§ 24c K-VwAG Informationsrechte des Dienstgebers

K-VwAG - Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Der Dienstgeber hat jederzeit das Recht, schriftlich oder mündlich Auskunft über die zu seinen Bediensteten verarbeiteten Angaben und personenbezogene Daten in der automationsunterstützten Bildungsdokumentation zu verlangen oder in diese Einsicht zu nehmen und hiervon Abschriften herzustellen. Dieses Recht kommt jeweils dem Vorgesetzten des Bediensteten zu. Im Falle eines mündlichen Auskunftsbegehrens hat der Vorgesetzte seine Identität entsprechend nachzuweisen. Darüber hinaus hat die Anstalt auf Verlangen des jeweiligen Vorgesetzten diesen auch schriftlich über die von den Bediensteten innerhalb eines Kalenderjahres absolvierten Ausbildungsveranstaltungen zu informieren.

(2) Hinsichtlich Bediensteter des Landes sind als jeweilige Vorgesetzte des Bediensteten zu verstehen:

a)

der Landesamtsdirektor,

b)

der Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Kärntner Landesregierung,

c)

der Leiter einer Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, in welcher der Bedienstete seinen Dienst verrichtet,

d)

der Leiter einer Dienststelle des Landes, in welcher der Bedienstete seinen Dienst verrichtet,

e)

der Leiter einer Anstalt oder eines Fonds des Landes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, in welcher oder in welchem der Bedienstete seinen Dienst verrichtet,

f)

das für Personalangelegenheiten zuständige Organ einer durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Person des öffentlichen Rechts, in welcher der Bedienstete seinen Dienst verrichtet;

g)

der Leiter des Verfassungsdienstes, sofern mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Verfassungsdienstes nicht eine eigene Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung betraut ist,

h)

der Leiter der Agrarbehörde, sofern mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Amtes der Landesregierung als Agrarbehörde nicht eine eigene Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung betraut ist,

i)

der Leiter einer Unterabteilung oder eines Sachgebietes des Amtes der Kärntner Landesregierung, in welcher der Bedienstete seinen Dienst verrichtet, sofern der Leiter der Unterabteilung oder des Sachgebietes zur Genehmigung von Ausbildungsveranstaltungen im Sinne des § 24a Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster und zweiter Satz für den betreffenden Bediensteten befugt ist,

j)

der Leiter der für die Fortbildungsplanung zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Kärntner Landesregierung,

k)

der Bezirkshauptmann jener Bezirkshauptmannschaft, in welcher der Bedienstete seinen Dienst verrichtet,

l)

der Leiter eines Bereiches einer Bezirkshauptmannschaft („Bereichsleiter“), welchem der Bedienstete zugeteilt ist, sofern der Bereichsleiter zur Genehmigung von Ausbildungsveranstaltungen im Sinne des § 24a Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster und zweiter Satz für den betreffenden Bediensteten befugt ist.

(3) Dienststellen nach Abs. 2 sind Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

(4) Die nach Abs. 1 und 2 dem Vorgesetzten eingeräumten Informationsrechte können bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter ausgeübt werden.

(5) Den Aus- und Fortbildungsbeauftragten (§ 10 Abs. 1) sind auf deren Ersuchen anonymisierte Daten über die von den Bediensteten ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches absolvierten Ausbildungsveranstaltungen (§ 24a Abs. 1 und 2) zu übermitteln.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24c K-VwAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24c K-VwAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24c K-VwAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24c K-VwAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24c K-VwAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 24b K-VwAG
§ 24d K-VwAG