(1) Diese Verordnung gilt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für
1. | Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen, | |||||||||
2. | Lehrlinge des Landes und | |||||||||
3. | Personen, die sich um ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land bewerben. |
(2) Dienststellen sind alle Verwaltungsstellen sowie Anstalten, Betriebe und sonstigen Einrichtungen des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit bilden.
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