Gesamte Rechtsvorschrift LWK-G

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

LWK-G
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Stand der Gesetzesgebung: 10.10.2019
Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000
StF: LGBl Nr 1/2000 (WV)

§ 1 LWK-G


1. Abschnitt

 

Einrichtung der Kammer für Land- und

Forstwirtschaft in Salzburg

 

Berufsvertretung als Körperschaft

des öffentlichen Rechts

 

§ 1

 

(1) (Verfassungsbestimmung) Zur Wahrnehmung und Vertretung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft im Land Salzburg besteht die "Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg", im Folgenden kurz Landwirtschaftskammer genannt, mit dem Sitz in der Stadt Salzburg. Sie hat das Recht auf Selbstverwaltung.

 

(2) Als Gliederungen der Landwirtschaftskammer werden Bezirksbauernkammern errichtet, und zwar grundsätzlich je eine für jeden politischen Bezirk; für das Gebiet der Stadt Salzburg und des Flachgaues wird nur eine Bezirksbauernkammer errichtet.

 

(3) Die Landwirtschaftskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie kann Vermögen aller Art erwerben, besitzen und innerhalb der gesetzlichen Schranken darüber verfügen sowie wirtschaftliche Unternehmungen, die mit ihren Aufgaben im unmittelbaren Zusammenhang stehen, betreiben.

 

(4) Die Landwirtschaftskammer ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.

§ 2 LWK-G


Ziele der Landwirtschaftskammer

 

§ 2

 

Ziele der Tätigkeit der Landwirtschaftskammer sind insbesondere:

1.

eine ökologische, kreislauforientierte und flächendeckende Land- und Forstwirtschaft;

2.

eine leistungsfähige, marktorientierte und innovative Land- und Forstwirtschaft, die ein entsprechendes Einkommen der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen ermöglicht;

3.

eine Land- und Forstwirtschaft, die die soziale Absicherung und eine entsprechende Lebensqualität der Land- und Forstwirte und der bäuerlichen Familien gewährleistet;

4.

eine Land- und Forstwirtschaft, die vor allem von bäuerlichen Familienbetrieben als Voll-, Zu- und Nebenerwerbsbetriebe getragen wird, wobei den ökologischen Produktionsweisen, einer artgerechten Tierhaltung und der Kooperation mit den anderen Bereichen der Wirtschaft ein hoher Stellenwert zukommt;

5.

die Sicherung einer nachhaltigen Produktion von qualitativ hochwertigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen;

6.

die Schaffung von geeigneten Voraussetzungen für die Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse;

7.

der freiwillige Verzicht der Land- und Forstwirtschaft auf Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen auf allen Gebieten der Produktion und Verarbeitung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen;

8.

eine breite Bewusstseinsbildung für die Anerkennung von Leistungen und der Bedeutung der Land- und Forstwirtschaft für die Gesellschaft.

§ 3 LWK-G


Umfang der Land- und Forstwirtschaft

 

§ 3

 

(1) Die Land- und Forstwirtschaft im Sinn dieses Gesetzes umfasst:

1.

alle Zweige der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben (§ 2 Abs 4 der Gewerbeordnung 1994). In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion insbesondere:

der Ackerbau, die Wiesen-, Weide-, Alp- und Waldwirtschaft, die Harzgewinnung und Köhlerei, die Jagd, Fischerei und Teichwirtschaft, die Viehzucht, Viehhaltung und Milchwirtschaft, die Imkerei, der Obst-, Wein- und Gartenbau und die Baumschulen. Die Intensität der land- und forstwirtschaftlichen Produktion ist dabei nicht von Bedeutung, und zwar auch nicht in den Fällen, in denen die Produktion nur gering ins Gewicht fällt (wie im alpinen Ödland oder in bestimmten Schutzgebieten);

2.

die land- und forstwirtschaftlichen Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmittel Für den eigenen Bedarf dienen.

 

(2) Unter Gartenbau im Sinn des Abs 1 ist die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse, Bäumen und sonstigen Gärtnereierzeugnissen auf eigenem oder gepachtetem Grund ohne Rücksicht auf die Betriebsweise zu verstehen. Nicht dazu zählen die Errichtung und die Instandhaltung von Gärten einschließlich der gärtnerischen Gräber- und Raumausschmückung, ferner das Binden von Kränzen und Sträußen und der Handel mit Gärtnereierzeugnissen, es sei denn, dass diese Tätigkeit im Rahmen eines gartenwirtschaftlichen Nebenbetriebes (dh in einem im Verhältnis zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang und in der Hauptsache unter Verwendung eigener Erzeugnisse) ausgeübt wird.

 

(3) Nebenbetriebe im Sinn der Abs 1 und 2 sind dann nicht als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft anzusehen, wenn sie sich als selbstständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen.

 

(4) Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gelten auch Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit sie von der Gewerbeordnung ausgenommen sind (§ 2 Abs 1 Z 4 und Abs 8 der Gewerbeordnung 1994) sowie die Betriebe der Agrargemeinschaften im Sinn des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973.

§ 4 LWK-G


Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind:

1.

natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten, die Eigentümer oder Bewirtschafter (Pächter oder Fruchtgenussberechtigte) von im Land Salzburg gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinn des § 1 Abs 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955 oder von im Land Salzburg gelegenen unbebauten Grundstücken im Sinn des § 1 Abs 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955, wenn sie nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und die Höhe des für den einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder für das einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstück festgesetzten Grundsteuermessbetrages mindestens 87 Cent beträgt oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb oder das einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstück, das als Bestandteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gemäß § 29 des Bewertungsgesetzes bewertet ist, mindestens eine Fläche von 2 ha aufweist;

2.

natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten, die im Land Salzburg eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich auf eigene Rechnung ausüben, wenn für diese Personen ein Einheitswertbescheid für land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit einem Einheitswert(anteil) für öffentliche Gelder von zumindest 150 € erlassen wurde, ohne unter Z 1 zu fallen;

3.

die Familienangehörigen von unter Z 1 und 2 angeführten Personen, das sind die Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Kinder einschließlich der Adoptiv- und Stiefkinder und deren Ehegatten oder eingetragene Partner, die Kindeskinder einschließlich der Adoptiv- und Stiefkinder sowie die Eltern und Großeltern der in den Z 1 und 2 angeführten Personen, wenn sie mit diesen in Hausgemeinschaft leben und in ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb überwiegend tätig sind;

4.

Personen, die einen Betrieb im Sinn der Z 1 oder 2 übertragen haben und entweder aus dessen Betrieb versorgt werden oder daraus Versorgungsleistungen erhalten, wenn sie keinen anderen Beruf haben, sowie deren im selben Haushalt lebende Ehegatten oder eingetragene Partner, wenn diese nicht in einem anderen Beruf überwiegend tätig sind;

5.

die Inhaber von weltgeistlichen Pfründen und die Vorsteher geistlicher Orden, Kongregationen udgl, wenn sie die Land- und Forstwirtschaft auf eigenen oder gepachteten im Land Salzburg gelegenen Grundstücken von über 2 ha Fläche für eigene Rechnung betreiben;

6.

der Raiffeisenverband Salzburg, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, als Dachorganisation und die ihm als gesetzlichem Revisionsverband oder als Mitglieder angehörenden landwirtschaftlichen Waren-, Produktions-, Verwertungs-, Zucht- und Nutzungsgenossenschaften nach dem Gesetz über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (landwirtschaftliche Genossenschaften) mit Sitz im Land Salzburg.

§ 5 LWK-G § 5


(1) Der Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammer ist ein eigener und ein vom Bund und vom Land übertragener.

(2) Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Landwirtschaftskammer sind:

1.

die Bestellung (Abberufung) ihrer Organe unbeschadet der Zuständigkeit staatlicher Wahlbehörden;

2.

die Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Aufgaben der Kammer;

3.

die Gebarung der Kammer einschließlich Vermögensverwaltung (§ 1 Abs 3 zweiter Satz);

4.

die Ausübung der Dienstgeberfunktion der Kammer;

5.

die Ausübung der der Kammer eingeräumten Rechte auf Anhörung (Stellungnahme), Antragstellung, Erstattung von Vorschlägen und Zustimmung sowie von ihr eingeräumten Parteienrechten;

6.

Angelegenheiten der Berufsvertretung (§ 6 Abs 1 Z 1 und 3) sowie der Förderung (§ 6 Abs 1 Z 2) im Rahmen der eigenen Vermögensverwaltung.

(3) Die Landwirtschaftskammer hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes, von unmittelbar anzuwendendem Unionsrecht sowie von ebensolchen Staatsverträgen in eigener Verantwortung frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen.

(4) Soweit landesgesetzlich oder durch Verordnung der Landesregierung übertragene Aufgaben nicht ausdrücklich der Landwirtschaftskammer zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich zugewiesen werden, sind sie im übertragenen Wirkungsbereich wahrzunehmen und im Auftrag und nach den Weisungen der Landesregierung zu besorgen.

§ 6 LWK-G


Aufgaben der Landwirtschaftskammer

 

§ 6

 

(1) Im Rahmen ihrer Tätigkeit kommen der Landwirtschaftskammer insbesondere folgende Aufgaben zu:

1.

Auf dem Gebiet der Berufsvertretung:

a)

die Interessen und Anliegen der Land- und Forstwirtschaft in allen wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen und beruflichen Angelegenheiten wahrzunehmen;

b)

an Maßnahmen und Einrichtungen mitzuwirken, die einer Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Kammermitglieder unter besonderer Bedachtnahme auf die bäuerlichen Familienbetriebe dienen;

c)

die Kammermitglieder zu beraten, ihre Interessen vor Ämtern und Behörden zu vertreten und ihre Anliegen umfassend wahrzunehmen;

d)

an statistischen Erhebungen mitzuwirken oder solche selbst durchzuführen, wenn durch sie land- oder forstwirtschaftliche Interessen erkundet oder berührt werden;

e)

in die mit Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft befassten Körperschaften und Institutionen Vertreter zu entsenden und Besetzungsvorschläge zu erstatten;

f)

die Schaffung und der Betrieb einer automationsunterstützten zentralen Mitgliederevidenz auf der Basis der von den Gemeinden zur Verfügung zu stellenden Wählerverzeichnisse sowie einer Betriebsinformationseinrichtung zur Durchführung von Förderungsmaßnahmen;

g)

die bestmögliche Unterstützung der Gemeinden bei der Durchführung der Wahlen, insbesondere bei der Anlage der Wählerverzeichnisse.

