§ 47 LWK-G

LWK-G - Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Sitzungsteilnahme

 

§ 47

 

(1) Das für Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung ist zu allen Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandes einzuladen und nimmt an ihnen mit beratender Stimme teil. Dieses Landesregierungsmitglied oder sein von ihm entsendeter Vertreter kann sich jederzeit zu Wort melden und Anträge stellen sowie auch verlangen, dass bestimmte Gegenstände auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Vollversammlung und des Vorstandes gesetzt werden.

 

(2) Die Landesregierung kann zu den Sitzungen der Vollversammlung und über Ersuchen der Landwirtschaftskammer zu den Sitzungen der Ausschüsse auch andere Vertreter entsenden, die zu den betreffenden Punkten der Tagesordnung gehört werden müssen.

 

(3) Die Bestimmungen der Abs 1 und 2 gelten sinngemäß für das Verhältnis der Bezirkshauptmannschaften zu den Bezirksbauernkammern, und zwar ua der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung zur Bezirksbauernkammer für die politischen Bezirke Stadt Salzburg und Salzburg-Umgebung.

In Kraft seit 22.01.2000 bis 31.12.9999
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