§ 1 K-RG

K-RG - Kärntner Restitutionsgesetz - K-RG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

§ 1

Begriffsbestimmungen

 

(1) Für Zwecke der Naturalrestitution umfasst der Begriff "öffentliches Vermögen" ausschließlich Liegenschaften und Überbauten (Superädifikate), welche

1.

zwischen 12. März 1938 und 9. Mai 1945 dem früheren Eigentümer, sei es eigenmächtig, sei es aufgrund von Gesetzen oder anderen Anordnungen, aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder aufgrund des Vorwurfs der sogenannten Asozialität im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entzogen wurden; und

2.

niemals Gegenstand einer Forderung waren, die bereits zuvor durch österreichische Gerichte oder Verwaltungsbehörden entschieden wurde oder einvernehmlich geregelt wurde, und für die der Antragsteller oder ein Verwandter nicht auf andere Weise eine Entschädigung oder sonstige Gegenleistung erhalten hat; es sei denn, dass in besonderen Ausnahmefällen die Schiedsinstanz (§ 3) einstimmig zu der Auffassung gelangt, dass eine solche Entscheidung oder einvernehmliche Regelung eine extreme Ungerechtigkeit dargestellt hat; und

3.

sich am 17. Jänner 2001 ausschließlich und unmittelbar im Eigentum des Landes Kärnten oder einer, unmittelbar oder mittelbar, im Alleineigentum des Landes Kärnten stehenden juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts befanden.

 

(2) Für Zwecke der Naturalrestitution an jüdische Gemeinschaftsorganisationen umfasst der Begriff "öffentliches Vermögen" zudem bewegliche körperliche Sachen, insbesondere kulturelle oder religiöse Gegenstände, auf welche die Voraussetzungen des Abs 1 Z 1 bis 3 zutreffen.

 

(3) Für Zwecke der Rückgabe von Kunstgegenständen umfasst der Begriff "Kunstgegenstand" Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung, die sich ausschließlich und unmittelbar im Eigentum des Landes Kärnten oder einer, unmittelbar oder mittelbar, im Alleineigentum des Landes Kärnten stehenden juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts befinden und welche zwischen 12. März 1938 und 9. Mai 1945 dem früheren Eigentümer, sei es eigenmächtig, sei es aufgrund von Gesetzen oder anderen Anordnungen, aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder aufgrund des Vorwurfs der sogenannten Asozialität im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entzogen wurden.

In Kraft seit 01.10.2003 bis 31.12.9999
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