2.

Auf dem Gebiet der Förderung:

a)

auf allen Gebieten der land- und forstwirtschaftlichen Produktion, der Erwerbskombination, der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit, der Bildung und Information die Kammermitglieder zu fördern und zu unterstützen;

b)

im Rahmen der Förderungsmaßnahmen der Europäischen Union und der nationalen Förderungsprogramme bei der Abwicklung der Förderungen mitzuwirken;

c)

Maßnahmen zur Erzielung einer möglichst hohen Wertschöpfung unter Ausschöpfung der Marktchancen zu unterstützen;

d)

Maßnahmen zur Sicherung der Kulturlandschaft zu setzen;

e)

bäuerliche Organisationen und das land- und forstwirtschaftliche Genossenschaftswesen zu fördern und zu unterstützen.

3.

Auf dem Gebiet der Beratung und Bildung:

a)

in allen Bereichen die Produktion von Qualitäts-Lebensmitteln und bäuerlichen Spezialitäten, die Produktion nachwachsender Energie und Rohstoffe, eine nachhaltige Forstwirtschaft sowie bäuerliche Dienstleistungen zu unterstützen und zu fördern;

b)

die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit, unternehmerisches Handeln und eine verstärkte Kooperation mit den Konsumenten zu fördern;

c)

die Nutzung aller Einkommensreserven durch rationellen Betriebsmitteleinsatz und Kosteneinsparung sowie durch Kooperation in der Produktion und Vermarktung zu fördern;

d)

die Absicherung und Weiterentwicklung eines möglichst hohen ökologischen Standards im gesamten Bereich der pflanzlichen und tierischen Produktion zu unterstützen;

e)

neben den Angeboten anderer Rechtsträger für eine laufende persönliche und fachliche Aus- und Weiterbildung der Bäuerinnen, der Bauern und der Jugend im ländlichen Raum durch entsprechende organisatorische Einrichtungen und Bildungsangebote vorzusorgen;

f)

die Anerkennung land- und forstwirtschaftlicher Sachverständiger vorzunehmen.

4.

Auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung:

a)

im übertragenen Wirkungsbereich Aufgaben der staatlichen Verwaltung, insbesondere auch auf dem Gebiet der Förderungsverwaltung und -abwicklung sowie der Ernährungssicherung und der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen zu übernehmen;

b)

die Erstattung von Gutachten und die Ausstellung von Zeugnissen über den Bestand von Rechts- und Geschäftsbräuchen.

 

(2) Außer durch Gesetz oder Verordnung können der Landwirtschaftskammer von Gebietskörperschaften oder sonstigen Rechtsträgern durch Vereinbarung besondere Aufgaben übertragen werden, die ihren Aufgabenbereich nach Abs 1 betreffen. Die notwendige Besorgung der anderen Aufgaben darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. In solchen Vereinbarungen sind jedenfalls nähere Bestimmungen über die Zielsetzung, die Art und die Mittel der Aufgabenbesorgung, den Kostenersatz sowie über eine weisungsfreie Kontrolle zu treffen.

 

(3) Die Landwirtschaftskammer kann die Besorgung von Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches auf alle oder bestimmte Bezirksbauernkammern übertragen, und zwar auch über den örtlichen Wirkungsbereich (§ 1 Abs 2) der jeweiligen Bezirksbauernkammer hinausgehend.

 

(4) Die Landwirtschaftskammer kann Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Bezirksbauernkammer fallen, an sich ziehen.

 

(5) Den in der Vollversammlung vertretenen Parteien ist auf Verlangen einmal im Kalenderjahr ein Ausdruck der aktuellen Mitgliederevidenz (Abs 1 Z 1 lit f) kostenlos auszufolgen. Die diesbezüglichen Daten sind auf Wunsch auch in digitalisierter Form zur Verfügung zu stellen.

§ 7 LWK-G § 7


Die Bezirksbauernkammern haben innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches die regionalen und örtlichen Interessen der Land- und Forstwirtschaft wahrzunehmen und die ihnen von der Landwirtschaftskammer übertragenen Aufgaben zu besorgen.

§ 8 LWK-G § 8


Die Landesregierung hat vor der Beschlussfassung über Gesetzesvorlagen und Verordnungen, die Interessen der Land- und Forstwirtschaft berühren, der Landwirtschaftskammer Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben.

§ 9 LWK-G § 9


Die Organe der Landwirtschaftskammer sind:

a)

die Vollversammlung,

b)

der Vorstand,

c)

der Präsident,

d)

die Fachausschüsse,

e)

der Kontrollausschuss.

§ 10 LWK-G


Funktion und Zusammensetzung der Vollversammlung

 

§ 10

 

(1) Die Vollversammlung ist das beschließende Hauptorgan der Landwirtschaftskammer; sie beschlieft endgültig in allen Angelegenheiten, die nicht in diesem Gesetz, in der Geschäftsordnung (§ 52) oder fallweise durch einen Beschluss der Vollversammlung selbst einem anderen Organ der Kammer (§ 9) oder dem Kammeramt zur endgültigen Erledigung zugewiesen sind.

 

(2) Der Vollversammlung gehören an:

1.

28 gewählte Mitglieder;

2.

je ein Vertreter der Österreichischen Bundesforste AG und des Genossenschaftswesens gemäß § 4 Z 6 mit beratender Stimme.

 

(3) Die Mitglieder gemäß Abs 2 Z 1 und ihre Ersatzmitglieder werden von den im § 4 genannten Personen in unmittelbarer, geheimer Wahl nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes aus dem Kreis der Personen gemäß § 4, die natürliche Personen sind, gewählt. Für die Wahl bildet das Land Salzburg einen Wahlkreis.

 

(4) Der Vertreter der Österreichischen Bundesforste AG und sein Stellvertreter werden von der genannten Gesellschaft, der Vertreter des Genossenschaftswesens und sein Stellvertreter werden von dem für die landwirtschaftlichen Genossenschaften mit Sitz im Land Salzburg zuständigen Revisionsverband auf die Dauer der Wahlperiode entsendet.

 

(5) Die Mitglieder gemäß Abs 2 Z 1 führen den Titel "Landwirtschaftskammerrat".

§ 11 LWK-G


Einberufung der Vollversammlung,

Anträge und Beschlussfassung

 

§ 11

 

(1) Die Vollversammlung wird vom Präsidenten einberufen und geleitet. Die Einberufung hat mindestens dreimal im Jahr unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

 

(2) Die Vollversammlung ist jedenfalls einzuberufen, wenn es unter Angabe der gewünschten Verhandlungsgegenstände

a)

von mindestens vier gewählten Mitgliedern der Vollversammlung aus mindestens zwei in der Vollversammlung vertretenen Parteien;

b)

von mindestens 500 Kammermitgliedern unter Vorlage der Unterschriften; oder

c)

von der Landesregierung

schriftlich verlangt wird.

 

(3) Ein bestimmter Verhandlungsgegenstand ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Vollversammlung aufzunehmen, wenn es

a)

von mindestens zwei gewählten Mitgliedern der Vollversammlung aus mindestens zwei in der Vollversammlung vertretenen Parteien oder

b)

von mindestens 250 Kammermitgliedern unter Vorlage der Unterschriften mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin

schriftlich verlangt wird.

 

(4) Der Präsident kann zu den Sitzungen der Vollversammlung Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.

 

(5) Jedes Mitglied der Vollversammlung hat das Recht, vor Beginn einer Vollversammlung schriftliche Anträge einzubringen. Diese Anträge können einem Ausschuss zur weiteren Behandlung zugewiesen werden.

 

(6) Jedes Mitglied hat weiter das Recht, vor Beginn der Vollversammlung je einen dringlichen Antrag einzubringen. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Über die Dringlichkeit entscheidet die Vollversammlung. Dringlichkeitsanträge sind noch während der laufenden Vollversammlung zu erledigen. Anträge, denen die Dringlichkeit nicht zuerkannt wurde, werden einem Ausschuss zur weiteren Behandlung zugewiesen und sind in der nächsten Vollversammlung zu erledigen.

 

(7) Zu einem gültigen Beschluss der Vollversammlung ist die Einladung sämtlicher Mitglieder (§ 10 Abs 2) und der Landesregierung und die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gewählten Mitglieder (Ersatzmitglieder) erforderlich.

 

(8) Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit dieses Gesetz oder die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt. Der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.

§ 12 LWK-G § 12


(1) Die Vollversammlung wählt durch die gewählten Mitglieder aus deren Mitte den Präsidenten. Dabei führt das an Jahren älteste Mitglied den Vorsitz.

(2) In einem zweiten Wahlgang sind darauf unter dem Vorsitz des Präsidenten von den gewählten Mitgliedern aus deren Mitte nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes der erste und der zweite Vizepräsident sowie die übrigen Mitglieder des Vorstandes zu wählen, wobei der Präsident seiner Partei in Anrechnung gebracht wird.

(3) In einem dritten Wahlgang sind unter dem Vorsitz des Präsidenten von den gewählten Mitgliedern aus deren Mitte - vorbehaltlich § 15 Abs. 2 fünfter Satz - ebenfalls nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes zu wählen:

a)

die zu wählenden Mitglieder der Fachausschüsse;

b)

die Mitglieder des Kontrollausschusses.

Für jedes zu wählende Mitglied ist auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu wählen.

(4) Wenn bei der Anwendung des Verhältniswahlrechtes mehrere Parteien die gleiche Anzahl von Mandaten haben, richtet sich die Reihung ihrer Stärke nach der Zahl der Wählerstimmen bei der letzten Kammerwahl. Bei gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien entscheidet das Los.

(5) Scheidet der Präsident oder ein Vizepräsident, ein anderes Mitglied des Vorstandes oder ein gewähltes Mitglied eines Ausschusses während der Wahlperiode aus oder ist er (es) an der Ausübung der Funktion dauernd verhindert, ist eine Ersatzwahl für die restliche Dauer der Wahlperiode vorzunehmen.

(6) Die Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Übrigen gelten die Beschlusserfordernisse des § 11 Abs. 7 und 8.

§ 13 LWK-G


Vorstand

 

§ 13

 

(1) Der Vorstand ist dazu berufen, die Beratungen der Vollversammlung vorzubereiten und deren Beschlüsse durchzuführen und die in diesem Gesetz oder in der Geschäftsordnung oder durch einen besonderen Beschluss der Vollversammlung bezeichneten Angelegenheiten an Stelle der Vollversammlung endgültig zu erledigen.

