Gesamte Rechtsvorschrift K-JG

Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

K-JG
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Stand der Gesetzesgebung: 16.11.2022
Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG
StF: LGBl Nr 21/2000 (WV)

§ 1a K-JG


(1) Das Jagdrecht besteht in der Befugnis, innerhalb von Jagdgebieten das Wild zu hegen, ihm nachzustellen, es zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen; es umfaßt ferner die Befugnis, sich Fallwild, Abwurfstangen und die Eier des Federwildes anzueignen.

(2) Das Jagdrecht fließt aus dem Grundeigentum; es ist mit diesem verbunden und kann als selbständiges Recht nicht begründet werden.

§ 1 K-JG


Ziele dieses Gesetzes sind:

1.

eine geordnete und planmäßige Jagdwirtschaft im öffentlichen Interesse sicherzustellen, um einen artenreichen, gesunden, geschlechtlich ausgewogenen und den Lebensraumverhältnissen angemessenen Wildbestand in Kärnten zu erzielen und zu erhalten, insbesondere zur Wildschadensverhütung in der Land- und Forstwirtschaft;

2.

Erfordernissen der Weidgerechtigkeit umfassend Rechnung zu tragen;

3.

einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen von Grundeigentümern und den Jagdausübungsberechtigten sowie den öffentlichen Interessen zu erreichen;

4.

die Verwaltung im Bereich des Jagdwesens wirksam zu organisieren.

§ 2 K-JG


(1) Das Jagdrecht wird entweder als Eigenjagd oder als Gemeindejagd ausgeübt (Jagdausübungsrecht).

(2) Jagdausübungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind

a)

in Eigenjagdgebieten (§ 5) die Grundeigentümer (Eigenjagdberechtigten),

b)

in Gemeindejagdgebieten (§ 6) die Gemeinde.

(3) Wenn das Eigentum an der Grundfläche, mit dem ein Eigenjagdrecht verbunden ist, einer einzelnen physischen Person, die nicht das Recht zu jagen hat (§ 36 Abs. 1) oder die Jagd nicht selbst ausüben will, oder im übrigen mehreren physischen Personen, einer Personenvereinigung oder einer juristischen Person zusteht, und die Jagd nicht verpachtet ist, steht das Jagdausübungsrecht jener Person zu, die vom einzelnen Jagdausübungsberechtigten oder vom Vertretungsbefugten der sonstigen angeführten Jagdausübungsberechtigten der Bezirksverwaltungsbehörde namhaft gemacht wird (Bevollmächtigter). Wird ein Pachtvertrag vor Ablauf der Pachtdauer aufgelöst oder gekündigt oder erlischt er im Falle des Todes des Pächters und beträgt die noch verbleibende Pachtzeit weniger als ein Jahr, so hat der Jagdausübungsberechtigte des Eigenjagdgebietes für die noch verbleibende Zeitdauer einen Bevollmächtigten zu bestellen, sofern er nicht selbst das Recht zu jagen hat. Ein vom Jagdausübungsberechtigten bestellter Bevollmächtigter bedarf der Bestätigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn der Bevollmächtigte als Pächter (§ 18) in Frage käme. Wird trotz Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde kein geeigneter Bevollmächtigter namhaft gemacht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Bestätigung des Bevollmächtigten einen Jagdverwalter (§ 34) zu bestellen. Die mit der Verwaltung verbundenen Kosten hat der Grundeigentümer zu tragen.

(4) Das Jagdausübungsrecht kann nach Maßgabe dieses Gesetzes im Wege der Verpachtung (§§ 16 ff.), der Bestellung von Bevollmächtigten (Abs. 3) oder der Bestellung von Jagdverwaltern (§ 34) auf dritte Personen übertragen werden.

(5) Gemeinden haben ihr Jagdausübungsrecht zu verpachten; falls die Verpachtung nicht möglich ist, ist zur Ausübung der Jagd ein Jagdverwalter zu bestellen (§ 34).

(6) Verzichtet ein Eigenjagdberechtigter gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich auf sein Jagdausübungsrecht, so ist das Eigenjagdgebiet von der Bezirksverwaltungsbehörde benachbarten Jagdgebieten anzuschließen (§ 10 Abs. 1). Ein solcher Verzicht bindet für die Dauer seiner Wirksamkeit auch den Rechtsnachfolger. Ein Verzicht hinsichtlich eines Teiles des Jagdgebietes oder eines Teiles des Jagdausübungsrechtes ist unzulässig. Der Verzicht gilt auf die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd.

§ 3 K-JG


(1) Die Jagd ist sachgemäß und weidgerecht unter Beachtung der Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes auszuüben. Es ist verboten, den Bestand einer Wildart durch eine nicht sachgemäße Jagdausübung zu gefährden. Wildlebende Vogelarten, die im Sinne der Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG) in Österreich - unbeschadet § 51 Abs. 4a - nicht bejagt werden dürfen - dürfen ungeachtet der angewandten Methode - weder absichtlich getötet noch gefangen werden; solche Vogelarten dürfen - unbeschadet §§ 54 und 54a - auch nicht gehalten werden. Darüber hinaus ist die Jagd so auszuüben, daß die im öffentlichen Interesse gelegenen günstigen Wirkungen des Waldes nicht geschmälert und insbesondere waldgefährdende Wildschäden (§ 71 Abs. 3) vermieden werden.

(2) Ein geordneter Jagdbetrieb ist gegeben, wenn durch die Jagdausübung einschließlich der Hege ein der Größe und Beschaffenheit des Jagdgebietes und der Tragfähigkeit des Biotops angepasster artenreicher und gesunder Wildstand sowie ein Waldzustand, der die im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkungen des Waldes – insbesondere durch den Schutz vor waldgefährdenden Wildschäden – erfüllt, erzielt und erhalten werden. Dabei sind ein ausgeglichener Naturhaushalt, die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft und die wildökologische Raumplanung zu berücksichtigen. Der geordnete Jagdbetrieb umfasst auch eine ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes.

(3) Die Hege umfaßt das Recht und die Pflicht, das Wild zu betreuen, ihm die Lebensgrundlagen zu sichern, seine Entwicklung zu fördern und allen Störungen entgegenzuwirken. Sie umfaßt auch die Förderung der Umweltbedingungen durch Äsungsverbesserung und Reviergestaltung. Hiezu zählen insbesondere die Anlage von Daueräsungsflächen und Deckungsflächen, Verbißgehölzen, Hecken, Remisen u. ä. Es ist jedoch verboten, eine Wildart so zu überhegen, daß die im Jagdgebiet - ausgenommen die Zeit der Vegetationsruhe - vorhandene natürliche Äsung zu ihrer Ernährung nicht mehr ausreicht.

§ 4 K-JG


Zum Wild im Sinne dieses Gesetzes gehören:

a)

Haarwild:

Rot-, Dam-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild (Schalenwild); der Feldhase und der Alpen- oder Schneehase, das wilde Kaninchen, das Murmeltier, der Biber;

der Bär, der Waschbär, der Wolf, der Fuchs, der Dachs, der Baum- oder Edelmarder, der Stein- oder Hausmarder, der Marderhund, der Iltis, das große Wiesel oder Hermelin, das kleine Wiesel, der Fischotter, der Luchs, die Wildkatze, Goldschakal, (Raubwild);

b)

Federwild:

das Auer-, das Birk- und das Rackelhuhn, das Hasel-, das Alpenschnee- und das Steinhuhn, das Rebhuhn, der Fasan, die Wachtel, die Wildtauben, die Wacholderdrossel (der Krammetsvogel), die Wildenten, die Wildgänse, das Bläßhuhn, der Graureiher, der Haubentaucher, die Bekassine, die Waldschnepfe, die Taggreifvögel, die Eulen, der Kolkrabe, die Aaskrähe, der Eichelhäher, die Elster.

§ 4a K-JG


§ 4a

Geltungsbereich

 

Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden - soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist - keine Anwendung auf Wild, das in Gehegen (§ 8) gehalten wird.

§ 5 K-JG


§ 5

Eigenjagdgebiet

 

(1) Ein Eigenjagdgebiet ist eine demselben Eigentümer gehörende, zusammenhängende, jagdlich nutzbare Grundfläche von mindestens 115 ha.

 

(2) Auf Antrag des Grundeigentümers kann in den Fällen, in denen eine an der Landesgrenze gelegene Grundfläche das nach Abs 1 erforderliche Mindestausmaß nicht erreicht, ein Eigenjagdgebiet dann festgestellt werden (§ 9), wenn die Grundfläche und eine in den Ländern Salzburg, Steiermark oder Tirol gelegene, demselben Eigentümer gehörende zusammenhängende und jagdlich nutzbare Grundfläche zusammen die Voraussetzungen des Abs 1 erfüllen und wenn außerdem nach dem Jagdgesetz des Nachbarlandes diese Fläche aus dem gleichen Grund als Eigenjagdgebiet festgestellt wird.

§ 6 K-JG


(1) Die in einer Gemeinde liegenden, zusammenhängenden, jagdlich nutzbaren Grundstücke, welche nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehören und ein Mindestausmaß von 500 ha erreichen, bilden das Gemeindejagdgebiet.

(2) Auf begründeten Antrag der Gemeinde können mehrere Gemeindejagdgebiete gebildet werden (§ 9 Abs. 5), wenn für jedes Jagdgebiet die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen und wenn nicht die Interessen an einer großflächigen jagdlichen Bewirtschaftung zur Vermeidung von waldgefährdenden Wildschäden entgegenstehen.

(3) Auf Antrag der Gemeinde kann von der Landesregierung nach Anhören des Landesjagdbeirates und der Kärntner Jägerschaft in Fällen, in denen das Mindestausmaß von 500 ha (Abs. 1) nicht erreicht wird, ein Gemeindejagdgebiet dann festgestellt werden (§ 9), wenn die in der Gemeinde liegenden jagdlich nutzbaren Grundstücke ein Ausmaß von mindestens 115 ha erreichen, zusammenhängen und einen geordneten Jagdbetrieb ermöglichen.

§ 7 K-JG


§ 7

Zusammenhang und jagdliche Nutzbarkeit von Grundflächen

 

(1) Als zusammenhängend im Sinne der §§ 5 und 6 gelten Grundflächen, wenn man von einem Grundstück zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Der Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen. Inseln gelten als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend.

 

(2) Wege, Eisenbahngrundstücke, fließende und stehende Gewässer und Grundflächen von ähnlicher Konfiguration, die nach Umfang oder Gestalt für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb nicht gestatten, bilden kein selbständiges Jagdgebiet; sie unterbrechen durch ihre Breite den Zusammenhang eines Jagdgebietes nicht; sie stellen durch ihre Länge den Zusammenhang eines Jagdgebietes (Abs 1) zwischen getrennt liegenden Grundstücken nicht her. Werden diese Grundflächen nicht von einem Jagdgebiet umschlossen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf das räumliche Naheverhältnis festzustellen, welchem Jagdausübungsberechtigten auf diesen Grundflächen das Recht nach § 15 Abs 5 zusteht.

 

(3) Jagdliche Nutzbarkeit einer Grundfläche liegt vor, wenn diese wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeiten bietet. Bei der Berechnung der Größe eines Jagdgebietes dürfen jedoch Grundstücke, die nicht wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeit bieten, nicht mitgerechnet werden, wenn ihr Flächenausmaß zusammengerechnet mehr als die Hälfte der Größe des Jagdgebietes beträgt.

