§ 29 K-VwAG

K-VwAG - Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

§ 29

Vertretung des Direktors

 

Der Direktor hat aus dem Kreis der Bediensteten, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten, für den Fall seiner Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung des Stellvertreters ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

In Kraft seit 01.10.1998 bis 31.12.9999
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