 

(2) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten und vier weiteren, gemäß § 12 Abs 2 gewählten Mitgliedern.

 

(3) Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen und geleitet. Für die Beschlusserfordernisse im Vorstand gilt § 11 Abs 7 und 8 sinngemäß.

 

(4) Zu den Sitzungen des Vorstandes sind auch die Obleute der Bezirksbauernkammern und der Vorsitzende des Kontrollausschusses einzuladen. Sie nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

§ 14 LWK-G


Präsident

 

§ 14

 

(1) Der Präsident vertritt die Landwirtschaftskammer nach außen und leitet ihre Verhandlungen und Geschäfte.

 

(2) Der Präsident hat die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, namentlich die Einhaltung des Wirkungskreises der Landwirtschaftskammer und Befolgung der Geschäftsordnung wahrzunehmen und die Beschlüsse der Vollversammlung zu vollziehen.

 

(3) Wenn eine der Vollversammlung vorbehaltene Angelegenheit aus zwingenden Gründen sofort einer Erledigung bedarf und die Einberufung einer Vollversammlung in der verfügbaren Zeit nicht möglich ist, ist der Präsident mit Zustimmung des Vorstandes berechtigt, diese Angelegenheit zu erledigen. Er muss jedoch darüber in der nächsten Vollversammlung Bericht erstatten und die Genehmigung derselben einholen.

 

(4) Ist der Präsident an der Ausübung seines Amtes verhindert, wird er durch den ersten Vizepräsidenten vertreten. Ist auch dieser verhindert, tritt der zweite Vizepräsident an seine Stelle.

 

(5) Im Fall der Auflösung der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder bei Ablauf einer Wahlperiode bleiben der Präsident und der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.

 

(6) Der Präsident, der seinerseits die Angelobung, dass er die ihm obliegenden Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde, in die Hand des Landeshauptmannes leistet, vollzieht die Angelobung der beiden Vizepräsidenten, der gewählten Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und der Obleute der Bezirksbauernkammern.

§ 15 LWK-G § 15


(1) Für die Beratung der Angelegenheit des Forstwesens und der Forstwirtschaft ist ein forstwirtschaftlicher Ausschuss einzurichten. Durch Beschluss der Vollversammlung kann dem forstwirtschaftlichen Ausschuss für bestimmte Angelegenheiten oder für Angelegenheiten bestimmter Art die endgültige Beschlussfassung übertragen werden, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die ausschließlich die Interessen der Forstwirtschaft berühren.

(2) Dem forstwirtschaftlichen Ausschuss gehören neben den gemäß § 12 Abs. 3 gewählten Mitgliedern der Präsident oder der von ihm beauftragte Vizepräsident sowie jeweils mit beratender Stimme der Vertreter der Österreichischen Bundesforste AG (§ 10 Abs. 2 Z 2) und ein Vertreter des Privatwaldbesitzes an. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder wird durch Beschluss der Vollversammlung bestimmt. Die Wahl erfolgt nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes. Von den zu wählenden Mitgliedern muss mindestens eines gewähltes Mitglied der Vollversammlung sein. Im Übrigen müssen solche Mitglieder nicht Mitglied der Vollversammlung sein. Die Geschäftsordnung (§ 52) kann nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Wahl von Personen treffen, die nicht Mitglied der Vollversammlung sind. Für jedes zu wählende Mitglied ist auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu wählen. Die in der Vollversammlung vertretenen Parteien, die nach dem Verhältniswahlrecht im forstwirtschaftlichen Ausschuss nicht vertreten sind, haben das Recht, je ein Mitglied (Ersatzmitglied) mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden. Der Vertreter des Privatwaldbesitzes und sein Stellvertreter werden von der für das Land Salzburg bestehenden Organisation für Gutsbetriebe und andere nicht bäuerliche Betriebe auf die Dauer der Wahlperiode entsendet.

(3) Der forstwirtschaftliche Ausschuss wird vom Präsidenten oder dem von ihm beauftragten Vizepräsidenten einberufen und geleitet. Er ist außer in den in der Geschäftsordnung bestimmten Fällen einzuberufen, wenn es die Landesregierung verlangt. Den Sitzungen können durch den Ausschuss Sachverständige mit beratender Stimme beigezogen werden. Für die Beschlusserfordernisse im forstwirtschaftlichen Ausschuss gilt § 11 Abs. 7 und 8 sinngemäß.

§ 16 LWK-G


Andere Fachausschüsse

 

§ 16

 

(1) Zur Vorbereitung bestimmter Arten von Verhandlungsgegenständen für die Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Vorstand können in der Geschäftsordnung (§ 52) oder durch Beschluss der Vollversammlung weitere Fachausschüsse eingerichtet werden.

 

(2) Den Fachausschüssen gehören mindestens vier und höchstens acht, gemäß § 12 Abs 3 gewählte Mitglieder sowie mit beratender Stimme der Vertreter des Genossenschaftswesens (§ 10 Abs 2 Z 2) an. Von den zu wählenden Mitgliedern muss mindestens eines Mitglied des Vorstandes sein. Die in der Vollversammlung vertretenen Parteien, die nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes in einem Fachausschuss nicht vertreten sind, haben das Recht, je ein Mitglied (Ersatzmitglied) mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden.

 

(3) Die Vorsitzenden der Fachausschüsse und ihre Stellvertreter werden von den gewählten Mitgliedern des jeweiligen Ausschusses aus deren Mitte gewählt. Auf die Fachausschüsse findet im Übrigen § 15 Abs 3 Anwendung.

§ 17 LWK-G


Kontrollausschuss

 

§ 17

 

(1) Dem Kontrollausschuss obliegt die Überprüfung, ob

a)

der Voranschlag (§ 42) eingehalten wurde;

b)

die Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit in der Kammerverwaltung beachtet wurde;

c)

einzelne Rechnungsbeträge richtig belegt sind;

d)

der buchmäßige Kassenbestand mit dem tatsächlichen Geldbestand übereinstimmt.

 

(2) Der Kontrollausschuss besteht aus je einem Mitglied (Ersatzmitglied) jeder in der Vollversammlung vertretenen Partei. Mitglieder des Vorstandes dürfen weder Mitglied noch Ersatzmitglied des Kontrollausschusses sein.

 

(3) Der Kontrollausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Diese dürfen der Partei nicht angehören, die den Präsidenten stellt. Für die Wahl gelten die Beschlusserfordernisse des § 11 Abs 7 und 8 sinngemäß.

 

(4) Der Kontrollausschuss wird vom Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen worden sind und mindestens ein Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Der Kontrollausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Den Sitzungen können über Beschluss des Ausschusses Sachverständige mit beratender Stimme beigezogen werden.

§ 18 LWK-G


2. Unterabschnitt

 

Bezirksbauernkammern

 

§ 18

 

(1) Jede Bezirksbauernkammer besteht aus mindestens zehn und höchstens 15 gewählten Mitgliedern. Innerhalb dieses Rahmens setzt die Landesregierung die Mitgliederzahl jeder Bezirksbauernkammer durch Verordnung fest.

 

(2) Die Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder werden von den im § 4 angeführten Personen in direkter und geheimer Wahl nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes jeweils auf die Dauer von Fünf Jahren gewählt. Für diese Wahlen bilden die politischen Bezirke Stadt Salzburg und Salzburg-Umgebung zusammen sowie die politischen Bezirke Hallein, St Johann im Pongau, Tamsweg und Zell am See je einen Wahlkreis.

 

(3) Die Mitglieder jeder Bezirksbauernkammer wählen aus ihrer Mitte unter dem Vorsitz des an Jahren ältesten Mitgliedes mit einfacher Stimmenmehrheit den Obmann bzw die Obfrau und dessen/deren Stellvertreter/in. Der Obmann bzw die Obfrau vertritt die Bezirksbauernkammer nach außen und leitet die Geschäfte.

 

(4) Die näheren Bestimmungen über die Bezirksbauernkammern und deren Geschäftsführung werden in der Geschäftsordnung der Bezirksbauernkammer geregelt.

 

(5) Die Bezirksbauernkammern unterstehen der Aufsicht der Landwirtschaftskammer.

§ 19 LWK-G


Ortsausschüsse

 

§ 19

 

(1) Die Bezirksbauernkammern können mit Zustimmung der Landwirtschaftskammer in einzelnen Gemeinden Ortsausschüsse bestellen. Jedem Ortsausschuss gehören drei bis sechs von der Bezirksbauernkammer aus dem Kreis der zu ihr Wahlberechtigten berufene Mitglieder an. Die Mitglieder der Ortsausschüsse werden von der Bezirksbauernkammer nach dem Verhältnis des Wahlergebnisses zur Landwirtschaftskammer der betreffenden Gemeinde über Vorschlag der wahlwerbenden Gruppen bestellt.

 

(2) Die Landwirtschaftskammer kann eine Bezirksbauernkammer auch beauftragen, Ortsausschüsse zu errichten.

 

(3) Die Ortsausschüsse sind Kollegien von Vertrauenspersonen, die durch Annahme der Berufung ehrenamtlich die Verpflichtung übernehmen, die Bezirksbauernkammer und durch diese die Landwirtschaftskammer bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Allgemeinen oder bei der Durchführung bestimmter Aufgaben durch ihre Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse und durch Herstellung des Kontaktes mit der ortsansässigen Bevölkerung zu unterstützen.

 

(4) Den Ortsausschüssen kommt keine Rechtspersönlichkeit zu.

§ 20 LWK-G


3. Unterabschnitt

 

Gemeinsame Bestimmungen

 

Gebührnisse

 

§ 20

 

(1) Das Amt eines Mitgliedes der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder der Bezirksbauernkammer ist ein unentgeltlich auszuübendes Ehrenamt; die Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Sitzungsgeld. Die Höhe dieser Ersatzleistungen wird durch die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer geregelt. Ebenso kann geregelt werden, ob und in welcher Höhe Obleute der Ortsausschüsse Barauslagenersatz sowie eine Entschädigung erhalten.

 

(2) Den Obleuten der Bezirksbauernkammern gebührt für den mit der Mühewaltung verbundenen Zeitverlust eine monatliche Entschädigung, deren Höhe von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer festgesetzt wird. Weiters gebührt ihnen als Ersatz für die mit der Ausübung ihrer Funktion normalerweise verbundenen Auslagen an Reisekosten eine monatliche Pauschalentschädigung, deren Höhe durch die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer geregelt wird.