§ 8 K-JG


(1) Gehege im Sinne dieses Gesetzes sind eingefriedete Grundflächen, auf denen Wild (§ 4) entweder zur Schau, zur Zucht, zur ausschließlichen Gewinnung von Fleisch im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, zu Forschungszwecken oder zu vergleichbaren Zwecken gehalten wird.

(2) Gehege müssen gegen benachbarte Grundstücke so abgeschlossen sein, dass das Wild – mit Ausnahme des Federwildes – weder ein- noch auswechseln kann.

(3) Wer beabsichtigt, ein Gehege anzulegen, hat dies vor der Anlage unter Angabe der Wildarten, der Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen das Gehege angelegt werden soll, und einer Beschreibung der geplanten Einfriedung der Landesregierung anzuzeigen. Der Anzeige sind ein Lageplan und ein Beleg über das Eigentum oder die Zustimmung des Eigentümers anzuschließen. Soll in einem Gehege Schalenwild gehalten werden, ist eine nach dem Forstgesetz 1975 erforderliche Rodungsbewilligung anzuschließen, insoweit sich das Gehege auf Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 erstreckt.

(4) Bei der Landesregierung eingelangte Anzeigen sind von dieser unverzüglich der Kärntner Jägerschaft, der Landwirtschaftskammer und den betroffenen Gemeinden zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen zu übermitteln. Vor Ablauf dieser Frist darf weder eine Untersagung des Geheges noch eine Feststellung, dass der Errichtung keine Untersagungsgründe entgegenstehen, erfolgen. Die Anhörungsrechte begründen keine Parteistellung.

(5) Die Landesregierung hat die Anlage eines Geheges zu untersagen, wenn die Einfriedung nicht so beschaffen ist, dass sie dem Abs. 2 entspricht oder wenn die Jagdausübung in den umliegenden Jagdgebieten dadurch wesentlich beeinträchtigt wäre.

(6) Erfolgt eine Untersagung binnen acht Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige nicht oder stellt die Landesregierung vor Ablauf dieser Frist fest, dass der Anlage des Geheges keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf mit der Errichtung begonnen werden, und zwar

a)

bei Gehegen, die in einem Eigenjagdgebiet angelegt werden, sofort, wenn die verbleibende Fläche des Eigenjagdgebietes so groß ist, dass die festgestellte Eigenschaft als Eigenjagdgebiet nicht verloren geht, und

b)

bei Gehegen, die in einem Gemeindejagdgebiet angelegt werden, nach Ablauf der Pachtzeit des Gemeindejagdgebietes, es sei denn, dass der Pächter einer vorzeitigen Errichtung zustimmt und die verbleibende Fläche des Gemeindejagdgebietes so groß ist, dass die festgestellte Eigenschaft als Gemeindejagdgebiet nicht verloren geht.

(7) Wild in einem Gehege zur ausschließlichen Gewinnung von Fleisch im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes darf – unbeschadet tierschutzrechtlicher Anordnungen – nur vom Anleger oder dem jeweiligen Betreiber des Geheges oder von Personen getötet werden, die von diesen hiezu beauftragt wurden. Der Verkauf von Abschüssen ist verboten.

(8) Bricht Wild aus einem Gehege aus, so ist der Anleger verpflichtet, unverzüglich die Landesregierung, die Jagdausübungsberechtigten der umliegenden Jagdgebiete und die Kärntner Jägerschaft zu verständigen. Soll Wild aus einem Gehege in Gebieten, in denen es nicht heimisch ist, in die freie Wildbahn entlassen werden, gilt § 73 Abs. 3 erster bis dritter Satz. Die Entlassung von Schalenwild in die freie Wildbahn bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dadurch keine nachteiligen Auswirkungen auf ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis und den Altersaufbau dieser Wildart zu erwarten sind und wenn weder ein zahlenmäßig für die Land- und Forstwirtschaft abträglicher Wildstand entsteht noch eine Zunahme von Wildschäden zu erwarten ist. Bei Rotwild darf die Genehmigung überdies nur erteilt werden, wenn die Entlassung in Rotwildkernzonen oder in Rotwildrandzonen erfolgt. Die Landesregierung hat vor ihrer Entscheidung den Landesjagdbeirat und die Landwirtschaftskammer zu hören.

(9) Die Landesregierung hat die Auflassung eines Geheges binnen angemessen festzusetzender Frist zu verfügen, wenn es vor Wirksamkeit einer Anzeige oder abweichend von einer Anzeige betrieben wird oder wenn nachträglich ein Untersagungsgrund nach Abs. 5 eintritt. Die Auflassung ist primär demjenigen, der die Anzeige eingebracht hat, oder dessen Rechtsnachfolger aufzutragen, bei konsenslos errichteten Gehegen demjenigen, der die Anlage veranlasst hat; können diese nicht herangezogen werden, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten. Die Landesregierung hat vor ihrer Entscheidung den Landesjagdbeirat und die Landwirtschaftskammer zu hören.

§ 9 K-JG


(1) Die Jagdgebiete werden durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd (§ 17 Abs. 1) festgestellt.

(2) 18 Monate vor Ablauf der Pachtzeit der Gemeindejagd hat die Bezirksverwaltungsbehörde an ihrem Amtssitz und in der Gemeinde eine Kundmachung zu erlassen, mit welcher die Grundeigentümer, die für die kommende Pachtzeit die Befugnis zur Eigenjagd (§ 5) beanspruchen, aufgefordert werden, diesen Anspruch - ausgenommen die Fälle nach Abs. 4 - binnen sechs Wochen bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden und zu begründen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Kundmachung im Sinne des Abs. 2 jenen Grundeigentümern zuzustellen, die in der laufenden Jagdpachtzeit das Eigenjagdrecht auf Grundstücken ausüben, die an das Gemeindejagdgebiet angrenzen. Die Frist zur Abgabe einer Erklärung im Sinne des Abs. 2 ist für diese Grundeigentümer mit mindestens sechs Wochen nach der Zustellung der Kundmachung festzusetzen.

(4) War das Eigenjagdgebiet bereits anerkannt, so ist für die kommende Pachtzeit der Gemeindejagd eine neuerliche Anmeldung nicht erforderlich, sofern keine Veränderungen am Eigenjagdgebiet eingetreten sind.

(5) Nach Ablauf der in den Abs. 2 und 3 festgelegten Fristen hat die Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen,

a)

welche Grundstücke als Eigenjagdgebiete anerkannt werden, welches Flächenausmaß die einzelnen Gebiete aufweisen und wem die Befugnis zur Eigenjagd darauf zusteht (Eigenjagdberechtigter),

b)

daß die verbleibenden Grundstücke mit ihrer ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche unter den Voraussetzungen des § 6 ein Gemeindejagdgebiet oder mehrere Gemeindejagdgebiete bilden.

(6) Eigenjagden, die nicht innerhalb der in den Abs. 2 und 3 festgelegten Fristen zur Ausscheidung aus dem Gemeindejagdgebiet angemeldet werden, gehören - falls nicht Abs. 4 Platz greift - für die nächste Pachtzeit der Gemeindejagd zum Gemeindejagdgebiet. Wird eine solche Eigenjagd, die das Mindestflächenausmaß einer Gemeindejagd (§ 6 Abs. 1)nicht erreicht, nur von Eigenjagdgebieten umschlossen, so ist sie einem oder mehreren benachbarten Eigenjagdgebieten anzuschließen (§ 10).

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle der vorzeitigen Beendigung des Pachtverhältnisses über die Gemeindejagd (§§ 22 und 23) oder im Falle der Nichtigerklärung einer Jagdgebietsfeststellung sinngemäß anzuwenden, sobald die vorzeitige Beendigung des Pachtvertrages feststeht.

(8) Entgegen den Bestimmungen des § 5, in Verbindung mit § 7 und § 9, erlassene Bescheide über die Feststellung von Eigenjagdgebieten und entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und 2, in Verbindung mit § 7, erlassene Bescheide über die Feststellung von Gemeindejagdgebieten sind mit Nichtigkeit bedroht. Der Landesregierung obliegt die Aufhebung der nach diesem Gesetz mit Nichtigkeit bedrohten Bescheide. Nach Ablauf eines Jahres nach der Rechtskraft des Bescheides ist eine Nichtigerklärung nicht mehr zulässig.

(9) Von einer Nichtigerklärung einer Jagdgebietsfeststellung sind auch allfällige Verfügungen nach §§ 10 bis 12, die dieses Jagdgebiet betreffen, erfaßt.

(10) Ist ein Jagdgebiet im Zeitpunkt der Nichtigerklärung der Jagdgebietsfeststellung (Abs. 8) bereits verpachtet, so bleibt derjenige, dem die Jagd verpachtet wurde, Pächter der Jagd (einstweiliger Pächter), und zwar bis zum Eintritt der Rechtskraft der endgültigen Entscheidung über die Nichtigerklärung. Diese Entscheidung hat die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes über die Verpachtung zur Folge.

(11) Ist ein Jagdgebiet im Zeitpunkt der Nichtigerklärung der Jagdgebietsfeststellung (Abs. 8) noch nicht verpachtet, so bleibt das Jagdausübungsrecht beim Grundeigentümer, und zwar bis zum Ablauf der Beschwerdefrist an das Landesverwaltungsgericht, wurde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben, bis zum Eintritt der Rechtskraft der endgültigen Entscheidung über die Nichtigerklärung; bei Nichtigerklärung einer Gemeindejagdgebietsfeststellung hat die Gemeinde für den angeführten Zeitraum einen Jagdverwalter (§ 34) zu bestellen.

§ 10 K-JG


§ 10

Anschluß von Grundflächen an Jagdgebiete

 

(1) Benachbarten Jagdgebieten sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb anzuschließen:

a)

nicht zu einem Jagdgebiet gehörende jagdlich nutzbare Grundstücke, die nicht die Mindestgröße einer Gemeindejagd aufweisen, sowie Grundflächen, die jagdlich nicht nutzbar sind, weil sie nicht wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeiten bieten, sofern die Bestimmungen des § 7 Abs 3 zweiter Satz nicht verletzt werden;

b)

Eigenjagdgebiete, hinsichtlich derer auf die Ausübung des Eigenjagdrechtes gemäß § 2 Abs 6 verzichtet worden ist;

c)

Grundflächen im Sinne des § 7 Abs 2;

d)

Eigenjagden gemäß § 9 Abs 6;

e)

Grundflächen gemäß § 14 Abs 1.

 

(2) Der Anschluß von im Abs 1 angeführten Grundstücken bzw. Grundflächen an ein Jagdgebiet gilt als Pachtverhältnis. Die Vereinbarung über die Höhe des Pachtzinses bedarf der Schriftform.

Kommt eine Einigung über den Pachtzins nicht zustande, so ist er von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen; bei Gemeindejagden und nicht verpachteten Eigenjagden sind hiebei die Pachtzinse zu berücksichtigen, die für Jagden erzielt werden, die in der Nähe liegen und im wesentlichen gleiche oder ähnliche jagdliche Verhältnisse aufweisen; bei verpachteten Eigenjagden ist der für die Eigenjagd vereinbarte Pachtzins festzusetzen.

