§ 13 LKWO 1978

LKWO 1978 - Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Auflegung der Wählerverzeichnisse

 

§ 13

 

(1)Spätestens am 32. Tag nach dem Stichtag hat der Bürgermeister das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch acht Werktage während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur Einsichtnahme aufzulegen. Die Auflegung ist vom Bürgermeister unter Angabe von Ort und Zeit der Auflage ortsüblich kundzumachen. Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften herstellen.

(2) Vom ersten Tag der Auflegung der Wählerverzeichnisse an dürfen Änderungen und Richtigstellungen in diesen nur mehr auf Grund der Entscheidung einer Wahlbehörde vorgenommen werden. Ausgenommen davon sind Streichungen nach § 12 Abs 6, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.

In Kraft seit 21.10.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 LKWO 1978


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 LKWO 1978 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 LKWO 1978


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 LKWO 1978


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 LKWO 1978 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LKWO 1978 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 LKWO 1978
§ 14 LKWO 1978