 

(3) Der Präsident und die Vizepräsidenten erhalten für ihre Tätigkeit Bezüge, die im Salzburger Bezügegesetz 1998 geregelt sind. § 9 Abs 5 des Bezügegesetzes 1998 findet auf sie sinngemäß Anwendung.

§ 21 LWK-G


Beginn und Ende der Funktion

 

§ 21

 

Die Amtsdauer der Organe der Landwirtschaftskammer und der Bezirksbauernkammern beginnt am Tag der Konstituierung und endet am Tag der Neuwahl der Kammer, der sie angehören. Der Präsident und die Vizepräsidenten der Landwirtschaftskammer sowie die Obmänner oder Obfrauen und deren Stellvertreter/innen der Bezirksbauernkammern haben auch nach Ablauf der Amtsdauer (Funktionsperiode) die Geschäfte solange weiterzuführen, bis diese von den neugewählten Funktionären übernommen werden.

§ 22 LWK-G


Amtsverlust

 

§ 22

 

(1) Ein gewähltes Mitglied eines Organes der Landwirtschaftskammer oder einer Bezirksbauernkammer wird dieser Mitgliedschaft verlustig, sobald ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der seine Wählbarkeit ausschließt.

 

(2) Wird über ein Mitglied eine Untersuchung wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung eingeleitet oder über sein Vermögen das Konkurs- oder das Ausgleichsverfahren eröffnet, ruht die Ausübung seiner Mitgliedschaft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Straf-, Konkurs- bzw Ausgleichsverfahrens. Betrifft dies den Präsidenten, dann ruhen seine Funktionen. Während dieser Zeit werden dessen Funktionen durch den nach § 14 Abs 4 berufenen Vizepräsidenten ausgeübt.

 

(3) Mitglieder von Fachausschüssen der Landwirtschaftskammer (§§ 15 und 16) sowie die Obmänner oder Obfrauen und deren Stellvertreter/innen von Bezirksbauernkammern können, wenn sie ihre Pflichten gröblich verletzen oder Beschlüsse übergeordneter Organe trotz Mahnungen nicht durchführen, durch Beschluss der Vollversammlung ihres Amtes enthoben werden.

 

(4) In den Fällen der Abs 1 und 3 hat der Präsident der Landwirtschaftskammer mit Zustimmung des Vorstandes die vorläufige Enthebung des Mitgliedes aus seiner Mitgliedschaft bzw von seiner Funktion bis zur endgültigen Entscheidung der zuständigen Stelle auszusprechen. Betrifft die Enthebung einen Vizepräsidenten der Landwirtschaftskammer oder den Obmann oder die Obfrau oder dessen/deren Stellvertreter/in einer Bezirksbauernkammer, hat der Präsident mit der Fortführung der Geschäfte des Enthobenen bis zur Neuwahl ein anderes Mitglied der betreffenden Kammer zu beauftragen.

§ 23 LWK-G


(Un)Vereinbarkeiten

 

§ 23

 

(1) Die Mitgliedschaft zu einem Organ der Landwirtschaftskammer und die Mitgliedschaft zu einer Bezirksbauernkammer schließen einander nicht aus.

 

(2) Aktive Bedienstete der Landwirtschaftskammer können nicht Mitglied des Vorstandes und nicht Obmann oder Obfrau oder dessen/deren Stellvertreter/in einer Bezirksbauernkammer sein.

§ 24 LWK-G


4. Unterabschnitt

 

Bäuerinnenorganisation

 

§ 24

 

(1) Auf der Ebene der Landwirtschaftskammer, der Bezirksbauernkammer und auf der örtlichen Ebene (Gemeinde) können die Kammern eine Organisation der Bäuerinnen zur Wahrnehmung und Vertretung der Interessen der Bäuerinnen bei der Erfüllung der der Landwirtschaftskammer obliegenden Aufgaben nach folgenden Grundsätzen einrichten. Die Bäuerinnenorganisation besitzt keine Rechtspersönlichkeit.

 

(2) Als Organe der Bäuerinnenorganisation können vorgesehen werden:

a)

auf der Ortsebene die Ortsversammlung der Bäuerinnen und die Ortsbäuerin;

b)

auf der Ebene der Bezirksbauernkammer die Versammlung der Ortsbäuerinnen und die Bezirksbäuerin;

c)

auf der Ebene der Landwirtschaftskammer die Landesversammlung der Bäuerinnen, der Landesausschuss und die Landesbäuerin.

Die Organe werden auf jeweils fünf Jahre gewählt. Ihre Funktion endet mit Übernahme derselben durch die neu gewählte Trägerin.

 

(3) In der Ortsversammlung der Bäuerinnen haben alle zur Landwirtschaftskammer wahlberechtigten Bäuerinnen Sitz und Stimme, die in der jeweiligen Gemeinde ihren Wohnsitz haben. Die Ortsversammlung der Bäuerinnen wählt aus ihrer Mitte die Ortsbäuerin und deren Stellvertreterin, die diese im Fall der Verhinderung oder Erledigung der Funktion vertritt. Beschlüsse und Wahlen der Ortsversammlung bedürfen der Anwesenheit von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten und der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Wahlen erforderlichenfalls in einem weiteren Wahlgang.

 

(4) Die Versammlung der Ortsbäuerinnen besteht aus allen Ortsbäuerinnen des örtlichen Wirkungsbereiches der Bezirksbauernkammer und aus den Bäuerinnen des Bezirkes, die als Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder als Mitglied der Bezirksbauernkammer gewählt sind. Sie wählt aus ihrer Mitte die Bezirksbäuerin und deren beide Stellvertreterinnen. Im Übrigen gilt Abs 3 sinngemäß, wobei für Beschlüsse und Wahlen die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der wahlberechtigten Ortsbäuerinnen erforderlich ist.

 

(5) Die Landesversammlung der Bäuerinnen wird aus den Ortsbäuerinnen des Landes, aus den Bezirksbäuerinnen und aus den Bäuerinnen des Landes, die als Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder als Mitglied der Bezirksbauernkammer gewählt sind, gebildet. Die Landesversammlung wählt aus ihrer Mitte die Landesbäuerin und ihre beiden Stellvertreterinnen. Wird eine Bezirksbäuerin zur Landesbäuerin gewählt, endet damit erstere Funktion. Im Übrigen gilt Abs 3 mit der Maßgabe, dass für Beschlüsse und Wahlen die Anwesenheit von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten erforderlich ist.

 

(6) Der Landesausschuss als Beratungsorgan der Landesbäuerin setzt sich unter ihrem Vorsitz aus ihren Stellvertreterinnen, den Bezirksbäuerinnen des Landes und jenen Bäuerinnen zusammen, die gewählte Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind.

 

(7) Die Sitzungen der kollegialen Organe werden durch die von diesen gewählte Orts-, Bezirks- bzw Landesbäuerin einberufen und geleitet.

 

(8) Die Landesbäuerin vertritt die Bäuerinnenorganisation nach außen und gegenüber der Landwirtschaftskammer.

 

(9) Die Landesbäuerin ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes der Landwirtschaftskammer mit beratender Stimme teilzunehmen, wenn sie nicht ohnedies nach § 13 Abs 1 Mitglied des Vorstandes ist. Das Gleiche gilt für die Ortsbäuerin in Bezug auf die Sitzungen des Ortsausschusses gemäß § 19 Abs 1.

 

(10) Das Nähere über die Organisation, die Abstimmungen und Wahlen sowie die Geschäftsführung der Bäuerinnenorganisation durch die Bezirksbauernkammer bzw die Landwirtschaftskammer ist bei ihrer Einrichtung durch eine Geschäftsordnung (Statut) zu regeln, welche die Landesversammlung der Bäuerinnen beschlieft und die der Bestätigung durch die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer bedarf. Durch die Vollversammlung kann geregelt werden, ob und in welcher Höhe die Ortsbäuerinnen, die Bezirksbäuerinnen und die Landesbäuerin Barauslagenersatz sowie eine Entschädigung erhalten.

§ 25 LWK-G


5. Unterabschnitt

 

Fachvereine und Fachverbände

 

§ 25

 

(1) Im Land bestehende Fachvereine und Fachverbände, deren satzungsmäßige Ziele mit den Aufgaben der Landwirtschaftskammer unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen (wie insbesondere Viehzucht-, Pferdezucht-, Kleintierzucht-, Gefügelzucht-, Bienenzucht-, Molkerei-, Käserei-, Fischerei-, Obstbau-, Gemüsebau-, Forst-Vereine und -Verbände), können, wenn gegen ihre fachliche Führung und Gebarung kein Einwand zu erheben ist, auf ihr Ansuchen von der Landwirtschaftskammer als Fachorganisation anerkannt und zur Mitwirkung an der Besorgung der Aufgaben der Landwirtschaftskammer und der Bezirksbauernkammern herangezogen werden.

 

(2) Die anerkannten Fachvereine und Fachverbände haben sich in ihren Satzungen der fachlichen Aufsicht der Landwirtschaftskammer zu unterstellen; diese kann die Aufsicht auch an die örtlich zuständige Bezirksbauernkammer übertragen. Die geltenden vereinsrechtlichen Vorschriften werden dadurch nicht berührt.

 

(3) Die anerkannten Fachorganisationen haben von allen ihren Sitzungen und Versammlungen die Landwirtschaftskammer oder gegebenenfalls die mit der Aufsicht betraute Bezirksbauernkammer zum Zweck der Entsendung eines Vertreters zu verständigen. Diese Vertreter müssen jederzeit gehört werden. Die anerkannten Fachorganisationen haben die Niederschriften über ihre Sitzungen und Versammlungen sowie ihre in Druck gelegten Veröffentlichungen kostenlos der Aufsicht führenden Kammer vorzulegen.

 

(4) Die Anerkennung kann von der Landwirtschaftskammer jederzeit widerrufen werden.

§ 26 LWK-G


5. Abschnitt

 

Wahlen

 

Anwendungsbereich

 

§ 26

 

Für die Wahl der gemäß § 10 Abs 2 Z 1 zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung und für die Wahl der Mitglieder der Bezirksbauernkammern gelten die folgenden gemeinsamen Bestimmungen.

§ 27 LWK-G § 27


(1) Wahlberechtigt sind alle im § 4 angeführten Personen, und zwar

1.

als natürliche (physische) Personen, wenn sie

a)

bis zum Ende des Wahltages das 16. Lebensjahr vollendet haben und

b)

nicht gemäß § 22 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 vom Wahlrecht zum Salzburger Landtag ausgeschlossen wären;

2.

als juristische Personen, wenn sie ihren Sitz oder eine Niederlassung mit einer eine dauerhaft selbstständige Betriebsführung ermöglichenden baulichen, personellen und maschinellen Ausstattung im Bundesland Salzburg haben.