§ 11 K-JG


(1) Jagdgebiete können im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde, der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen durch die Bezirksverwaltungsbehörde abgerundet werden. Hiebei können Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt oder einem benachbarten angeschlossen oder Flächen aneinandergrenzender Jagdgebiete getauscht werden; soweit möglich, ist dem Flächentausch der Vorzug zu geben. Durch die Abrundung oder den Flächentausch darf die Größe der Jagdgebiete möglichst wenig geändert werden. Die Abrundung von Jagdgebieten wird durch die Grenzen der politischen Bezirke nicht gehindert. Liegen die Jagdgebiete in verschiedenen Bezirken, so ist die Entscheidung von den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden einvernehmlich zu treffen. Kommt eine einvernehmliche Entscheidung nicht zustande, so entscheidet die Landesregierung.

(2) Außer der Abrundung nach Abs. 1 kann aus Gründen eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde oder der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Austausch von Flächen größeren Ausmaßes verfügt werden, wobei das ursprüngliche Flächenausmaß eines Jagdgebietes nach Möglichkeit erhalten bleiben soll.

(2a) Vor Entscheidungen nach Abs. 1 oder 2 haben die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung den Bezirksjagdbeirat und die Jagdverwaltungsbeiräte der betroffenen oder berührten Gemeindejagdgebiete zu hören.

(3) Für die Ausübung des Jagdrechtes auf Grundstücken, die von einem Jagdgebiet abgetrennt und einem anderen Jagdgebiet angeschlossen werden, ist ein Entgelt zu entrichten, das in Ermangelung eines Übereinkommens der Beteiligten durch die Bezirksverwaltungsbehörde nach den Grundsätzen des § 10 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz festzusetzen ist. Die Vereinbarung über die Höhe des Entgeltes bedarf der Schriftform.

§ 12 K-JG


§ 12

Zerlegung von Eigenjagdgebieten

 

Die Bezirksverwaltungsbehörde darf auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten die Zerlegung von Eigenjagdgebieten in mehrere selbständige Jagdgebiete genehmigen, wenn die Flächenausdehnung jedes Teilgebietes im Zusammenhang das für das betreffende Jagdgebiet erforderliche Mindestausmaß aufweist, die Zerlegung aus Gründen eines geordneten Jagdbetriebes gerechtfertigt ist und nicht die Interessen an einer großflächigen jagdlichen Bewirtschaftung zur Vermeidung von waldgefährdenden Wildschäden entgegenstehen. Die Zerlegung wird mit dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft laufende Geltungsdauer des Abschussplanes (§ 57 Abs 3) endet.

§ 13 K-JG


§ 13

Dauer der Wirksamkeit der Flächengestaltung

 

Die sich aus den §§ 10 bis 12 ergebenden Verfügungen sind für die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd, und zwar hinsichtlich der sich aus § 10 Abs 1 lit b und e ergebenden Verfügungen im jeweils erforderlichen Zeitpunkt und hinsichtlich der sich aus § 10 Abs 1 lit a, c und d ergebenden Verfügungen anläßlich der Feststellung der Jagdgebiete - im Falle der Nichtigerklärung einer Jagdgebietsfeststellung (§ 9 Abs 8) im frühestmöglichen Zeitpunkt - zu treffen; innerhalb dieser Zeit bleiben sie solange aufrecht, als sie von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht aufgehoben oder abgeändert werden. Die Aufhebung oder Abänderung erfolgt nach Anhörung der beteiligten Gemeinden oder Eigenjagdberechtigten von Amts wegen, wenn die Voraussetzungen für den Anschluß, die Zerlegung, die Abrundung oder den Austausch der Jagdgebiete weggefallen sind oder sich wesentlich geändert haben.

§ 14 K-JG


§ 14

Veränderung des Jagdgebietes

 

(1) Von einer Veräußerung eines Eigenjagdgebietes oder von Teilen davon hat der Grundeigentümer die Bezirksverwaltungsbehörde und die Kärntner Jägerschaft zu verständigen. Wird ein Eigenjagdgebiet teilweise veräußert, so bleibt das Eigenjagdrecht hinsichtlich jener Grundfläche aufrecht, welche den Erfordernissen für eine Eigenjagd entspricht. Grundflächen, die den Erfordernissen für ein Eigenjagdgebiet nicht mehr entsprechen, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb Jagdgebieten anzuschließen.

 

(2) Entsteht im Laufe der Pachtdauer der Gemeindejagd ein Eigenjagdgebiet, so tritt die Befugnis zur Ausübung der Eigenjagd auf diesem Gebiet erst nach Ablauf der Pachtdauer unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Anmeldung und Feststellung dieses Jagdgebietes (§ 9) ein. Die Eigenjagd kann jedoch erst dann ausgeübt werden, wenn die Pachtdauer für die Gemeindejagdgebiete, denen Teile solcher Eigenjagdgebiete angehören, abgelaufen ist. Bis dahin bleiben die einzelnen Teile dieses neu entstandenen Eigenjagdgebietes Bestandteile des Gemeindejagdgebietes.

§ 15 K-JG


§ 15

Ruhen der Jagd

 

(1) Auf Friedhöfen, in Häusern und Gehöften samt den dazugehörigen, durch Umfriedung vollständig abgeschlossenen Höfen und Hausgärten, in unmittelbarer Nähe von nicht derart abgeschlossenen Gebäuden sowie auf öffentlichen Anlagen und industriellen oder gewerblichen Zwecken dienenden Werksanlagen ruht die Jagd.

 

(2) Auf Antrag des Eigentümers oder des Jagdausübungsberechtigten hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Ruhen der Jagd auf Grundstücken zu verfügen, die durch eine feste Umfriedung dauernd umschlossen sind.

 

(3) Auf Grundflächen, die durch landesübliche Weidezäune verhagt sind, findet die Bestimmung des Abs 2 keine Anwendung.

 

(4) Auf den in Abs 1 und 2 bezeichneten Grundstücken dürfen keine Vorrichtungen angebracht oder aufrecht erhalten werden, die einwechselndes Wild hindern, wieder auszuwechseln. Es ist verboten, Wild auf die in Abs.1 und 2 bezeichneten Grundstücke zu locken (anzukirren).

 

(5) Dem Jagdausübungsberechtigten steht die Befugnis zu, sich das Wild, das sich auf den in Abs 1 und 2 bezeichneten Grundstücken gefangen hat oder dort verendet ist, sowie etwa dort aufgefundene Abwurfstangen und Eier des Federwildes anzueignen. Dies gilt nicht für Wild in einem Gehege zur Gewinnung von Fleisch (§ 8 Abs 1), das derselben Art angehört wie das im Gehege gehaltene Wild.

 

(6) Die Eigentümer der in Abs 1 und 2 genannten Grundstücke oder die von ihnen beauftragten Personen dürfen auf diesen, wenn dies zur Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung, insbesondere zum Schutz der Haustiere, unbedingt erforderlich ist, Füchse, Dachse, Edel- und Steinmarder und Iltisse fangen und töten. Der fang und die Tötung von Iltissen und Edelmardern ist überdies nur so lange zulässig, als diese ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen; liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, hat die Landesregierung den Fang und die Tötung von Iltissen und Edelmardern durch Verordnung zu verbieten. Das gefangene oder getötete Raubwild ist dem Jagdausübungsberechtigten, der zu verständigen ist, auf sein Verlangen zur Verfügung zu stellen.

§ 16 K-JG


(1) Das Jagdausübungsrecht darf nur in seiner Gesamtheit Gegenstand eines Pachtvertrages sein.

(2) Jagdpachtverträge bedürfen der Schriftform; sie haben jedenfalls die Namen des Pächters, des Verpächters, die Bezeichnung des Jagdgebietes, die Größe des Jagdgebietes, die Pachtdauer, den Pachtzins und den Zeitpunkt seiner Erlegung zu enthalten; im Jagdpachtvertrag können weiters eine Regelung über die Zahl der Jagderlaubnisscheine, die zu bestellenden Jagdschutzorgane, die Hundehaltung und den Ersatz für Wild- und Jagdschäden sowie sonstige mit der Jagd zusammenhängende und den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechende Regelungen aufgenommen werden. Jagdpachtverträge für die Verpachtung von Gemeindejagden haben zusätzlich die Bestimmung zu enthalten, daß sich der Pächter verpflichtet, mindestens die Hälfte der jährlich ausgegebenen Jagderlaubnisscheine (§ 41) für in der Gemeinde ansässige Jäger auszustellen. Jagdpachtverträge sind nach dem Muster eines Jagdpachtvertrages (Abs. 5) abzufassen.

(3) Jagdpachtverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Sie sind vom Pächter binnen acht Tagen nach ihrem Abschluß der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Vertrag den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verpachtung entspricht und der Pächter die erforderliche Eignung (§ 18) hat. Die Versagung der Genehmigung hat die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes zur Folge. Entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen des vollständigen Antrages, so gilt der Pachtvertrag als genehmigt.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten für Jagdpachtverträge betreffend das Jagdausübungsrecht in Gemeindejagden nur insoweit, als § 29 nicht anderes bestimmt.

(5) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 2 und auf die Erfordernisse eines geordneten Jagdbetriebes durch Verordnung Muster für Pachtverträge für die Verpachtung von Gemeindejagden und Eigenjagden zu erlassen. Vor Erlassung einer solchen Verordnung sind die Kärntner Jägerschaft, die Landwirtschaftskammer und der Kärntner Gemeindebund anzuhören.

§ 17 K-JG


§ 17

Pachtdauer und Pachtjahr

 

(1) Die Pachtdauer beträgt zehn Jahre. Wird das Jagdpachtverhältnis vorzeitig aufgelöst oder gekündigt oder erlischt es vorzeitig oder soll ein auf Grund des § 12 während der Pachtzeit der Gemeindejagd entstandenes Jagdgebiet verpachtet werden, so darf das Jagdausübungsrecht nur auf den Rest der Pachtdauer verpachtet werden, soferne diese noch mindestens zwölf Monate beträgt; beträgt die Pachtdauer nicht mindestens zwölf Monate, darf eine neuerliche Verpachtung erst nach dem Ablauf dieser Frist erfolgen.

 

(2) Das Pachtjahr dauert vom 1. Jänner bis 31. Dezember.

§ 18 K-JG


(1) Das Jagdausübungsrecht darf nur an Personen verpachtet werden,

a)

denen die Ausstellung einer Jagdkarte nicht zu verweigern ist (§ 38);

b)

die bereits mindestens während dreier voller Jahre ununterbrochen im Besitz einer gültigen Jagdkarte eines österreichischen Bundeslandes oder die mindestens während dreier voller Jahre ununterbrochen im Besitz einer Jagdkarte (einer sonstigen Bescheinigung), die gleichartige Rechte vermittelt, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union waren;

c)

die das 21. Lebensjahr vollendet haben;

d)

die gemäß Abs. 2 von der Pachtung eines Jagdausübungsrechtes nicht ausgeschlossen sind;

e)

die österreichische Staatsbürger oder sonstige Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Europäischen Union sind, es sei denn, daß sie eine Genehmigung nach Abs. 2 haben.

(1a) Das Jagdausübungsrecht in einer Gemeindejagd darf über die Bestimmungen des Abs. 1 hinaus überdies nur an Personen verpachtet werden, deren Hauptwohnsitz - bei juristischen Personen der Hauptwohnsitz des Bevollmächtigten (Abs. 3) und im Falle des Abs. 4 der Hauptwohnsitz der überwiegenden Zahl der Vereinsmitglieder - so gelegen ist, daß im Falle einer Pachtung durch natürliche Personen diese, durch juristische Personen der Bevollmächtigte und im Falle des Abs. 4 die Vereinsmitglieder persönlich die Jagd so ausüben können, daß eine ordnungsgemäße Jagdausübung und damit auch ein ordnungsgemäßer Jagdbetrieb gewährleistet ist.

