§ 89 K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

§ 89

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder der Kärntner Jägerschaft sind berechtigt, von den Einrichtungen der Kärntner Jägerschaft Gebrauch zu machen. Sie haben das aktive und das passive Wahlrecht hinsichtlich der Organe der Kärntner Jägerschaft im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes.

 

(2) Die Mitglieder der Kärntner Jägerschaft sind zur Beitragsleistung an die Kärntner Jägerschaft verpflichtet.

 

(3) Die Höhe des Beitrages wird von der Vollversammlung der Kärntner Jägerschaft auf Vorschlag des Landesvorstandes unter Bedachtnahme auf die der Kärntner Jägerschaft obliegenden Aufgaben festgesetzt.

 

(4) Der Beitrag für die Kärntner Jägerschaft und der Beitrag für die Jagdhaftpflichtversicherung werden mit dem Jagdkartenbeitrag eingehoben.

 

(5) Die Mitglieder der Kärntner Jägerschaft sind zum verlässlichen und sachgemäßen Umgang mit ihren Jagdwaffen verpflichtet. Sie haben ihre Jagdwaffe regelmäßig auf ihre Sicherheit und Präzision zu überprüfen und ihre Schießfertigkeit regelmäßig so zu üben, daß sie die Jagd sachgemäß und weidgerecht ausüben können. Bei der Ausfolgung einer Jagdgastkarte ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, sich davon zu überzeugen, daß die Jagdgäste zum sachgemäßen und weidgerechten Umgang mit einer Jagdwaffe befähigt sind.

 

(6) Die Mitglieder der Kärntner Jägerschaft sind verpflichtet, jährlich einmal an einem Hegeringschießen (§ 85 Abs 2) teilzunehmen.

In Kraft seit 06.05.2000 bis 31.12.9999
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