(1a) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 1 Z 1 lit b und Z 2 ist nach dem Stichtag zu beurteilen.

(2) Als überwiegend im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb tätig im Sinn des § 4 Z 3 gelten Personen, die in dem dem Wahljahr (Wahltag) vorangehenden Kalenderjahr mindestens sechs Monate in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert waren.

(3) Der Ehegatte oder eingetragene Partner einer im § 4 Z 1 und 2 angeführten Person gilt auch dann als überwiegend im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb tätig im Sinn des § 4 Z 3, wenn er weniger als sechs Monate bzw 182 Tage nach anderen Sozialversicherungsgesetzen als dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz in dem im Abs 2 genannten Zeitraum kranken- oder pensionsversicherungspflichtig war. Dasselbe gilt auch für den Ehegatten oder eingetragenen Partner eines Kindes, Kindeskindes, Adoptiv- oder Stiefkindes, der (das) in Hausgemeinschaft mit einer im § 4 Z 1 und 2 genannten Person lebt. Der Ehegatte oder eingetragene Partner einer Person nach § 4 Z 1 und 2 gilt jedoch darüber hinaus auch dann als überwiegend im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb tätig, wenn er zwar nach einem anderen Sozialversicherungsgesetz als dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz im Sinn des ersten Satzes kranken- oder pensionsversicherungspflichtig war, dies jedoch wegen einer Tätigkeit, die im Standort des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes selbst ausgeübt wurde, wie zB die Führung einer Frühstückspension udgl.

(4) Als überwiegende Tätigkeit in einem anderen Beruf im Sinn des § 4 Z 4 kann nur eine solche angesehen werden, durch welche der Ehegatte oder eingetragene Partner durch mindestens sechs Monate bzw 182 Tage in dem dem Wahljahr (Wahltag) vorangehenden Kalenderjahr nach einem anderen Sozialversicherungsgesetz als dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz kranken- oder pensionsversicherungspflichtig war.

§ 28 LWK-G § 28


(1) Jede wahlberechtigte physische Person übt ihr Wahlrecht in der Gemeinde aus, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat. In Ermangelung eines Hauptwohnsitzes im Land Salzburg ist das Wahlrecht in der Gemeinde auszuüben, in welcher

1.

der Betrieb, der die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer begründet, überwiegend gelegen ist;

2.

die land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke, die die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer begründen, überwiegend gelegen sind oder

3.

die Tätigkeit, die die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer begründet, überwiegend ausgeübt wird.

Jede wahlberechtigte juristische Person übt ihr Wahlrecht in derjenigen Gemeinde aus, in der sie ihren Sitz hat.

(2) Für die Ausübung des Wahlrechtes gilt jede im Land bestehende Forstverwaltung der Österreichischen Bundesforste AG als wahlberechtigte juristische Person.

(3) Als Sitz einer wahlberechtigten juristischen Person ist im Zweifel die Gemeinde anzusehen, in der die Verwaltung des das Wahlrecht begründenden Betriebes oder der Niederlassung, bei mehreren Niederlassungen der Hauptniederlassung, gelegen ist.

(4) Als Sitz geistlicher Orden, Kongregationen udgl gilt für die Ausübung des Wahlrechtes die Gemeinde, in der sie ihre Niederlassung - bei mehreren Niederlassungen die Hauptniederlassung - im Land Salzburg haben.

§ 29 LWK-G


Art der Wahlausübung

 

§ 29

 

(1) Grundsätzlich ist das Wahlrecht persönlich auszuüben und es darf der Wahlberechtigte nicht mehr als eine Stimme abgeben. Durch diese Bestimmung wird das Recht des Wahlberechtigten, außer in Ausübung des ihm persönlich zustehenden Wahlrechtes auch als Funktionär oder Bevollmächtigter einer wahlberechtigten juristischen Person in deren Namen eine Stimme abzugeben, nicht berührt.

 

(2) Juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den zu ihrer Vertretung nach außen gesetzlich, satzungsgemäß oder stiftungsrechtlich berufenen Funktionär oder einen von diesem schriftlich Bevollmächtigten aus.

 

(3) Für jede nach § 4 Z 5 zu den selbstständig Berufstätigen zu zählende weltgeistliche Pfründe wird das Wahlrecht durch den jeweiligen Pfründeninhaber ausgeübt.

 

(4) Das Wahlrecht für im Sinn des § 4 Z 5 selbstständig berufstätige geistliche Orden, Kongregationen udgl übt deren Vorsteher oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter aus.

 

(5) Das Wahlrecht kann von Wählern, denen Wahlkarten ausgestellt wurden, auch durch Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte ausgeübt werden (Briefwahl). Die näheren Bestimmungen dazu werden in der Wahlordnung (§ 35) getroffen.

§ 30 LWK-G


Passives Wahlrecht

 

§ 30

 

Wählbar sind alle gemäß § 27 Abs 1 Z 1 wahlberechtigten natürlichen (physischen) Personen, die bis zum Ende des Wahltages das 18. Lebensjahr vollendet haben und

1.

österreichische Staatsbürger sind,

2.

Angehörige eines Staates sind, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder

3.

Angehörige eines Drittstaates sind, die auf Grund eines Abkommens mit der Europäischen Union Unionsbürgern gleichgestellt sind.

§ 31 LWK-G § 31


(1) Die für jede Partei abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen) werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen. Als Wahlzahl gilt die sovieltgrößte der so angeschriebenen Zahlen, als bei der Wahl Mandate zu vergeben sind.

(2) Jede Partei erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. Wenn danach mehrere Parteien auf ein Mandat denselben Anspruch haben, entscheidet zwischen ihnen das Los.

(3) Die nach Abs. 2 für jede Partei ermittelten Mandate werden den Wahlwerbern in der im Wahlvorschlag der Partei aufscheinenden Reihenfolge zugewiesen. Die im Wahlvorschlag aufscheinenden Wahlwerber, denen kein Mandat zugewiesen worden ist, gelten in der Reihenfolge des Wahlvorschlages als Ersatzmitglieder.

§ 32 LWK-G


Wahlperiode

 

§ 32

 

(1) Die Wahlen finden grundsätzlich gleichzeitig, und zwar alle fünf Jahre, statt. Sie sind von der Landesregierung anzuordnen (Wahlausschreibung).

 

(2) Die Anordnung von allgemeinen Neuwahlen zu einem früheren Zeitpunkt ist zulässig, wenn sie von der Landwirtschaftskammer auf Grund eines Beschlusses der Vollversammlung beantragt wurde. Ein solcher Beschluss kann nur, wenn der Gegenstand auf der Tagesordnung der betreffenden Sitzung steht, sämtliche Mitglieder nachgewiesenermaßen ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

 

(3) Eine Neuwahl der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer kann von der Landesregierung auch von Amts wegen angeordnet werden, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder der Vollversammlung ausgeschieden ist und Ersatzmitglieder nicht mehr vorhanden sind. Auf Antrag der Landwirtschaftskammer kann die Landesregierung für einzelne Bezirksbauernkammern, die aus irgendwelchen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Aufgaben zu erfüllen, Neuwahlen anordnen. Bei allen diesen nur die Landwirtschaftskammer oder nur einzelne Bezirksbauernkammern betreffende Neuwahlen endet die Amtsdauer der neugewählten Kammer mit dem Ablauf der Amtsdauer der übrigen Kammern.

 

(4) Spätestens vier Wochen nach der Wahl (Wahltag) wird die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer von der Landesregierung zur konstituierenden Sitzung einberufen. Die Einberufung der Bezirksbauernkammer erfolgt spätestens sechs Wochen nach der Wahl durch den Präsidenten der Landwirtschaftskammer, im Fall seiner Verhinderung oder Weigerung durch dessen Stellvertreter oder erforderlichenfalls durch das an Jahren älteste Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer.

 

(5) Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen bleiben die Organe der Landwirtschaftskammer bis zur konstituierenden Sitzung der jeweils neu gewählten Vollversammlung und die Bezirksbauernkammer bis Amtsantritt der jeweils neu gewählten Bezirksbauernkammer im Amt.

§ 33 LWK-G § 33


(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen werden Wahlbehörden bestellt. Sie bleiben bis zur Ausschreibung der nächsten allgemeinen Wahlen im Amt und entscheiden in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung ergeben. Das notwendige Personal und die sachlichen Erfordernisse werden den Orts- und Sprengelwahlbehörden von der jeweiligen Gemeinde, den Bezirkswahlbehörden von der jeweiligen Bezirksbauernkammer und der Hauptwahlbehörde von der Landwirtschaftskammer zur Verfügung gestellt.

(2) Für jede Gemeinde wird eine Ortswahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem Bürgermeister oder dem von ihm bestellten ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Wahlleiter und drei Beisitzern.

(3) Wenn eine Gemeinde zur Erleichterung der Wahl gemäß der Wahlordnung (§ 35) in mehrere Wahlsprengel geteilt wird, wird für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde eingesetzt. Für jenen Wahlsprengel, in dem sich das Gemeindeamt befindet, versieht die Ortswahlbehörde auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde. Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden (Stellvertreter) und drei Beisitzern. Der Bürgermeister hat für den Fall der Verhinderung des Leiters der Sprengelwahlbehörde für ihn auch einen Stellvertreter zu bestellen. Der Sprengelwahlbehörde obliegt die Leitung der Wahlhandlung (Entgegennahme und Zählung der Stimmen) im Wahlsprengel.

(4) Am Sitz jeder Bezirksbauernkammer wird eine Bezirkswahlbehörde eingerichtet, die aus dem Bezirkshauptmann oder einem von ihm bestellten ständigen Vertreter aus dem Kreis der Landesbediensteten als Vorsitzendem und Wahlleiter und vier Beisitzern besteht. Die Zuständigkeit der Bezirkswahlbehörde erstreckt sich auf das zugehörige Wahlgebiet.

(5) Für das Land Salzburg wird am Sitz der Landwirtschaftskammer eine Hauptwahlbehörde eingerichtet, die aus einem von der Landesregierung bestellten rechtskundigen Landesbeamten als Vorsitzendem und Wahlleiter und vier Beisitzern besteht. Der Hauptwahlbehörde obliegt außer der Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Oberaufsicht über die Bezirks- und die Ortswahlbehörden. Sie entscheidet, wenn nicht die Bezirkswahlbehörde zur Entscheidung berufen ist, in allen Streitfällen, die sich aus der Durchführung der Wahl ergeben.