(2) Personen nicht österreichischer Staatsbürgerschaft - ausgenommen Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union - bedürfen zum Abschluß eines Jagdpachtvertrages der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c, bei Gemeindejagden auch des Abs. 1a, nicht vorliegen oder die Verpachtung öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Diese Personen haben zusätzlich zum Erfordernis nach Abs. 1 lit. b den Nachweis der jagdlichen Eignung gemäß § 37 Abs. 7 lit. a oder c zu erbringen.

(3) Das Jagdausübungsrecht darf an eine juristische Person nur verpachtet werden, wenn der von ihr namhaft gemachte Bevollmächtigte die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und wenn sichergestellt ist, daß für den Fall der Kündigung des Pachtvertrages oder des Unterganges der juristischen Person alle Verpflichtungen aus dem Pachtverhältnis erfüllt werden können. Für juristische Personen, die ihre Hauptniederlassung im Ausland, ausgenommen in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Europäischen Union haben, gelten überdies die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.

(4) Das Jagdausübungsrecht darf an einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 2002, BGBl.I Nr 66/2002, nur verpachtet werden, wenn

a)

dessen satzungsgemäßer Zweck die Pachtung eines Jagdausübungsrechtes ist (Jagdgesellschaft), und wenn für den Fall der Kündigung des Pachtvertrages oder der Auflösung des Vereins sichergestellt ist, daß alle Verpflichtungen aus dem Pachtverhältnis erfüllt werden können,

b)

ein von ihm namhaft gemachter Bevollmächtigter die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt,

c)

nach den Statuten eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Ausübung der Jagd unter einheitlicher Leitung gewährleistet ist, wobei dieser Jagdleiter die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen muß, und

d)

die Zahl der Mitglieder der Jagdgesellschaft, die gleichzeitig Inhaber von Jagdkarten sind, den Bestimmungen des § 19 entspricht.

(5) Soll das Jagdausübungsrecht an mehr als eine Person verpachtet werden (Mitpächter), so muß jede Person die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen. Die Zahl der Pächter darf die nach § 19 zulässige Zahl von Jagdausübungsberechtigten nicht übersteigen. Mehrere Mitpächter haften für die aus dem Pachtvertrag entstehenden Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand.

(6) Gemeinden sind von der Pachtung eines Jagdausübungsrechtes ausgeschlossen. Eine Pachtung im Sinne des § 10 bleibt unberührt.

§ 19 K-JG


§ 19

Zahl der Jäger

 

(1) In einem Jagdgebiet dürfen nur so viele Personen die Jagd ständig ausüben, daß auf je 50 ha - bei einem überwiegenden Bestand von Rotwild oder Gamswild auf je 100 ha - eine Person entfällt.

 

(2) Bei aneinandergrenzenden Jagdgebieten desselben Jagdausübungsberechtigten darf die sich für die aneinandergrenzenden Jagdgebiete nach Abs 1 ergebende zulässige Höchstzahl von Personen, die die Jagd ständig ausüben dürfen, unter Zugrundelegung des Flächenausmaßes der aneinandergrenzenden Jagdgebiete ermittelt werden.

 

(3) Auf die zulässige Höchstzahl ist je angefangene 1500 ha eines Jagdgebietes ein für dieses Jagdgebiet bestelltes und angelobtes Jagdschutzorgan nicht anzurechnen.

§ 20 K-JG


§ 20

Unterverpachtung

 

Die Unterverpachtung eines Jagdausübungsrechtes ist nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

a)

die Unterverpachtung im Pachtvertrag vorgesehen ist;

b)

die Unterpächter die Voraussetzungen des § 18 erfüllen;

c)

die Unterverpachtung den Grundsätzen eines geordneten Jagdbetriebes nicht widerspricht und

d)

die Zahl der Unterpächter den Bestimmungen des § 19 entspricht. § 16 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß.

§ 21 K-JG


§ 21

Pachtzins

 

Ändert sich die Größe des Jagdgebietes während der Pachtdauer, so erhöht oder vermindert sich der Pachtzins entsprechend dem Flächenausmaß.

§ 22 K-JG


§ 22

Tod des Pächters

 

Nach dem Tod des Pächters kann der Pachtvertrag von seinen Rechtsnachfolgern oder dem Verpächter unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist für das Ende des Pachtjahres gekündigt werden. Ist keiner der Rechtsnachfolger als Pächter geeignet, so erlischt der Vertrag mit Ende des Jahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Für die Zeit bis zum Erlöschen des Vertrages haben die nicht als Pächter geeigneten Rechtsnachfolger einen Jagdverwalter (§ 34) zu bestellen. Unterlassen sie dies, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Kosten der Rechtsnachfolger einen Jagdverwalter zu bestellen. Im Falle eines Mitpachtverhältnisses kann beim Tod von Mitpächtern das Pachtverhältnis mit Zustimmung des Verpächters von den überlebenden Mitpächtern fortgesetzt werden.

Diese Fortsetzung ist der Bezirksverwaltungsbehörde und der Kärntner Jägerschaft vom Verpächter schriftlich anzuzeigen.

§ 23 K-JG Auflösung und Kündigung des Jagdpachtvertrages


(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Jagdpachtvertrag aufzulösen, wenn

1.

das Jagdgebiet aufhört, ein selbständiges Jagdgebiet zu sein, weil Grundflächen ihre jagdliche Nutzbarkeit verlieren, oder

2.

der Pächter

a)

die Fähigkeit zur Erlangung einer Jagdkarte verloren hat (§ 38) oder nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Jagdjahres eine neue Jagdkarte löst, es sei denn, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden daran gehindert war;

b)

die Fähigkeit zur Erlangung einer Jagdpachtung verloren hat (§ 18);

c)

die Kaution oder deren Ergänzung (§ 32) trotz zweimaliger Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht oder nicht vollständig erlegt hat;

d)

den Vorschriften über die Bestellung der Jagdschutzorgane (§§ 43 bis 45) ungeachtet der Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht entsprochen hat;

e)

sich wiederholt einer sonstigen Übertretung dieses Gesetzes schuldig gemacht hat;

f)

in der abgelaufenen Abschussplanperiode den Abschussplan nicht bloß geringfügig nicht erfüllt hat oder er den im Abschussplan festgelegten Abschuss eigenmächtig überschreitet oder das Raubwild zum Schutz der Haustiere nicht kurzhält;

g)

ihm gegenüber bereits Schutzmaßnahmen gemäß § 71 Abs. 2 und 4 vorgeschrieben worden sind;

h)

wiederholt den Vorschriften über die Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen an in der Gemeinde ansässige Jäger nicht entspricht.

(2) Hat der Pächter die Auflösung des Jagdpachtvertrages verschuldet, so hat er die Kosten der neuerlichen Verpachtung zu tragen.

(3) Sind mehrere Mitpächter vorhanden und treffen die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen für die Auflösung des Jagdpachtvertrages nicht für alle Mitpächter zu, so kann im Falle einer Auflösung des Jagdpachtvertrages nach Abs. 1 das Jagdpachtverhältnis mit Zustimmung des Verpächters von den übrigen Mitpächtern fortgesetzt werden.

Diese Fortsetzung ist der Bezirksverwaltungsbehörde und der Kärntner Jägerschaft schriftlich anzuzeigen.

(4) Der Verpächter kann den Pachtvertrag unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist für das Ende des Pachtjahres kündigen, wenn der Pächter trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung des rechtskräftig festgestellten Wildschadens oder des Pachtzinses länger als drei Monate im Verzug ist. Der Pächter hat die Kosten der neuerlichen Verpachtung zu tragen.

(5) Der Pächter kann den Pachtvertrag unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist für das Ende des Pachtjahres kündigen, wenn er nachweist, daß er wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen unfähig geworden ist, die Jagd auszuüben oder wirtschaftliche Gründe, etwa wegen Erschwernissen bei der jagdlichen Bewirtschaftung, die Aufrechterhaltung des Pachtverhältnisses unzumutbar machen.

(6) Falls der Pachtvertrag keine gegenteilige Bestimmung enthält, kann der Pächter den Vertrag unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist für das Ende des Pachtjahres kündigen, wenn sich das Jagdgebiet um mehr als ein Fünftel vergrößert oder verkleinert hat.

(7) Der Verpächter und der Pächter dürfen den Pachtvertrag zum Ende des Pachtjahres im letzten Jahr der Geltungsdauer des Abschussplans einvernehmlich auflösen.

§ 24 K-JG


4. Abschnitt

Verwertung der Gemeindejagd

 

§ 24

Art der Verwertung

 

(1) Die Gemeinde hat das Jagdausübungsrecht in Gemeindejagdgebieten zu verpachten. Dies kann im Wege der Verpachtung aus freier Hand (§ 33) oder - wenn auf diesem Weg eine Verpachtung nicht zustande kommt, unzulässig ist oder nicht genehmigt wird - im Wege der öffentlichen Versteigerung an den Meistbieter erfolgen.

 

(2) Der Gemeinderat hat zum ehestmöglichen Zeitpunkt nach der Feststellung der Jagdgebiete über die Art der Verwertung entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes zu beschließen.

§ 25 K-JG


(1) Für den Fall, daß eine öffentliche Versteigerung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd erforderlich ist, hat der Bürgermeister unverzüglich nach der Feststellung des Gemeindejagdgebietes Versteigerungs- und Pachtbedingungen entsprechend dem Muster (§ 28 Abs. 10) festzulegen. Die Versteigerungs- und Pachtbedingungen haben insbesondere zu enthalten: die Bezeichnung des Jagdgebietes, seine Beschreibung und Größe, Regelungen über den Pachtzins, über die Personen, die als Bewerber und Pächter in Frage kommen, den Ausrufungspreis, das Vadium, die Kaution, die Anzahl der zu bestellenden Jagdschutzorgane, die Jagderlaubnisscheine, die Hundehaltung und den Ersatz für Wild- und Jagdschäden.

(2) Die Versteigerungs- und Pachtbedingungen bedürfen der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde; die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen des vollständigen Antrages, so gelten die Versteigerungs- und Pachtbedingungen als genehmigt.

(3) Die genehmigten Versteigerungs- und Pachtbedingungen sind vom Tag der Kundmachung der Versteigerung (§ 26) bis zum Versteigerungstermin im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; gleichzeitig sind sie der Bezirksgruppe der Kärntner Jägerschaft zu übermitteln.

§ 26 K-JG


§ 26

Kundmachung der Versteigerung

 

(1) Ist das Jagdausübungsrecht im Wege der öffentlichen Versteigerung an den Meistbieter zu versteigern, hat der Bürgermeister nach der Genehmigung der Versteigerungs- und Pachtbedingungen den Versteigerungstermin festzusetzen und die Versteigerung auszuschreiben. Die Ausschreibung ist mindestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Versteigerungstermin in der Kärntner Landeszeitung und durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinden, in denen das Gemeindejagdgebiet liegt, und der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. Die Bezirksgruppe der Kärntner Jägerschaft ist von der Kundmachung zu verständigen. Die Ausschreibung der Versteigerung hat nach dem Muster (§ 28 Abs 10) zu erfolgen.

