§ 11 L-FFP Förderungsmaßnahmen bei der Aus- und Weiterbildung

L-FFP - Landes-Frauenförderungsprogramm

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Aufgabe der/des unmittelbaren Vorgesetzten ist es, ihre/seine Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter auf Weiterbildungsmöglichkeiten zeitgerecht aufmerksam zu machen und konkrete Vorschläge über zu absolvierende Fortbildungsmaßnahmen zu unterbreiten. Laufbahnorientierte Fortbildungsmaßnahmen sind in Verbindung mit gezielter Personalentwicklung in Absprache mit der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter entsprechend den individuell gesetzten Zielen und Fähigkeiten vorzunehmen. Diese Fortbildungsmaßnahmen sind in geeigneter Form zu dokumentieren.

(2) Die Zulassung zu Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ist grundsätzlich auch den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern mit herabgesetzter Wochendienstzeit (teilbeschäftigten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern) zu ermöglichen.

(3) Bei der Organisation und zeitlichen Durchführung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ist eine Teilnahmemöglichkeit von sorgepflichtigen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern so weit als möglich zu berücksichtigen.

In Kraft seit 29.03.2003 bis 31.12.9999
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