 3a meldepflichtig sind – mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW einschließlich einer allfälligen automatischen Brennstoffbeschickung;
  12. 13.Ziffer 13Vorhaben in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten sowie in Gebieten, in denen zu diesem Zweck eine Bausperre gilt (§ 30 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 35 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung):Vorhaben in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten sowie in Gebieten, in denen zu diesem Zweck eine Bausperre gilt (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 35, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung):
    1. a)Litera ader Abbruch von Gebäuden in Schutzzonen soweit sie nicht unter § 14 Z 7 fallen;der Abbruch von Gebäuden in Schutzzonen soweit sie nicht unter Paragraph 14, Ziffer 7, fallen;
    2. b)Litera ban von allgemein zugänglichen Bereichen einsehbaren Flächen und Gebäudeteilen jeweils im Hinblick auf den Schutz des Ortsbildes (§ 56)an von allgemein zugänglichen Bereichen einsehbaren Flächen und Gebäudeteilen jeweils im Hinblick auf den Schutz des Ortsbildes (Paragraph 56,)
      1. aa)Sub-Litera, a, adie Aufstellung und der Austausch von thermischen Solaranlagen, Photovoltaikanlagen und Wärmepumpen oder deren Anbringung an Bauwerken;
      2. bb)Sub-Litera, b, bdie Anbringung von TV-Satellitenantennen und von Klimaanlagen;
      3. cc)Sub-Litera, c, cdie Aufstellung von freistehenden Rankgerüsten;

         c)       die Änderung im Bereich der Fassadengestaltung (z. B. der Austausch von Fenstern, die Farbgebung, Maßnahmen für Werbezwecke, Sonnenschutzeinrichtungen) oder der Gestaltung der Dächer.

In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
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