 

(2) Die Kundmachung der öffentlichen Versteigerung hat die Bezeichnung des Gemeindejagdgebietes, seine Größe, die Pachtdauer, den Ort und die Zeit der Versteigerung, den im letzten Jahr im Abschußplan festgelegten Abschuß, den Ausrufungspreis und das zu erlegende Vadium zu enthalten.

§ 27 K-JG


§ 27

Vadium

 

Das Vadium haftet für den fristgerechten Ersatz der Kosten der Versteigerung sowie für den rechtzeitigen Erlag des ersten Pachtzinses. Es ist mindestens in der Höhe des Ausrufungspreises festzusetzen und darf das Doppelte desselben nicht übersteigen.

§ 28 K-JG


§ 28

Durchführung der Versteigerung

 

(1) Die Versteigerung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd ist vom Bürgermeister unter Beiziehung eines Schriftführers und eines Ausrufers durchzuführen.

 

(2) Als Bieter ist nur zuzulassen, wer das Vadium ordnungsgemäß erlegt hat und nachweist, daß er entweder die Voraussetzungen des § 18 Abs 1 lit b und Abs 1a oder des § 18 Abs 2 letzter Satz erfüllt.

Jagdgesellschaften haben nachzuweisen, daß sie auch die Voraussetzungen des § 18 Abs 4 lit a bis d erfüllen; sonstige juristische Personen haben auch nachzuweisen, daß sie auch die Voraussetzungen des § 18 Abs 3 erfüllen.

 

(3) Der Schriftführer hat zunächst die von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten Versteigerungs- und Pachtbedingungen zu verlesen und die Namen der nach Abs 2 zugelassenen Bieter in die Versteigerungsniederschrift einzutragen.

 

(4) Hierauf ist ohne Verzug mit der Versteigerung zu beginnen. Wird nach dem Ausruf des in den Pachtbedingungen bestimmten Ausrufungspreises ein Anbot gemacht, das dem Ausrufungspreis entspricht, bzw. werden in der Folge höhere Anbote gestellt, so hat der Ausrufer jedes dieser Anbote zu wiederholen. Die Versteigerung ist zu schließen, wenn ungeachtet einer zweimaligen Aufforderung innerhalb von fünf Minuten nach der zweiten Aufforderung ein höheres Anbot nicht mehr abgegeben wird. Darauf sind die Anwesenden vom Ausrufer unmittelbar vor der zweiten Aufforderung aufmerksam zu machen. Vor dem Schluß der Versteigerung hat der Ausrufer das letzte Anbot bekannt zu machen und den Schluß der Versteigerung zu verkünden.

 

(5) Wenn ein Anbot von mehreren Bietern gleichzeitig derart gestellt wird, daß der erste Bieter nicht festgestellt werden kann, und dieses Anbot nicht mehr übersteigert wird, ist bei Bietern mit verschiedener Staatsangehörigkeit dem Bieter mit österreichischer Staatsangehörigkeit (mit Hauptniederlassung in Österreich) der Vorzug zu geben, wobei Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union (juristische Personen mit Hauptniederlassung in diesem Bereich) österreichischen Staatsbürgern (juristischen Personen mit Hauptniederlassung in Österreich) gleichgestellt sind; ansonsten entscheidet das Los darüber, welcher von jenen Bietern, die gleichzeitig dasselbe Anbot gestellt haben, als Ersteher zu gelten hat.

 

(6) Wird das in den Pachtbedingungen festgelegte Mindestanbot (Ausrufungspreis) nicht erreicht und meldet sich trotz dreimaligen Ausrufes desselben kein Bieter, so ist die Versteigerung als ergebnislos abzubrechen.

 

(7) Der Schriftführer hat das Ergebnis der Versteigerung in die Versteigerungsniederschrift einzutragen und sämtliche Anbote und die Namen der Bieter, von denen sie gestellt werden, vorzumerken.

 

(8) Nach Abschluß des Versteigerungsverfahrens gemäß den vorstehenden Bestimmungen sind die erlegten Vadien jenen Bietern, die nicht zum Zug gekommen sind, gegen Bestätigung in der Versteigerungsniederschrift zurückzustellen. Die Versteigerungsniederschrift ist sodann vom Schriftführer zu verlesen und von sämtlichen Bietern, vom Bürgermeister und vom Schriftführer zu unterfertigen.

 

(9) Der Ersteher erhält das von ihm erlegte Vadium nach fristgerechtem Ersatz der der Gemeinde durch die Versteigerung erwachsenen Kosten und nach fristgerechtem Erlag des ersten Pachtzinses zurück, soferne es nicht mit seiner Zustimmung auf diese Kosten angerechnet wird.

 

(10) Die Landesregierung hat durch Verordnung Muster für die Versteigerungs- und Pachtbedingungen, für die Kundmachung der Versteigerung und für die Versteigerungsniederschrift festzusetzen.

§ 29 K-JG


(1) Unverzüglich nach der Versteigerung hat der Bürgermeister den Pachtvertrag unter Anschluß der Versteigerungsniederschrift, der Versteigerungs- und Pachtbedingungen und des Nachweises der Kundmachung der Versteigerung in der Kärntner Landeszeitung der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen (§ 16 Abs. 3).

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu prüfen, ob bei der Versteigerung und im Pachtvertrag die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden sind und ob der Pächter die erforderliche Eignung (§ 18) besitzt.

(3) Genehmigt die Bezirksverwaltungsbehörde die Verpachtung an den Ersteher nicht, so hat sie den Zuschlag aufzuheben und die übrigen Bieter zu befragen, ob sie ihr Anbot auf das Meistbot ergänzen. Tun dies mehrere Bieter, so gebührt demjenigen der Vorrang, der bei der Versteigerung das höhere Anbot gestellt hat. Haben zwei Personen verschiedener Staatsangehörigkeit ein gleich hohes Anbot gestellt, so gebührt dem Bieter mit österreichischer Staatsangehörigkeit (mit Hauptniederlassung in Österreich) der Vorzug, wobei Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union (juristische Personen mit Hauptniederlassung in diesem Bereich) österreichischen Staatsbürgern (juristischen Personen mit Hauptniederlassung in Österreich) gleichgestellt sind;

in den übrigen Fällen hat bei gleich hohen Anboten das Los zu entscheiden. Findet die Bezirksverwaltungsbehörde, daß keinem dieser Bieter der Zuschlag zu erteilen ist, da die erforderliche Eignung (§ 18) fehlt, so ist eine neuerliche Versteigerung anzuordnen.

(4) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Pachtvertrag genehmigt (§ 16 Abs. 3) oder den Zuschlag einem anderen Bieter erteilt (Abs. 3) und wurde dagegen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben, dann bleibt der von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigte Ersteher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde Pächter der Gemeindejagd (einstweiliger Pächter).

(5) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Pachtvertrag die Genehmigung versagt und wird dagegen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben, so ist bis zur rechtskräftigen Genehmigung eines Pachtvertrages ein Jagdverwalter (§ 34) mit der Ausübung des Jagdrechtes in der Gemeindejagd zu betrauen.

§ 30 K-JG


§ 30

Ergebnislosigkeit der Versteigerung

 

Wird bei der Versteigerung der Ausrufungspreis nicht erreicht (§ 28 Abs 6) oder ist überhaupt kein Bieter erschienen, so hat der Gemeinderat längstens binnen zwei Wochen nach erfolgloser Versteigerung darüber zu beschließen, ob eine neuerliche Versteigerung unter Neufestsetzung des Ausrufungspreises oder die Verpachtung aus freier Hand gemäß § 33 stattfinden soll.

§ 31 K-JG


§ 31

Ersatz der Verpachtungskosten

 

Der Pächter hat der Gemeinde binnen zwei Wochen nach Rechtskraft der Genehmigung des Pachtvertrages die ihr durch die Verpachtung erwachsenen Kosten zu ersetzen.

§ 32 K-JG


§ 32

Kaution

 

(1) Wenn der Pachtvertrag innerhalb der Pachtdauer (§ 17 Abs 1) genehmigt wird, so hat der Pächter binnen zwei Wochen nach der Genehmigung eine Kaution im Betrag eines Jahrespachtzinses bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlegen. Wird der Pachtvertrag vor Beginn der Pachtdauer genehmigt, so ist die Kaution binnen zwei Wochen nach ihrem Beginn zu erlegen.

 

(2) Die Kaution dient der Sicherung der Erfüllung aller Verpflichtungen, die dem Pächter aus dem Pachtvertrag oder aus diesem Gesetz erwachsen.

 

(3) Soweit nicht über Ansprüche aus Verpflichtungen gemäß Abs 2 ein ordentliches Gericht oder die Schlichtungsstelle (§ 77) zu entscheiden hat oder soferne der Erleger der Inanspruchnahme der Kaution nicht zustimmt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über die Inanspruchnahme der Kaution mit Bescheid zu verfügen.

 

(4) Sinkt die Kaution infolge ihrer Verwendung unter den Betrag des jährlichen Pachtzinses, so hat sie der Pächter binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf die ursprüngliche Höhe zu ergänzen.

 

(5) Die Kaution ist dem Pächter vier Wochen nach Ablauf der Pachtzeit zurückzustellen, wenn er seine Verpflichtungen (Abs 2) erfüllt hat.

§ 33 K-JG


(1) Die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd aus freier Hand ist nur zulässig, wenn sie im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes liegt und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widerspricht und wenn

a)

die Jagd an den bisherigen Pächter vergeben wird, oder

b)

die Jagd an einen Pächter vergeben wird, der die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1a erfüllt, oder

c)

mindestens zwei Drittel der Eigentümer (Abs. 9) der die Gemeindejagd bildenden jagdlich nutzbaren Grundstücke, die zusammen Eigentümer (Abs. 9) von mindestens zwei Drittel der im Gemeindegebiet gelegenen jagdlich nutzbaren Grundflächen sind, der freihändigen Vergabe an einen bestimmten Bewerber zustimmen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um den bisherigen Pächter (lit a) oder einen Pächter nach lit. b handelt.

(1a) Ein Widerspruch zu den Interessen der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 1) liegt insbesondere dann vor, wenn der gebotene Pachtzins im Vergleich mit den Pachtzinsen vergleichbarer Gemeindejagden im politischen Bezirk - gibt es im politischen Bezirk nichts Vergleichbares, in den benachbarten politischen Bezirken - unverhältnismäßig niedrig bemessen wird.

(2) Zur Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeinde aus freier Hand ist in den Fällen des Abs. 1 lit. a oder b auch die Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates (§ 94) erforderlich. Die Beschlußfassung über die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeinde obliegt dem Gemeinderat. Hat sich der Jagdverwaltungsbeirat für eine Verpachtung aus freier Hand ausgesprochen oder liegt ein Fall des Abs. 1 lit. c vor, ist für einen Beschluß des Gemeinderates, daß eine Verpachtung aus freier Hand nicht erfolgen soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(3) In den Fällen des Abs. 1 lit. c hat der Gemeinderat die Eigentümer (Abs. 9) von der beabsichtigten freihändigen Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in der Gemeindejagd unter Angabe des Pachtwerbers, des Pachtzinses und der Pachtdauer nachweislich unter Setzen einer angemessenen Frist mit dem Bemerken zu verständigen, daß die Zustimmung zur freihändigen Verpachtung an den namhaft gemachten Pachtwerber angenommen wird, wenn sich der Eigentümer nicht mündlich vor dem Gemeindeamt persönlich dagegen ausspricht.

