§ 1 L-FFP Geltungsbereich

L-FFP - Landes-Frauenförderungsprogramm

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Diese Verordnung gilt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für

1.

Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen,

2.

Lehrlinge des Landes und

3.

Personen, die sich um ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land bewerben.

(2) Dienststellen sind alle Verwaltungsstellen sowie Anstalten, Betriebe und sonstigen Einrichtungen des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit bilden.

In Kraft seit 29.03.2003 bis 31.12.9999
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