(6) Die Beisitzer der Hauptwahlbehörde werden durch die Landesregierung, die Beisitzer der Bezirkswahlbehörden durch die Hauptwahlbehörde, die Beisitzer der Ortswahlbehörden und der Sprengelwahlbehörden durch den örtlich zuständigen Bezirkswahlleiter berufen.

(7) Für jeden Beisitzer ist ein Ersatzmitglied zu berufen.

(8) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder erfolgt nach der bei der jeweils letztvorangegangenen Wahl der Mitglieder der Landwirtschaftskammer im Bereich des politischen Bezirkes, bei den Orts- und Sprengelwahlbehörden im Bereich der Gemeinde festgestellten Stärke der Parteien. Als Beisitzer und Ersatzmitglieder können nur zum Salzburger Landtag wählbare Personen vorgeschlagen und berufen werden.

(9) Jede Partei kann durch ihre Vertrauenspersonen Anträge über die zu berufenden Beisitzer und Ersatzmitglieder der Wahlbehörden stellen. Die Anträge der Parteien sind spätestens am 8. Tag nach dem Stichtag in besonderen Eingaben für jede einzelne Wahlbehörde den Leitern der betreffenden Wahlbehörden zu übermitteln. Sind dem Vorsitzenden der Wahlbehörde die Vertrauenspersonen bekannt und ist er in der Lage zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten, oder wird ein Antrag von einer im Landtag vertretenen Partei eingebracht, hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, hat er die Antragsteller zu veranlassen, dass die Eingabe, wenn dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der vorstehend bestimmten Frist von wenigstens 20 Wahlberechtigten unterschrieben wird. Auf diese Anträge ist, wenn sie form- und zeitgerecht eingebracht wurden, bei der Bestellung der Beisitzer entsprechend Bedacht zu nehmen.

(10) Verliert ein Beisitzer oder Ersatzmitglied die Wahlberechtigung, scheidet er aus der Wahlbehörde aus. An die Stelle des ausgeschiedenen Beisitzers tritt sein Ersatzmitglied; für die Berufung eines neuen Ersatzmitgliedes gelten sinngemäß die Bestimmungen der Abs 6 bis 9.

(11) Niemand kann - den Fall des Abs 3 zweiter Satz ausgenommen - gleichzeitig Vorsitzender (Stellvertreter) oder Beisitzer (Ersatzmitglied) mehrerer einander über- oder untergeordneter Wahlbehörden sein. Diese Bestimmung gilt nicht für Vorsitzende von Wahlbehörden, die für sich einen ständigen Vertreter bestellt haben und den Vorsitz nicht ausüben.

(12) Das Amt eines Beisitzers oder Ersatzmitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder zur Berufsvertretung Wahlberechtigte verpflichtet ist, der am Sitz der betreffenden Wahlbehörde seinen Hauptwohnsitz hat.

(13) Die Namen der Beisitzer und Ersatzmitglieder werden jeweils vom Vorsitzenden der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden vom Bürgermeister, öffentlich kundgemacht.

§ 34 LWK-G


(1) Bei der Durchführung der Wahlen haben die Gemeinden unentgeltlich mitzuwirken. Im Übrigen werden die mit der Wahl zusammenhängenden Kosten von der Landwirtschaftskammer getragen.

(2) Für die Anlage der Wählerverzeichnisse, insbesondere zur Feststellung der überwiegenden Tätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einschließlich dessen Pachtung, hat die Sozialversicherungsanstalt der Bauern oder deren Rechtsnachfolger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere die erforderlichen personenbezogenen Daten mitzuteilen, und die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Das gleiche gilt für sonstige Sozialversicherungsträger oder deren Rechtsnachfolger hinsichtlich der Pflichtversicherung von Personen gemäß § 27 Abs 3 und 4.

(3) Die Landwirtschaftskammer hat den Gemeinden für die Anlage der Wählerverzeichnisse die personenbezogenen Daten gemäß Abs 2 sowie die für die Feststellung der Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer gemäß § 4 Z 1 erforderlichen personenbezogenen Daten der Mitglieder zu übermitteln.

§ 35 LWK-G


(1) Nähere Anordnungen über die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen, die Geschäftsführung der Wahlbehörden sowie über die Berufung der Ersatzmitglieder hat eine Wahlordnung zu treffen, die von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen ist.

(2) Hinsichtlich der Verarbeitung der für die Wählerverzeichnisse erforderlichen personenbezogenen Daten besteht kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung, da die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im allgemeinen öffentlichen Interesse im Sinn des Art 23 Abs 1 lit e Datenschutz-Grundverordnung gelegen ist.

(3) Die Ausfolgung der Wählerverzeichnisse an wahlwerbende Gruppen darf nur zum Zweck der Information der Wahlberechtigten, der Wahlwerbung und der Statistik erfolgen. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Eine Weitergabe dieser personenbezogenen Daten durch die wahlwerbenden Gruppen ist verboten.

§ 36 LWK-G


Amtliche Befragung

 

§ 36

 

(1) In grundsätzlichen Fragen der Agrarpolitik und der Organisation der Landwirtschaftskammer sowie der Bezirksbauernkammern kann eine Befragung unter den Kammermitgliedern durchgeführt werden.

 

(2) Bei der Befragung sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder stimmberechtigt.

 

(3) Die Befragung wird durch Beschluss der Vollversammlung ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat die Frage(n), über die abzustimmen ist, und den Befragungstag zu enthalten. Der Befragungstag kann mit dem Wahltag für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung und der Bezirksbauernkammern zusammenfallen. In diesem Fall sind die Wahl- bzw Stimmberechtigten nur einmal zu erfassen.

 

(4) Für die Befragung bildet das Land Salzburg einen Stimmbezirk. Die Durchführung der Befragung obliegt den für die Kammerwahlen zuständigen Wahlbehörden.

 

(5) Die näheren Bestimmungen werden in der Wahlordnung (§ 35) getroffen.

§ 37 LWK-G


Die Kosten der Geschäftsführung und der Einrichtungen der Landwirtschaftskammer und der Bezirksbauernkammern werden gedeckt wie folgt:

1.

durch die Kammerumlage, die von den im § 4 Z 1 genannten Personen, soweit sie Eigentümer sind, zu entrichten ist;

2.

durch die Kammerumlage, die von den Bewirtschaftern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zu entrichten ist, sofern für diese Personen ein Einheitswertbescheid für land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit einem Einheitswert(anteil) für öffentliche Gelder von zumindest 150 € erlassen wurde;

3.

durch einen jährlichen Beitrag der Mitglieder gemäß § 4 Z 6;

4.

durch allfällige Zuwendungen des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder von Fachorganisationen;

5.

durch den Ertrag der gemäß § 54 verhängten Geldstrafen;

6.

durch gesetzlich vorgesehene Kostenbeiträge und -ersätze für bestimmte Leistungen;

7.

durch Kostenbeiträge und -ersätze für im Rahmen ihres Wirkungskreises erbrachte Lieferungen und Leistungen wie etwa Milchuntersuchungen, Qualitätsberatungen und -kontrollen, Betriebs-, Förderungs- und Bauberatungen, Erstellung von Bauplänen, Betriebsplänen und Waldwirtschaftsplänen, Liegenschaftsberatungen und Schätzgutachten;

8.

durch Kostenbeiträge für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungskursen;

9.

durch sonstige Einnahmen.

§ 38 LWK-G


(1) Die Kammerumlage wird jeweils für ein Kalenderjahr (Einhebungszeitraum) erhoben. Sie besteht aus einem Grundbetrag und einem Hebebetrag. Der Hebebetrag ergibt sich aus der Anwendung eines Hebesatzes (Hundertsatz) auf die Beitragsgrundlage.

(2) Die Höhe des Grundbetrages sowie des Hebesatzes wird von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer festgesetzt. Sie muss für alle Kammerumlagepflichtigen (§ 37 Z 1 und 2) gleich hoch sein.

(3) Der Grundbetrag sowie der Hebesatz sind erstmalig bei der Berechnung der Kammerumlage für jenen Erhebungszeitraum anzuwenden, der auf den Zeitpunkt ihrer (jeweiligen) Festsetzung folgt. Sie gelten für die nachfolgenden Erhebungszeiträume weiter, bis ein neu festgesetzter Grundbetrag oder Hebesatz anzuwenden ist.

(4) Beitragsgrundlage für den Hebebetrag ist:

a)

für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinn des § 1 Abs 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955 und die von § 37 Z 2 erfassten Mitglieder der für die Grundsteuer ermittelte Messbetrag;

b)

für Grundstücke im Sinn des § 1 Abs 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955, wenn es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, jener besondere Messbetrag, der sich nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes 1955 ergeben würde, wenn das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinn des Bewertungsgesetzes 1955 bewertet worden wäre.

(5) Die Erhebung der Kammerumlage wird den Abgabebehörden des Bundes übertragen. Abgabenbehörde ist jenes Finanzamt, das den die Beitragsgrundlage der Kammerumlage bildenden Grundsteuermessbetrag bzw besonderen Messbetrag festzusetzen hat.

(6) Der Jahresbetrag der Kammerumlage ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermessbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.

(7) Bezüglich der Entrichtung der Kammerumlage gelten sinngemäß die Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955. Im Übrigen finden hinsichtlich der Erhebung der Kammerumlage die für die Bundesabgaben geltenden Bestimmungen Anwendung.

(8) Dem Bund gebührt für die Erhebung der Kammerumlage eine Einhebungsvergütung in der Höhe von 1,5 % der an Kammerumlage eingehobenen Beträge.

(9) Die im § 4 Z 1 genannten Personen, die Eigentümer sind, sind berechtigt, falls sie die Betriebe bzw die Grundstücke nicht selbst bewirtschaften, die Rückerstattung der Kammerumlage von den Nutznießern oder Pächtern (Nutzungsberechtigten nach § 1103 ABGB) zu verlangen.

(10) Wird einem gemäß § 37 Z 1 und 2 Umlagepflichtigen der Grundbetrag wegen Vorliegens mehrerer für die Grundsteuer ermittelter Messbeträge mehrfach vorgeschrieben, ist dem Umlagepflichtigen über Antrag von der Landwirtschaftskammer der den einfachen Grundbetrag übersteigende Grundbetrag zurückzuerstatten. Ein solcher Antrag ist bis spätestens 31. März des Folgejahres bei der Landwirtschaftskammer einzubringen.