(4) Mit Ausnahme des im Abs. 1 lit. a angeführten Falles ist die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd aus freier Hand nur an österreichische Staatsbürger, sonstige Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union oder an juristische Personen zulässig, die ihre Hauptniederlassung in Österreich oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Europäischen Union haben.

(5) Der Beschluß auf freihändige Verpachtung nach Abs. 1 lit. a und b ist unter Angabe des Pachtwerbers, des Pachtzinses, einschließlich eines allfälligen Hinweises auf seine Wertsicherung, der Pachtdauer und des Jagdgebietes durch Anschlag an der Amtstafel mit dem Beifügen öffentlich zu verlautbaren, daß von den Eigentümern (Abs. 9) der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke innerhalb von zwei Wochen nach Anschlag an der Amtstafel beim Gemeindeamt schriftlich jene Einwendungen vorgebracht werden können, die gegen die beschlossene Verpachtung aus freier Hand sprechen. Der Beschluß auf freihändige Verpachtung ist der Bezirksverwaltungsbehörde nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist mit den allenfalls eingelangten Einwendungen zur Genehmigung vorzulegen. Gegen die Genehmigung der freihändigen Verpachtung steht nur jenen Eigentümern das Recht der Beschwerde zu, die innerhalb der Einspruchsfrist Einwendungen gegen die freihändige Verpachtung erhoben haben.

(6) Wird die freihändige Verpachtung von der Bezirksverwaltungsbehörde aus Gründen nicht genehmigt, die ihre Ursache nicht in einer unterschiedlichen Beurteilung der Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1a haben, oder die nicht ausschließlich in Verfahrensmängeln liegen, so ist die öffentliche Versteigerung anzuordnen.

(7) Wird gegen die Genehmigung einer Verpachtung aus freier Hand berufen, so bleibt derjenige, dem die Jagd verpachtet wurde, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verpachtung Pächter der Jagd (einstweiliger Pächter).

(8) Der einstweilige Pächter hat den auf die Zeit der einstweiligen Jagdpachtung entfallenden Pachtzins binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des die freihändige Verpachtung nicht genehmigenden Bescheides zu erlegen.

(9) Eigentümer im Sinne der Abs. 1 lit. c, 3 und 5 sind nur die Eigentümer jener die Gemeindejagd bildenden Grundstücke (Grundflächen), die jagdlich nutzbar sind und auf denen die Jagd nicht ruht.

§ 34 K-JG


(1) Wenn eine Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd nicht erzielt werden kann, so hat der Gemeinderat einen Jagdverwalter zu bestellen, bis eine Verpachtung durchgeführt wird. Maßnahmen zur Verpachtung sind binnen drei Monaten nach der Bestellung des Jagdverwalters einzuleiten. Der Gemeinderat hat weiters einen Jagdverwalter zu bestellen, wenn ein Pachtvertrag vor Ablauf der Pachtdauer aufgelöst oder gekündigt wird oder der Pachtvertrag erlischt und wenn die verbleibende Pachtdauer nicht mindestens zwölf Monate beträgt.

(2) Der Jagdverwalter ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestätigen. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 gegeben sind.

(3) Als Jagdverwalter dürfen nur solche Personen bestellt werden, die zur Pachtung eines Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd gemäß § 18 zugelassen sind und nach ihrer bisherigen jagdlichen Betätigung die Gewähr für eine den Interessen eines geordneten Jagdbetriebes und den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Jagdausübung bieten.

(4) Die mit der Verwaltung verbundenen Kosten sind von der Gemeinde zu tragen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß für die Bestellung eines Jagdverwalters sowie im Falle des § 22.

§ 35 K-JG


(1) Am Schluß jedes Jagdjahres (§ 36 Abs. 6) hat der Bürgermeister die Abrechnung zu erstellen.

(2) Der Pachtzins und allfällige sonstige Erträge sind nach Abzug eines Verwaltungskostenbeitrages für die Gemeinde in der Höhe von 5 v. H. des Pachtzinses auf die Eigentümer der das Gemeindejagdgebiet bildenden Grundstücke nach dem Flächenausmaß aufzuteilen, wobei jene Grundstücke außer Betracht zu bleiben haben, auf denen die Jagd ruht oder die jagdlich nicht nutzbar sind. Der zur Deckung eines Abganges erforderliche Betrag ist vom Bürgermeister in gleicher Weise wie der Pachtzins auf die einzelnen Grundeigentümer aufzuteilen.

(3) Innerhalb von zwei Monaten nach Abschluß des Jagdjahres hat der Bürgermeister die Abrechnung und ein Verzeichnis der auf die einzelnen Grundeigentümer nach Abs. 2 entfallenden Beträge durch zwei Wochen im Gemeindeamt zur Einsicht aufzulegen. Dies ist mit dem Beifügen kundzumachen, daß Beschwerden gegen die Abrechnung oder gegen die Feststellung der Anteile innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Kundmachung gerechnet, beim Bürgermeister schriftlich einzubringen sind.

(4) Rechtskräftig festgestellte Anteile am Pachtzins sind den Berechtigten auszuzahlen. Davon ausgenommen sind Anteile, deren Betrag 5,- Euro nicht übersteigt; diese verfallen zugunsten der Gemeinde.

(5) Die rechtskräftig bestimmten, zur Deckung des Gebarungsabganges erforderlichen Beträge sind binnen zwei Wochen, gerechnet von der Mitteilung an, beim Bürgermeister einzuzahlen.

(6) Wenn die Jagd nicht verpachtet ist, kann der Gemeinderat von den Eigentümern der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke zur Deckung der im Jagdjahr anfallenden Aufwendungen einen Beitrag einheben. Dieser ist nach den Grundsätzen des Abs. 2 aufzuteilen und mit einer zweiwöchigen Leistungsfrist zur Zahlung vorzuschreiben.

(7) Rückständige Beträge sind im Verwaltungsweg einzubringen.

§ 36 K-JG


5. Abschnitt

Jagdkarten

 

§ 36

Allgemeine Bestimmungen

 

(1) Niemand darf jagen, ohne im Besitz einer gültigen Kärntner Jagdkarte (Jagdkarte, Jagdgastkarte) zu sein.

 

(2) Die Jagdkarte berechtigt nur dann auch zur Jagd mit nach Falknerart abgetragenen und beflogenen Greifvögeln (Beizjagd), wenn eine solche Berechtigung darin vermerkt ist.

 

(3) Die Kärntner Jagdkarte ist nicht übertragbar; sie gibt keine Berechtigung, ohne Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu jagen. Die einem Minderjährigen unter 18 Jahren erteilte Kärntner Jagdkarte berechtigt nur zum Jagen in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer von diesem beauftragten Person, jedoch nicht zur Teilnahme an Jagden, bei denen Wild den Schützen zugetrieben oder zugedrückt wird (Treibjagden, Riegeljagden). Die Begleitperson muß Inhaber einer gültigen Kärntner Jagdkarte sein.

 

(4) Wer jagt, hat die gültige Kärntner Jagdkarte mit sich zu führen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Jagdschutzorganen sowie dem Jagdausübungsberechtigten vorzuweisen.

 

(5) Für Maßnahmen nach § 15 Abs 6 ist eine Kärntner Jagdkarte nicht erforderlich.

 

(6) Das Jagdjahr läuft vom 1. Jänner bis 31. Dezember.

§ 37 K-JG


(1) Personen, die die für die Jagdausübung erforderliche Verläßlichkeit und die jagdliche Eignung sowie ausreichende Kenntnisse des Kärntner Jagdrechtes und des Kärntner Naturschutzrechtes und Grundkenntnisse der Ersten Hilfe nachweisen und bei denen kein Ausschließungsgrund nach § 38 vorliegt, ist auf Antrag eine Jagdkarte auszustellen.

(2) Zur Ausstellung von Jagdkarten ist der Bezirksjägermeister jener Bezirksgruppe zuständig, in deren Sprengel der Bewerber seinen Hauptwohnsitz hat. Hat der Bewerber in Kärnten keinen Hauptwohnsitz, so ist der Bezirksjägermeister jener Bezirksgruppe zuständig, in deren Bereich der Bewerber zunächst jagen will.

(3) Die Jagdkarten sind auszustellen als

a)

Jagdkarten für Inländer, wobei sonstige Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union Inländern gleichgestellt sind;

b)

Jagdkarten für Ausländer (§ 18 Abs. 2), die im Bundesgebiet einkommensteuerpflichtig sind,

c)

Jagdkarten für Ausländer (§ 18 Abs. 2), die im Bundesgebiet nicht einkommensteuerpflichtig sind,

d)

Jagdkarten für Jagdschutzorgane und Jagdpraktikanten.

(4) Eine Person ist keinesfalls als verläßlich anzusehen, wenn sie

a)

wegen eines Verbrechens gegen Leib und Leben oder gegen fremdes Vermögen, wegen eines Verbrechens nach dem Suchtgiftgesetz oder eines Verbrechens nach vergleichbaren Bestimmungen eines anderen Staates, wegen eines Vergehens gegen Leib und Leben durch unvorsichtige Handhabung von Schußwaffen, Munition oder anderen Explosivstoffen oder wegen des Vergehens des Eingriffes oder des schweren Eingriffes in ein fremdes Jagd- oder Fischereirecht, des Verbrechens der Gewaltanwendung als Wilderer oder eines sonstigen Vergehens gegen fremdes Vermögen rechtskräftig verurteilt worden ist, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten ist;

b)

wegen einer Übertretung jagdgesetzlicher Bestimmungen, einer Naturschutzbestimmung oder einer Tierschutzbestimmung bestraft worden ist, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde, oder des Waffengesetzes bzw. vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen eines anderen Staates oder wiederholt wegen anderer Übertretungen des Jagdgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen eines andern Landes oder Staates, einer Naturschutzbestimmung oder einer Tierschutzbestimmung bestraft worden ist, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Bestraften die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Verwaltungsübertretung zu befürchten ist.

(5) Verurteilungen im Sinne des Abs. 4 lit. a sind nicht zu berücksichtigen, wenn

a)

der Ausspruch der wegen einer Jugendstraftat zu verhängenden Strafe für eine Probezeit vorbehalten wurde (§ 13 Jugendgerichtsgesetz 1988 oder vergleichbare gesetzliche Bestimmung eines anderen Staates), solange die Strafe nicht rechtskräftig ausgesprochen worden ist;

b)

nur eine Geldstrafe von nicht mehr als 360 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten verhängt und die Strafe nach den Bestimmungen der §§ 43, 43a und 44 StGB oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen eines Staates bedingt nachgesehen wurde, solange die bedingte Strafnachsicht nicht rechtskräftig widerrufen worden ist.

(5a) Der Nachweis nach Abs. 4 ist bezogen auf Österreich und, wenn der Bewerber um eine Jagdkarte seinen Hauptwohnsitz nicht in Österreich hat, auch bezogen auf jenen Staat zu erbringen, in dem der Bewerber sonst seinen Hauptwohnsitz hat.

