§ 2 K-RG

K-RG - Kärntner Restitutionsgesetz - K-RG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

§ 2

Verfügung über Landesvermögen

 

(1) Zur umfassenden Lösung offener Fragen im Zusammenhang mit der Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen des Landes Kärnten wird die Landesregierung ermächtigt, im Ausmaß der Empfehlungen der Schiedsinstanz (§ 3) über Bestandteile des Landesvermögens unabhängig von der Höhe ihres Schätzwertes durch unentgeltliche Übereignung zu verfügen und den Empfängern die in diesem Zusammenhang allenfalls anfallenden Bundesabgaben zu ersetzen.

 

(2) Zur umfassenden Lösung offener Fragen im Zusammenhang mit der Rückgabe von Kunstgegenständen des Landes Kärnten wird die Landesregierung ermächtigt, über Bestandteile des Landesvermögens unabhängig von der Höhe ihres Schätzwertes durch unentgeltliche Übereignung zu verfügen und den Empfängern die in diesem Zusammenhang allenfalls anfallenden Bundesabgaben zu ersetzen.

 

(3) Jene Vermögenswerte oder Kunstgegenstände, die nicht an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen rückübereignet werden können, weil diese nicht festgestellt werden können, sind einer Verwertung zuzuführen, deren Erlös Opfern des Nationalsozialismus oder entsprechenden Einrichtungen zukommen muss.

 

(4) Steht ein Vermögenswert oder Kunstgegenstand ausschließlich und unmittelbar im Eigentum einer, unmittelbar oder mittelbar, im Alleineigentum des Landes Kärnten stehenden juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, so hat die Landesregierung mit den zuständigen Organen dieser juristischen Person eine Einigung bezüglich der unentgeltlichen Übereignung dieses Vermögenswertes oder Kunstgegenstandes herbeizuführen.

 

(5) Auf Leistungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.

In Kraft seit 01.10.2003 bis 31.12.9999
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