§ 12 LKWO 1978

LKWO 1978 - Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Zur Durchführung der Wahlen sind von allen Gemeinden für ihren Bereich Verzeichnisse der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnisse) anzulegen. Die Wählerverzeichnisse sind, wenn eine Gemeinde in Wahlsprengel geteilt ist, nach den Wahlsprengeln zu gliedern. Das Wählerverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Gemeinde, des politischen Bezirkes sowie des jeweiligen Wahlsprengels, wenn die Gemeinde in Wahlsprengel geteilt ist;

2.

eine fortlaufende Zahl für jeden Wahlberechtigten;

3.

den Zu- und den Vornamen, eventuell auch den Gutsnamen, sowie das Geburtsdatum des jeweiligen Wahlberechtigten bzw die Bezeichnung der juristischen Person und allenfalls der Betriebsniederlassung;

4.

die Anschrift des Wahlberechtigten;

5.

den Beruf des Wahlberechtigten und erforderlichenfalls eine Begründung der Wahlberechtigung;

6.

besondere, die Stimmabgabe durch den Wahlberechtigten betreffende Umstände.

Bei jedem Wahlberechtigten ist bei der Stimmabgabe die ihm zugeordnete fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses einzutragen.

(2) Jede wahlberechtigte physische Person übt ihr Wahlrecht in der Gemeinde aus, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat. In Ermangelung eines Hauptwohnsitzes im Land Salzburg ist das Wahlrecht in der Gemeinde auszuüben, in welcher

1.

der Betrieb, der die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer begründet, überwiegend gelegen ist;

2.

die land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke, die die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer begründen, überwiegend gelegen sind oder

3.

die Tätigkeit, die die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer begründen, überwiegend ausgeübt wird.

Jede wahlberechtigte juristische Person übt ihr Wahlrecht in derjenigen Gemeinde aus, in der sie ihren Sitz hat.

(3) Für die Ausübung des Wahlrechtes gilt jeder im Land bestehende Forstbetrieb der Österreichischen Bundesforste AG als wahlberechtigte juristische Person.

(4) Als Sitz einer wahlberechtigten juristischen Person ist im Zweifel die Gemeinde anzusehen, in der die Verwaltung des das Wahlrecht begründenden Betriebes oder der Niederlassung, bei mehreren Niederlassungen der Hauptniederlassung, gelegen ist.

(5) Als Sitz geistlicher Orden, Kongregationen u. dgl. gilt für die Ausübung des Wahlrechtes die Gemeinde, in der sie ihre Niederlassung - bei mehreren Niederlassungen die Hauptniederlassung - im Land Salzburg haben.

(6) Jeder Wahlberechtigte darf, vorbehaltlich Abs. 3, in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn ein Wahlberechtigter Eigentümer, Pächter oder Fruchtgenussberechtigter mehrerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstücke) im Land Salzburg ist. Ist ein Wahlberechtigter in den Wählerverzeichnissen mehrerer Orte eingetragen, ist er aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen worden ist, zu streichen. Von der Streichung sind der Wahlberechtigte und bei Eintragung in den Wählerverzeichnissen mehrerer Gemeinden die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.

(7) Die Landwirtschaftskammer hat die Gemeinden bei der Anlage der Wählerverzeichnisse bestmöglich zu unterstützen, insbesondere durch die Übermittlung der für die Anlage der Wählerverzeichnisse erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß § 34 Abs. 2 LWK-G sowie der für die Feststellung der Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer gemäß § 4 Z 1 LWK-G erforderlichen personenbezogenen Daten.

In Kraft seit 18.04.2019 bis 31.12.9999
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