(6) Bei erstmaliger Bewerbung um eine Jagdkarte hat der Bewerber den Nachweis der jagdlichen Eignung sowie der ausreichenden Kenntnisse des Kärntner Jagdgesetzes und des Kärntner Naturschutzrechtes durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor der vom Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft bestellten Prüfungskommission zu erbringen (Jagdprüfung). Der Bewerber hat bei der Prüfung nachzuweisen, daß er die zur Ausübung der Jagd unerläßlichen Kenntnisse insbesondere über das Jagdrecht, das Waffen- und Schießwesen, den Jagdbetrieb, die Wildkunde, die Hege, die Verhütung von Wildschäden und das Kärntner Naturschutzrecht sowie eine ausreichende Vertrautheit mit der Handhabung von Jagdwaffen besitzt. Vor der Ablegung der Prüfung hat der Prüfungswerber der Prüfungskommission auf geeignete Weise nachzuweisen, daß er über Grundkenntnisse der Ersten Hilfe verfügt.

(7) Der Nachweis im Sinne des Abs. 6 erster Satz gilt auch als erbracht, wenn

a)

der Bewerber einer Forstfachschule, eine landwirtschaftliche Fachschule oder eine land- und forstwirtschaftliche Fachschule, deren Lehrplan eine im Hinblick auf die Kenntnisse nach Abs. 6 zumindest vergleichbare Ausbildung vorsieht, oder an einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft die Pflichtgegenstände “Angewandte Biologie”, “Waldökologie und Waldbau”, “Jagdwesen und Fischerei”, “Forstliches Praktikum” und den Freigegenstand “Jagdliches Schießen” zumindest während der ersten drei Jahrgänge erfolgreich besucht und durch eine von einem für das Prüfungsfach „praktische Schießprüfung“ zuständigen Mitglied der Prüfungskommission im Sinne des § 37 Abs. 6 erster Satz ausgestellte Bestätigung ein Mindestmaß an Schießfertigkeit nachgewiesen hat,

b)

der Bewerber Prüfungen an der Universität für Bodenkultur Wien über Prüfungsgegenstände erfolgreich abgelegt hat, die im Hinblick auf die Kenntnisse nach Abs. 6 zumindest eine vergleichbare Ausbildung vermitteln, der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft die Gleichwertigkeit der Prüfung anerkannt hat und der Bewerber dem Bezirksjägermeister schriftlich bestätigt, dass er über ausreichende Kenntnisse des Kärntner Jagd- und Naturschutzrechtes sowie über Grundkenntnisse der Ersten Hilfe verfügt,

c)

der Bewerber in einem anderen Bundesland oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union eine mindestens gleichwertige Prüfung zum Nachweis der jagdlichen Eignung abgelegt hat, deren Gleichwertigkeit vom Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft anerkannt worden ist, und der Bewerber dem Bezirksjägermeister schriftlich bestätigt, dass er über ausreichende Kenntnisse des Kärntner Jagd- und Naturschutzrechtes sowie über Grundkenntnisse der Ersten Hilfe verfügt.

(8) Voraussetzung für die Ausstellung einer Jagdkarte, die auch zur Beizjagd (§ 36 Abs. 2) berechtigt, ist überdies der Nachweis der Eignung zu dieser Jagd durch die Ablegung einer Prüfung vor einer vom Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft bestellten Prüfungskommission. Eine in einem anderen Bundesland oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union mit Erfolg abgelegte und durch Vorlage eines Zeugnisses nachgewiesene Prüfung hat der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft auf Antrag als Prüfung im Sinne des ersten Satzes anzuerkennen, wenn die Gleichwertigkeit des Prüfungsstoffes gegeben ist.

(9) Bewerber, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder bei denen ein Verweigerungsgrund nach § 38 Abs. 1 lit. a oder d bis j vorliegt, sind von der Ablegung der Jagdprüfung einschließlich der Prüfung nach Abs. 8 für die Dauer des Grundes der Verweigerung ausgeschlossen.

(10) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat durch Verordnung in Ausführung der Bestimmungen der Abs. 6 bis 8 die näheren Bestimmungen über die Prüfungsvoraussetzungen, die Bestellung und Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Prüfungsgegenstände und die Abhaltung der Prüfung zu regeln. Die Bewerber um Zulassung zur Prüfung haben an die Kärntner Jägerschaft eine Prüfungsgebühr und eine Manipulationsgebühr zu entrichten, deren Höhe durch Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft festzusetzen ist. Hiebei ist von den durchschnittlichen Kosten, die durch die Abhaltung der Prüfung entstehen (Entschädigung der Prüfer, Reisekosten, Personal- und Sachaufwand u. ä.), auszugehen. Die Prüfungsgebühr und die Manipulationsgebühr werden bei Zurücktreten von oder bei Nichtbestehen der Prüfung nicht erstattet.

§ 38 K-JG


(1) Von der Möglichkeit des Erlangens einer Jagdkarte sind ausgeschlossen:

a)

Personen, denen eine der im § 37 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen fehlt,

b)

Minderjährige unter 16 Jahren,

c)

Minderjährige vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters um die Ausstellung einer Jagdkarte ansuchen,

d)

Personen, für die ein Erwachsenenvertreter bestellt ist,

e)

Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Mängel unfähig sind, ein Jagdgewehr sicher zu führen,

f)

Personen, deren bisheriges Verhalten besorgen läßt, daß sie die öffentliche Sicherheit gefährden werden,

g)

Personen, die aus der Kärntner Jägerschaft ausgeschlossen wurden oder gegen die in einem anderen Land oder Staat eine gleichartige Maßnahme verhängt wurde, auf die Dauer des Ausschlusses,

h)

Personen, denen durch ein rechtskräftiges Straferkenntnis die Fähigkeit zum Besitz einer Jagdkarte abgesprochen oder gegen die auf Verlust der Jagdkarte erkannt (§ 98) oder denen die Kärntner Jagdkarte entzogen (§ 39) wurde oder gegen die in einem anderen Land oder Staat eine vergleichbare Anordnung hinsichtlich der Jagdkarte dieses Landes oder Staates getroffen wurde, für die ausgesprochene Dauer,

i)

Personen, gegen die ein rechtskräftiges Waffenverbot gemäß § 12 des Waffengesetzes 1996, BGBl Nr 12/1997, zuletzt geändert mit BGBl I Nr 136/2004, ausgesprochen wurde,

j)

Personen, denen eine waffenrechtliche Urkunde im Sinne von § 25 Abs. 3 des Waffengesetzes 1996, BGBl Nr 12/1997, zuletzt geändert mit BGBl I Nr 136/2004, rechtskräftig entzogen wurde.

(2) Antragsteller (§ 37 Abs. 1) haben eine schriftliche eidesstattliche Erklärung abzugeben, dass bei ihnen auf Grund von Maßnahmen oder Anordnungen eines anderen Landes oder Staates kein Versagungsgrund nach Abs. 1 lit. g oder h vorliegt.

(3) Über die Verweigerung der Erlangung einer Jagdkarte nach Abs. 1 entscheidet der Bezirksjägermeister.

§ 38a K-JG


§ 38a

Gültigkeit der Jagdkarte

 

(1) Die Jagdkarte ist nur in Verbindung mit dem Nachweis über die Einzahlung des Jagdkartenbeitrages für das laufende Kalenderjahr sowie mit dem Nachweis über die Einzahlung des Mitgliedsbeitrages zur Kärntner Jägerschaft und der Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung gültig.

 

(2) Eine gültige Jagdkarte wird ungültig, wenn die Eintragungen, Unterschriften oder Stempel oder die Bestätigungen über die Einzahlung des Jagdkartenbeitrages, des Mitgliedsbeitrages zur Kärntner Jägerschaft und der Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen läßt oder Beschädigungen oder Merkmale ihre Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.

 

(3) Nach Abs 2 ungültig gewordene Jagdkarten sind unverzüglich dem Bezirksjägermeister vorzulegen und von ihm deutlich als ungültig zu kennzeichnen.

§ 38b K-JG


§ 38b

Jagdkartenbeitrag

 

(1) Der Inhaber einer Jagdkarte, der beabsichtigt, die Jagd auszuüben, ist verpflichtet, an die Kärntner Jägerschaft einen jährlichen Jagdkartenbeitrag zu entrichten.

 

(2) Die Höhe des Jagdkartenbeitrages beträgt

a)

bei Inländern und sonstigen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 13 Euro;

b)

bei einkommensteuerpflichtigen Ausländern, ausgenommen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, 26 Euro;

c)

bei nicht einkommensteuerpflichtigen Ausländern, ausgenommen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, 37 Euro;

d)

bei Jagdschutzorganen und Jagdpraktikanten 8 Euro.

 

(3) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat die im Abs 2 festgelegten Beiträge durch Verordnung entsprechend den Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt vorgelegten Verbraucherpreisindexes 2000 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letztmaligen Festsetzung mindestens 5 v.H. beträgt; diese Verordnungen sind jeweils mit dem Beginn des der Indexänderung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.

 

(4) Der Jagdkartenbeitrag ist vor dem Zeitpunkt zu entrichten, ab dem der Inhaber der Jagdkarte die Jagd ausübt.

§ 39 K-JG


Wenn beim Inhaber einer Jagdkarte eine der Voraussetzungen des § 37 nachträglich wegfällt, hat der Bezirksjägermeister die Jagdkarte zu entziehen. Ein Anspruch auf Erstattung des Jagdkartenbeitrages besteht nicht. Entzogene Jagdkarten sind unverzüglich dem Bezirksjägermeister vorzulegen und von diesem als ungültig zu kennzeichnen.

§ 40 K-JG


(1) Der Jagdausübungsberechtigte darf Jagdgastkarten ausfolgen

a)

an Personen, die eine in einem anderen Bundesland mindestens für die Dauer eines Jahres gültige Jagdkarte besitzen, oder

b)

an Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben und den Besitz einer gültigen ausländischen Jagdkarte oder einer Bescheinigung, die gleichartige Rechte vermittelt, nachweisen, wenn sie dem Jagdausübungsberechtigten den Abschluß einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung bei einer Versicherungsanstalt, die ihren Sitz in Österreich oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Europäischen Union hat, nachweisen.

(2) Die Jagdgastkarten gelten für das gesamte Landesgebiet, und zwar entweder für die Dauer von drei Tagen oder von zwei Wochen, gerechnet vom Tag der Weitergabe an den Jagdgast.

(3) Formulare der Jagdgastkarten sind vom Bezirksjägermeister auf Antrag dem Jagdausübungsberechtigten auszufolgen und haben auf dessen Namen zu lauten. Der Bezirksjägermeister hat den Tag und das Jahr der Ausfolgung des Formulars auf diesem zu vermerken. Der Jagdausübungsberechtigte hat den Name und den Hauptwohnsitz des Jagdgastes sowie den Tag der Ausfolgung der Jagdgastkarte an den Jagdgast in der Jagdgastkarte einzutragen. Der Jagdgast hat seine eigenhändige Unterschrift beizusetzen. Nicht vollständig ausgefüllte Jagdgastkarten, Jagdgastkarten, für die Formulare verwendet werden, die dem § 40 Abs. 8 nicht entsprechen, oder Jagdgastkarten, auf denen die Bestätigung des Jagdausübungsberechtigten gemäß § 40a Abs. 4 fehlt, sind ungültig.

(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Jagdjahres dem Bezirksjägermeister ein Verzeichnis über die von ihm im abgelaufenen Jagdjahr ausgegebenen Jagdgastkarten vorzulegen, aus dem Name und Wohnsitz des Jagdgastes ersichtlich sind.

(5) An die im § 38 bezeichneten Personen dürfen Jagdgastkarten nicht ausgefolgt werden.

