§ 6 K-SBBG

K-SBBG - Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz - K-SBBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Aufgabe des Fach-Sozialbetreuers ist die Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die aufgrund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind, durch Begleitung, Unterstützung und Hilfe, und zwar in allen Fragen der Daseinsgestaltung, von Alltagsbewältigung bis hin zur Sinnfindung. Er erfasst die spezifische Lebenssituation älterer oder behinderter und benachteiligter Menschen ganzheitlich, entspricht den individuellen Bedürfnissen durch gezielte Maßnahmen und unterstützt die Gestaltung eines für diese Menschen lebenswerten sozialen Umfeldes, wodurch ein Beitrag zur Erhöhung oder Erhaltung der Lebensqualität geleistet wird.

(2) Der Aufgabenbereich des Fach-Sozialbetreuers A gliedert sich in einen eigenverantwortlichen Bereich und in einen Bereich, der die Tätigkeit als Pflegeassistent nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz umfasst. Der eigenverantwortliche Bereich besteht in einer möglichst umfassenden Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Menschen, einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf deren Bedarf, gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse, und umfasst insbesondere:

a)

präventive, unterstützende, aktivierende, reaktivierende, beratende, organisatorische und administrative Maßnahmen zur täglichen Lebensbewältigung;

b)

ein Eingehen auf körperliche, seelische, soziale und geistige Bedürfnisse und Ressourcen;

c)

Hilfen zur Wiederherstellung, Erhaltung und Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten für ein möglichst selbständiges und eigenverantwortliches Leben im Alter;

d)

individuelle Begleitung bei der Sinnfindung und Neuorientierung in der Lebensphase Alter;

e)

Unterstützung bei der psychosozialen Bewältigung von Krisensituationen;

f)

Entlastung, Begleitung und Anleitung von Angehörigen und Laienhelfern;

g)

Begleitung von Sterbenden und deren Angehörigen.

(3) Der Aufgabenbereich des Fach-Sozialbetreuers BA und BB gliedert sich in einen eigenverantwortlichen Bereich und in einen Bereich, der

a)

im Falle des Schwerpunktes Behindertenarbeit (BA) die Tätigkeit als Pflegeassistent nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und

b)

im Falle des Schwerpunktes Behindertenbegleitung (BB) die Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln umfasst.

(4) Der eigenverantwortliche Aufgabenbereich des Fach-Sozialbetreuers BA und BB besteht in Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung und - erforderlichenfalls - der Intervention für behinderte Menschen und umfasst insbesondere:

a)

im Bereich der sozialen Bedürfnisse die Unterstützung bei Kontakten zu anderen Menschen, die Förderung der Teilnahme am sozialen Leben sowie die Begleitung in Fragen der Partnerschaft und Sexualität;

b)

im Bereich der Beschäftigung (Arbeit) die Interessenabklärung, die Förderung und das Training;

c)

im Bereich der Freizeit die Freizeitgestaltung, Entspannung und Erholung, Hobbys, Feste und Feiern;

d)

im Bereich der Bildung und Persönlichkeitsentfaltung den Einsatz musisch-kreativer Mittel und Bewegung, die Förderung von Wahrnehmung, Kreativität, Sinnesschulung und ästhetische Bildung;

e)

im Bereich der kritischen Lebensereignisse die Begleitung bei Krankheit, Trauer und Tod, mit dem Ziel der Sinnstiftung, sowie Sterbebegleitung.

(5) Pflegerische Aufgaben führt der Fach-Sozialbetreuer A und BA entsprechend der Qualifikation als Pflegeassistent nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz durch. Der Fach-Sozialbetreuer BB leistet Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe.

(6) Die Tätigkeit des Fach-Sozialbetreuers darf erst ab der Vollendung des 19. Lebensjahres ausgeübt werden.

(7) Fach-Sozialbetreuer sind verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren jeweils eine Fortbildung im Ausmaß von mindestens 32 Stunden zu absolvieren. Die nähere Regelung der Fortbildung, insbesondere deren Inhalt, Aufbau, die durchführende Einrichtung sowie der erforderliche Nachweis über die Absolvierung, obliegt der Landesregierung mittels Verordnung.

In Kraft seit 09.06.2020 bis 31.12.9999
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