§ 2 K-SBBG

K-SBBG - Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz - K-SBBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

§ 2

Geschlechtsneutrale Bezeichnungen

 

Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen ausschließlich in weiblicher oder männlicher Form verwendet werden, sind gemäß Art. 37 K-LVG beide Geschlechter gemeint.

In Kraft seit 06.09.2007 bis 31.12.9999
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