§ 39 LWK-G


(1) Die Höhe des Beitrages nach § 37 Z 3 ergibt sich für die erfassten Genossenschaften durch die Anwendung eines Hebesatzes auf die Bemessungsgrundlage, der jährlich von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer spätestens bis 31. Jänner des Kalenderjahres festzusetzen ist, für das der Beitrag zu entrichten ist. Der Hebesatz darf 0,1 ‰ nicht übersteigen. Der Beitrag der Genossenschaften kann im Weg der Dachorganisation eingehoben werden.

(2) Die Bemessungsgrundlage des Beitrages für die von § 37 Z 3 erfassten Mitglieder ist der steuerbare Jahresumsatz des der Beitragsvorschreibung zweitvorangegangenen Jahres, bei der Dachorganisation jedoch ausschließlich der steuerbare Jahresumsatz des Warengeschäftes. Soweit Genossenschaften ihren Geschäftsbetrieb in eine juristische Person oder Personengesellschaft des Unternehmensrechtes eingebracht haben, ist der im Verhältnis der Beteiligung(en) der Genossenschaft(en) erzielte steuerbare Jahresumsatz des zweitvorangegangenen Jahres der geschäftsführenden Gesellschaft heranzuziehen.

(3) Der jährliche Mindestbeitrag der Dachorganisation beträgt 14.535 €. Die Landesregierung kann mit Wirkung ab dem jeweils folgenden Kalenderjahr die Höhe des Mindestbeitrages durch Verordnung anpassen, wenn sich die allgemeine Kaufkraft des Geldes um mehr als 10 % geändert hat oder erhebliche sonstige Änderungen in den in Betracht kommenden wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten sind. Die Landwirtschaftskammer kann Anträge auf Anpassung des Mindestbeitrages stellen.

(4) Spätestens bis zum 31. Jänner des Beitragsjahres hat der nach § 37 Z 3 Beitragspflichtige die für die Berechnung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Unterlagen über den im Abs 2 genannten Steuerzeitraum unaufgefordert vorzulegen. Unterbleibt diese Vorlage trotz schriftlicher Aufforderung der Landwirtschaftskammer, ist die Landwirtschaftskammer berechtigt, dem säumigen Beitragspflichtigen für das betreffende Kalenderjahr (Beitragsjahr) den dreifachen Mindestbeitrag vorzuschreiben. Darauf ist in der schriftlichen Aufforderung ausdrücklich hinzuweisen.

§ 40 LWK-G


(1) Die Beiträge nach § 37 Z 3 sind jeweils mit 31. März des Kalenderjahres fällig, für das sie zu leisten sind. Die Höhe des Beitrages ist jedem Beitragspflichtigen von der Landwirtschaftskammer durch Bescheid bekannt zu geben.

(2) Der Landwirtschaftskammer ist zur Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (§ 3 Abs 3 VVG).

(3) Zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge hat die Landwirtschaftskammer einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragspflichtigen, den rückständigen Betrag samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, sowie den Vermerk der Landwirtschaftskammer zu enthalten, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt und der rückständige Betrag eingemahnt wurde (Abs 4).

(4) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag einzumahnen.

(5) Als Nebengebühren kann die Landwirtschaftskammer in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen; der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird dadurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt 1/2 % des einzutreibenden Betrages, jedoch mindestens 2,50 €. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden.

(6) Bezüglich der Anspruchsverjährung und der Einbringungsverjährung sind die jeweils für die Grundsteuer geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

§ 41 LWK-G § 41


Für die Einbringung von gesetzlich vorgesehenen Kostenbeiträgen und -ersätzen (§ 37 Z 6) wird die politische Exekution (§ 3 Abs. 3 VVG) gewährt. § 40 Abs. 3 bis 5 findet Anwendung.

§ 42 LWK-G


Voranschlag

 

§ 42

 

(1) Der Vorstand stellt alljährlich für das kommende Kalenderjahr den Voranschlag über das Erfordernis der Landwirtschaftskammer und dessen Bedeckung auf; dabei ist auf den Bedarf der Bezirksbauernkammern und auf allfällige, aus dem Eigenvermögen der Kammern an anerkannte Fachorganisationen zu leistende Beiträge Bedacht zu nehmen. Der Voranschlag unterliegt der Genehmigung der Vollversammlung.

 

(2) Ergibt sich im Lauf des Rechnungsjahres die Notwendigkeit, von dem nach Abs 1 aufgestellten Voranschlag abzuweichen, ist fallweise die Zustimmung der Vollversammlung einzuholen.

§ 43 LWK-G


Rechnungsabschluss

 

§ 43

 

Der Rechnungsabschluss über die Gebarung des Vorjahres ist spätestens Ende Juni jeden Jahres im Weg des Vorstandes der Vollversammlung zur Kenntnis und Entlastung der verantwortlichen Organe und des Kammeramtes vorzulegen.

§ 44 LWK-G


Trennung der Gebarung

 

§ 44

 

Von der Eigenvermögensgebarung ("Regiegebarung") der Landwirtschaftskammer ist die Gebarung mit den vom Bund und vom Land zu Förderungszwecken zur Verfügung gestellten Geldern ("Dotationsgebarung") streng zu trennen.

§ 45 LWK-G


Gebarungskontrolle

 

§ 45

 

Die Gebarung der Landwirtschaftskammer unterliegt der Überprüfung durch den Landesrechnungshof.

§ 46 LWK-G


Die Landwirtschaftskammer und die Bezirksbauernkammern haben innerhalb ihres Wirkungskreises den Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften auf deren Verlangen Auskünfte zu erteilen, ihnen die erforderlichen personenbezogenen Daten mitzuteilen und sie in ihrer Aufgabenbesorgung zu unterstützen. Die Behörden und die der Förderung der Land- und Forstwirtschaft dienenden Anstalten haben ihrerseits der Landwirtschaftskammer und den Bezirksbauernkammern die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in jeder geeigneten Weise in ihrer Aufgabenbesorgung zu unterstützen.

§ 46a LWK-G


(1) Die Landwirtschaftskammer kann, soweit dies zur Erfassung der Mitglieder im Sinn des § 4, zur Schaffung und zum Betrieb der Mitgliederevidenz, zur Erstellung und Führung der Wählerverzeichnisse, zur Feststellung und Einhebung der Kammerumlage und der Beiträge der Mitglieder sowie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den § 6 und § 7 notwendig ist, personenbezogene Daten verarbeiten.

(2) Zu den personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 zählen:

1.

Name, ehemalige Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohn- und Betriebsanschrift;

2.

Erreichbarkeitsdaten;

3.

Sozialversicherungsnummer;

4.

die für die Bestimmung des aktiven und passiven Wahlrechtes nach § 27 und § 30 erforderlichen personenbezogenen Daten;

5.

Daten über den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb;

6.

Daten über die wirtschaftlichen Verhältnisse und Daten über Bankverbindungen;

7.

Daten über die beruflichen Tätigkeiten der Mitglieder im Sinn des § 4;

8.

Aus- und Weiterbildungsdaten der Mitglieder im Sinn des § 4 und ihrer Mitarbeiter.

(3) Die Landwirtschaftskammer darf die personenbezogenen Daten nach Abs 1 an die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden, die Wahlkommissionen, die Fachvereine und Fachverbände nach § 25, die gesetzlichen Interessenvertretungen der in der Land- und Forstwirtschaft selbstständig tätigen Personen anderer Bundesländer und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs übermitteln, soweit diese personenbezogenen Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Einrichtungen gesetzlich obliegenden Aufgaben sind.

(4) Die nach § 25 anerkannten Fachvereine und Fachverbände haben der Landwirtschaftskammer auf Verlangen die personenbezogenen Daten nach Abs 1 zu übermitteln und Auskünfte darüber zu erteilen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung der im Abs 1 genannten Zwecke darstellt und Mitglieder im Sinn des § 4 betrifft.

§ 47 LWK-G


Sitzungsteilnahme

 

§ 47

 

(1) Das für Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung ist zu allen Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandes einzuladen und nimmt an ihnen mit beratender Stimme teil. Dieses Landesregierungsmitglied oder sein von ihm entsendeter Vertreter kann sich jederzeit zu Wort melden und Anträge stellen sowie auch verlangen, dass bestimmte Gegenstände auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Vollversammlung und des Vorstandes gesetzt werden.

 

(2) Die Landesregierung kann zu den Sitzungen der Vollversammlung und über Ersuchen der Landwirtschaftskammer zu den Sitzungen der Ausschüsse auch andere Vertreter entsenden, die zu den betreffenden Punkten der Tagesordnung gehört werden müssen.

 

(3) Die Bestimmungen der Abs 1 und 2 gelten sinngemäß für das Verhältnis der Bezirkshauptmannschaften zu den Bezirksbauernkammern, und zwar ua der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung zur Bezirksbauernkammer für die politischen Bezirke Stadt Salzburg und Salzburg-Umgebung.

§ 48 LWK-G § 48


Die Landwirtschaftskammer untersteht der Aufsicht der Landesregierung; diese kann insbesondere Beschlüsse der Landwirtschaftskammer, durch welche bestehende Gesetze verletzt werden, außer Kraft setzen. Die Landwirtschaftskammer kann ihrerseits Beschlüsse der Bezirksbauernkammern außer Kraft setzen, wenn sie den bestehenden Gesetzen oder dem Gesamtinteresse der Land- und Forstwirtschaft in Salzburg zuwiderlaufen oder wenn Ausgaben beschlossen wurden, für die keine genügende Deckung vorhanden ist.

§ 49 LWK-G § 49


(1) Die Landesregierung kann vom Präsidenten der Landwirtschaftskammer die Einberufung der Vollversammlung zur Beratung und Beschlussfassung über einen bestimmten, zum Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammer gehörenden Gegenstand verlangen. Kommt der Präsident dem Verlangen nicht fristgerecht nach, kann die Landesregierung selbst die Vollversammlung einberufen und mit der Führung des Vorsitzes ein Mitglied der Landesregierung oder einen der beiden Vizepräsidenten betrauen.

(2) Wenn die Landwirtschaftskammer beharrlich die ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben nicht erfüllt, ihren Wirkungsbereich überschreitet oder sonst irgendwie gegen die Gesetze verstößt oder wenn sie sich weigert, die von der Landesregierung aufgezeigten Missstände abzustellen, kann die Landesregierung die Auflösung der Vollversammlung und sämtlicher Bezirksbauernkammern verfügen. Gleichzeitig sind allgemeine Neuwahlen binnen längstens zwei Monaten nach der Auflösung auszuschreiben. Mit der Fortführung der Geschäfte bis zur Konstituierung der neu gewählten Vollversammlung kann die Landesregierung ein Mitglied des bisherigen Kammerpräsidiums oder einen Vertreter der Landesregierung betrauen.

§ 50 LWK-G § 50


(1) Die Landwirtschaftskammer unterhält ein Kammeramt, dem die Besorgung der Kammergeschäfte, die Vorbereitungen der Beratungsgegenstände für die Sitzungen der Vollversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse, die Teilnahme an den Sitzungen durch einen oder mehrere Vertreter mit beratender Stimme, die Beurkundung und Ausführung der gefassten Beschlüsse und die Mitwirkung bei den der Kammer durch besondere Gesetze oder sonstige Vorschriften übertragenen Aufgaben der Verwaltung in der Land- und Forstwirtschaft obliegt.

(2) Das Kammeramt wird vom Kammeramtsdirektor unter der Leitung des Präsidenten geführt.

(3) Die Dienstnehmer des Kammeramtes müssen österreichische Staatsbürger sein und eine entsprechende fachliche und persönliche Eignung besitzen. Die Angehörigen von Staaten, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, sind den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, es sei denn, dass sie hauptsächlich in Bereichen tätig werden, die die Wahrnehmung allgemeiner Belange der Kammer und bzw oder eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse mit sich bringen sowie eine besondere Verbundenheit der Kammer mit den Bediensteten und wechselseitige Rechte und Pflichten besonderer Art des Bediensteten und der Kammer hervorrufen. Die Kammerbediensteten sind, soweit sie nicht ausschließlich in wirtschaftlichen Unternehmungen der Kammer verwendet werden, Organe der öffentlichen Verwaltung und als solche in Pflicht zu nehmen. Die für sie geltenden dienstrechtlichen Vorschriften und die Grundsätze ihrer Besoldung sind in einer Dienst- und Besoldungsordnung festzulegen.

(4) Die Bestellung der Kammerbediensteten erfolgt durch den Vorstand.

§ 51 LWK-G § 51


Die Geschäfte der Bezirksbauernkammern werden unter der Leitung des Obmannes bzw der Obfrau von den der Bezirksbauernkammer zugewiesenen Bediensteten der Landwirtschaftskammer besorgt; diese bleiben jedoch dienstrechtlich dem Kammeramt der Landwirtschaftskammer unterstellt.

§ 52 LWK-G


Geschäftsordnung

 

§ 52

 

(1) Die näheren Vorschriften über die Einrichtung und Geschäftsführung der Landwirtschaftskammer und des Kammeramtes sind in einer Geschäftsordnung festzulegen, die von der Vollversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen wird. In der Geschäftsordnung ist insbesondere auch zu regeln:

1.

unter welchen Voraussetzungen auch bei nur vorübergehender Verhinderung von Mitgliedern der Vollversammlung deren Ersatzmitglieder bzw Stellvertreter heranzuziehen sind;

2.

die Behandlung dringlicher Initiativen gemäß § 11 Abs 6;

3.

die Geschäftsbehandlung durch die einzelnen Organe einschließlich der Stellung von Anträgen.

 

(2) Durch Beschluss der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer wird außerdem eine Mustergeschäftsordnung für die Bezirksbauernkammern aufgestellt.

 

(3) Jede Bezirksbauernkammer gibt sich im Rahmen der Mustergeschäftsordnung selbst ihre Geschäftsordnung, die der Landwirtschaftskammer zur Überprüfung und Genehmigung vorzulegen ist.

§ 53 LWK-G § 53


Die Landwirtschaftskammer ist im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches von der Verpflichtung zur Entrichtung von Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.

§ 54 LWK-G


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

außer dem Fall der Z 3 von der Landwirtschaftskammer oder einer Bezirksbauernkammer rechtmäßig verlangte Auskünfte nicht erteilt oder Nachweise nicht vorlegt;

2.

sonstige rechtmäßige Aufträge der Landwirtschaftskammer oder einer Bezirksbauernkammer nicht erfüllt;

3.

als durch § 39 erfasste Genossenschaft trotz Aufforderung die Vorlage der Unterlagen für die Berechnung der Bemessungsgrundlage (§ 39 Abs 4) unterlässt.

Übertretungen gemäß Z 1 und 2 sind mit Geldstrafe bis 500 € und Übertretungen gemäß Z 3 mit Geldstrafen bis 5.000 € zu ahnden. Für den Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu verhängen. Ein Strafverfahren ist nur auf Antrag des Vorstandes der Landwirtschaftskammer einzuleiten.

(2) Die verhängten Strafbeträge fließen der Landwirtschaftskammer für gemeinnützige Zwecke der Land- und Forstwirtschaft zu.

§ 55 LWK-G


(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

1.

Bewertungsgesetz 1955 (BewG 1955), BGBl Nr 148; Gesetz BGBl I Nr 77/2016;

2.

Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz), RGBl Nr 70/1873; Gesetz BGBl I Nr 69/2018;

3.

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194; Gesetz BGBl I Nr 112/2018;

4.

Grundsteuergesetz 1955 (GrStG 1955), BGBl Nr 149; Gesetz BGBl I Nr 34/2010.

(2) Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016.

§ 56 LWK-G


(1) Die §§ 4, 39 Abs 4, 40 Abs 5 und 54 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Die §§ 6 Abs 1, 27 Abs 1 und 1a, 28 Abs 1 und 3, 29 Abs 3 bis 5, 30, 33 Abs 4, 6, 8 und 9, 34 Abs 2 und 3, 38 Abs 8 und 55 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 75/2009 treten mit 1. August 2009 in Kraft.

(3) Die §§ 4 und 27 Abs 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(4) Die §§ 5 Abs 2, 3 und 4, 27 Abs 1a, 28 Abs 1, 34 Abs 2, 54 Abs 1 und 55 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2012 treten mit 1. März 2012 in Kraft.

(5) § 40 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.

(6) Die §§ 33 Abs 5, 38 Abs 5 und 40 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) Die §§ 34 Abs 2 und 3, (§) 35, 46, 46a und 55 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) Die §§ 4, 37, 38 Abs 2, 4 und 10, 39, 40 Abs 1 und 54 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 59/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000 (LWK-G) Fundstelle


Änderung

LGBl Nr 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 75/2009 (Blg LT 14. GP: RV 13, AB 57, jeweils 1. Sess)

LGBl Nr 53/2011 (Blg LT 14. GP: RV 285, AB 393, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 15/2012 (Blg LT 14. GP: RV 160, AB 215, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 107/2012 (Blg LT 14. GP: RV 66, AB 98, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 33/2019 (Blg LT 16. GP: RV 184, AB 239, jeweils 2. Sess)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Einrichtung der Kammer für Land- und
Forstwirtschaft in Salzburg

 

              § 1         Berufsvertretung als Körperschaft des öffentlichen Rechts

              § 2         Ziele der Landwirtschaftskammer

              § 3         Umfang der Land- und Forstwirtschaft

 

2. Abschnitt

 

              § 4         Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer

 

3. Abschnitt

Sachlicher Wirkungskreis der Landwirtschaftskammer

 

              § 5         Eigener und übertragener Wirkungsbereich

              § 6         Aufgaben der Landwirtschaftskammer

              § 7         Aufgaben der Bezirksbauernkammern

              § 8         Begutachtung

 

4. Abschnitt

Organisation der Landwirtschaftskammer
und der Bezirksbauernkammern

1. Unterabschnitt

Landwirtschaftskammer

 

              § 9         Organe der Landwirtschaftskammer

              § 10       Funktion und Zusammensetzung der Vollversammlung

              § 11       Einberufung der Vollversammlung, Anträge und Beschlussfassung

              § 12       Wahl des Vorstandes und von Ausschussmitgliedern

              § 13       Vorstand

              § 14       Präsident

              § 15       Forstwirtschaftlicher Ausschuss

              § 16       Andere Fachausschüsse

              § 17       Kontrollausschuss

 

2. Unterabschnitt

 

              § 18       Bezirksbauernkammern

              § 19       Ortsausschüsse

 

3. Unterabschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

 

              § 20       Gebührnisse

              § 21       Beginn und Ende der Funktion

              § 22       Amtsverlust

              § 23       (Un)Vereinbarkeiten

 

4. Unterabschnitt

 

              § 24       Bäuerinnenorganisation

 

5. Unterabschnitt

 

              § 25       Fachvereine und Fachverbände

 

5. Abschnitt

Wahlen

 

              § 26       Anwendungsbereich

              § 27       Aktives Wahlrecht

              § 28       Ort der Wahlausübung

              § 29       Art der Wahlausübung

              § 30       Passives Wahlrecht

              § 31       Verhältniswahlrecht; Ersatzmitglieder

              § 32       Wahlperiode

              § 33       Wahlbehörden

              § 34       Mitwirkung der Gemeinden und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern

              § 35       Wahlordnung

              § 36       Amtliche Befragung

 

6. Abschnitt

Kosten der Geschäftsführung

 

              § 37       Einnahmen der Kammer

              § 38       Kammerumlage

              § 39       Jahresbeiträge

              § 40       Einhebung der Jahresbeiträge

              § 41       Einbringung von Kostenbeiträgen und -ersätzen

              § 42       Voranschlag

              § 43       Rechnungsabschluss

              § 44       Trennung der Gebarung

              § 45       Gebarungskontrolle

 

7. Abschnitt

Verhältnis zu den Behörden und
öffentlich-rechtlichen Körperschaften

 

              § 46       Wechselseitige Auskunfts- und Unterstützungspflicht

              § 46a     Verarbeitung personenbezogener Daten

              § 47       Sitzungsteilnahme

              § 48       Aufsicht; Außerkraftsetzung von Beschlüssen

              § 49       Verlangen auf Einberufung der Vollversammlung; Auflösung

 

8. Abschnitt

Das Kammeramt

 

              § 50       Besorgung der Geschäfte der Landwirtschaftskammer

              § 51       Besorgung der Geschäfte der Bezirksbauernkammern

              § 52       Geschäftsordnung

 

9. Abschnitt

Schlussbestimmungen

 

              § 53       Abgabenbefreiung

              § 54       Strafbestimmungen

              § 55       Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht 

              § 56       Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

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