(6) Der Bezirksjägermeister kann dem Jagdausübungsberechtigten die Ausstellung von Jagdgastkarten für einen Zeitraum bis zu drei Jahren untersagen oder bereits ausgegebene, jedoch noch nicht an den Jagdgast ausgefolgte Jagdgastkarten vom Jagdausübungsberechtigten einziehen, wenn dieser wegen Übertretung der Vorschriften über die Jagdgastkarten bestraft wurde. Die dreijährige Frist beginnt mit der Rechtskraft des bezüglichen Straferkenntnisses zu laufen.

(7) Die Jagdhaftpflichtversicherung hat sich auf alle Schäden zu erstrecken, die vom Inhaber einer Kärntner Jagdkarte durch den Besitz oder Gebrauch von Jagdwaffen und Jagdhunden, durch Verwendung von Fanggeräten und durch die Errichtung und den Bestand von Jagdeinrichtungen verursacht werden.

(8) Für die Ausstellung der Jagdgastkarten sind einheitliche Formulare (§ 42 Abs. 1) zu verwenden.

§ 40a K-JG


§ 40a

Jagdgastkartenbeitrag

 

(1) Der Inhaber einer Jagdgastkarte ist verpflichtet, für jede ausgefolgte Jagdgastkarte einen Jagdgastkartenbeitrag an die Kärntner Jägerschaft zu entrichten.

 

(2) Der Jagdgastkartenbeitrag beträgt für Jagdgastkarten mit einer Dauer von drei Tagen 10 Euro und für Jagdgastkarten mit einer Dauer von zwei Wochen 20 Euro. § 38b Abs 3 gilt sinngemäß.

 

(3) Der Jagdgastkartenbeitrag ist bei Ausfolgung der Jagdgastkarte zu entrichten.

 

(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat den Jagdgastkartenbeitrag vom Jagdgast einzuheben und auf der Jagdgastkarte zu bestätigen, daß der Beitrag entrichtet wurde.

 

(5) Der Jagdausübungsberechtigte hat die eingehobenen Jagdgastkartenbeiträge innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Jagdjahres an die Kärntner Jägerschaft abzuführen.

§ 41 K-JG


(1) Wer nicht in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder - mit Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten - auch in Begleitung dessen Jagdschutzorganes jagt, muß neben einer gültigen Kärntner Jagdkarte oder Jagdgastkarte eine auf seinen Namen lautende, vom Jagdausübungsberechtigten erteilte schriftliche Bewilligung mit sich führen (Jagderlaubnisschein). Auch ein Jagdschutzorgan, das nicht Aufgaben nach § 43 erfüllt, sondern ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten jagt, muß - soferne es nicht selbst jagdausübungsberechtigt ist - einen Jagderlaubnisschein mit sich führen. Für die Teilnahme an Gesellschaftsjagden ist ein Jagderlaubnisschein nicht erforderlich. § 36 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(2) Zur Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen mit einer Gültigkeit von mehr als einer Woche ist die Genehmigung des Bezirksjägermeisters erforderlich. Dies gilt nicht für die Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen an Jagdschutzorgane oder die Mitglieder einer Jagdgesellschaft. Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die Bestimmungen des § 19 Bedacht zu nehmen.

(3) Der Jagdausübungsberechtigte hat dem Bezirksjägermeister die erfolgte Ausstellung aller Jagderlaubnisscheine mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als einer Woche - ist der Jagdausübungsberechtigte Pächter des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd, die erfolgte Ausstellung aller Jagderlaubnisscheine - zu melden. Die Meldung hat die Berechtigten, ihren Hauptwohnsitz, den Jagdausübungsberechtigten, die Bezeichnung des Jagdgebietes und die Gültigkeitsdauer der Jagderlaubnis zu enthalten.

(4) Für Jagdgebiete, für die ein Jagdverwalter (§ 34) zu bestellen ist, dürfen Jagderlaubnisscheine nicht ausgegeben werden.

(5) Für die Ausstellung der Jagderlaubnisscheine sind einheitliche, fortlaufend numerierte Formulare zu verwenden (§ 42 Abs. 1).

§ 42 K-JG


§ 42

Durchführungsbestimmungen

 

(1) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat Form und Inhalt der Formulare der Jagdkarten, der Jagdgastkarten und der Jagderlaubnisscheine unter Bedachtnahme auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Abschnittes mit Verordnung zu regeln. Bei der Gestaltung der Jagdkarten ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Bestätigung für die Bezahlung des Jagdkartenbeitrages, des Mitgliedsbeitrages zur Kärntner Jägerschaft und der Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung (§ 38a Abs 2) als Voraussetzung für die Gültigkeit der Jagdkarte mitzuführen ist (§ 38a Abs 1).

 

(2) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die schutzwürdigen Interessen der durch die Jagdausübung Geschädigten und auf die Eigenart der Jagdausübung die Mindestversicherungssummen für die Jagdhaftpflichtversicherung zu bestimmen.

§ 43 K-JG


(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat für einen regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Jagdschutz zu sorgen. Hierbei ist auf die für die Überwachung gemäß Abs. 2 maßgeblichen Verhältnisse, insbesondere die Größe und Gestalt des Jagdgebietes, den Wildbestand, die Gefährdungen, denen das Wild ausgesetzt ist, Wildfütterungen sowie die Wildschadensanfälligkeit des Lebensraumes Bedacht zu nehmen.

(2) Der Jagdschutz umfaßt die Überwachung der Einhaltung der in einem Jagdgebiet zu beobachtenden Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen und behördlichen Anordnungen sowie die Überwachung der Einhaltung der auch in einem Jagdgebiet zu beobachtenden, zum Schutz von Tieren und von Pflanzen getroffenen landesrechtlichen Bestimmungen, den Schutz des Wildes im Sinne des § 4 und vor Futternot sowie vor Wilderern.

(3) Der Jagdschutz ist von Jagdschutzorganen (§ 44) auszuüben.

(4) (entfällt)

§ 44 K-JG


(1) Jagdschutzorgane sind die Berufsjäger und die Jagdaufseher im Sinne des Gesetzes über die Berufsjägerprüfung und die Jagdaufseherprüfung, LGBl Nr 50/1971. Zu hauptberuflichen Jagdschutzorganen dürfen nur Berufsjäger bestellt werden.

(2) Die Eigentümer von Eigenjagden, die das Jagdausübungsrecht nicht verpachtet haben, die Pächter von Eigenjagden oder Gemeindejagden sowie die Gemeinde, für deren Gemeindejagd ein Jagdverwalter bestellt wurde, sind verpflichtet, in entsprechender Anzahl (Abs. 5 bis 8) Vorschläge für die Bestellung von Jagdschutzorganen durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu machen.

(3) Wenn keine Bedenken bestehen, können Jagdverwalter (§ 34) und Jagdausübungsberechtigte, vorausgesetzt, daß auch sie den Erfordernissen des § 46 entsprechen, als Jagdschutzorgane bestellt und angelobt werden. Sie können jedoch nur dann auf den Stand der nach Abs. 2 in entsprechender Zahl für das Jagdgebiet zu bestellenden Jagdschutzorgane angerechnet werden, wenn sie Gewähr dafür bieten, daß sie das Jagdgebiet ausreichend und dauernd beaufsichtigen.

(4) Mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde können Jagdgebiete, die in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander stehen, durch gemeinsame Jagdschutzorgane beaufsichtigt werden, wenn ein regelmäßiger, dauernder und ausreichender Jagdschutz, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Zahl der Jagdschutzorgane und deren Wohnsitz und Beruf, gewährleistet ist. In diesem Fall sind übereinstimmende Vorschläge (Abs. 2) der Jagdausübungsberechtigten Voraussetzung für die Bestellung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Vor der Bestellung ist der nach der Lage der Jagdgebiete in Betracht kommende Bezirksjägermeister zu hören.

(5) Ein nebenberufliches Jagdschutzorgan darf höchstens 1500 ha eines Jagdgebietes oder, falls die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 vorliegen, mehrerer Jagdgebiete betreuen.

(6) Für Jagdgebiete über 2000 ha, die vorwiegend aus Waldungen bestehen, und für alle Jagdgebiete über 3000 ha ist mindestens ein hauptberufliches Jagdschutzorgan zu bestellen.

(7) Sind mehrere benachbarte Jagdgebiete in einer Hand vereinigt, oder soll gemäß Abs. 4 für mehrere Jagdgebiete ein gemeinsames Jagdschutzorgan bestellt werden, so ist das gesamte Flächenausmaß dieser Jagdgebiete für die Bestellung eines hauptberuflichen Jagdschutzorganes entscheidend.

(8) Forstschutzorgane, die die gleichen fachlichen Voraussetzungen wie Berufsjäger erfüllen, und Forstorgane dürfen, wenn sie im Jagdgebiet neben ihrer hauptberuflichen Tätigkeit auch als Jagdschutzorgan tätig sind, anstelle eines Berufsjägers jeweils höchstens 1500 ha dieses Jagdgebietes - in den Fällen des Abs. 4 auch mehrere Jagdgebiete - betreuen.

(9) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann in den Fällen der Abs. 5 und 6 die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung weiterer Jagdschutzorgane anordnen, wenn dies im Hinblick auf die Größe, die Art und die Beschaffenheit des Jagdgebietes im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes erforderlich erscheint. Sie kann auch Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 6 und 8 zulassen, wenn und solange hiedurch der geordnete Jagdbetrieb nicht gefährdet ist. Vor Maßnahmen nach dem ersten und zweiten Satz ist die Kärntner Jägerschaft zu hören.

(10) Wenn der Jagdausübungsberechtigte trotz einmaliger nachweislicher Aufforderung für einen ausreichenden Jagdschutz nicht dadurch Vorsorge trifft, daß er in ausreichender Anzahl Vorschläge für die Bestellung von Jagdschutzorganen (Abs. 1 und 9) macht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf seine Rechnung Jagdschutzorgane ohne Bedachtnahme auf Vorschläge zu bestellen.

§ 45 K-JG


(1) Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich das Jagdgebiet oder ein Teil davon liegt, Name, Beruf und Anschrift der vorgeschlagenen Jagdschutzorgane, das Gebiet, in dem der Jagdschutzdienst ausgeübt werden soll, und die Art der Ausübung des Jagdschutzdienstes (§ 44 Abs. 1) mitzuteilen.

(2) Die Bestellung eines Jagdschutzorganes hat - soweit § 44 Abs. 10 nicht anderes bestimmt - auf der Grundlage der Vorschläge des Jagdausübungsberechtigten durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen. Die Bestellung darf dann nicht erfolgen, wenn hinsichtlich einer vorgeschlagenen Person eine der im § 46 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist oder wenn anstelle des in § 44 Abs. 6 und 8 vorgesehenen hauptberuflichen ein nebenberufliches Jagdschutzorgan bestellt werden soll oder wenn im Hinblick auf die Größe und die Beschaffenheit des Jagdgebietes ein regelmäßiger, dauernder und ausreichender Jagdschutz durch angelobte Jagdschutzorgane bereits gewährleistet ist. Die Bestellung hat auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen; sie gilt als auf jeweils fünf Jahre verlängert, wenn vom Jagdausübungsberechtigten nicht innerhalb des drittletzten oder vorletzten Monats vor Ablauf der Bestellungsdauer ein anderer Vorschlag gemacht wird. Die Bestellung endet jedenfalls mit vorzeitiger Beendigung des bisherigen Jagdpachtverhältnisses (§ 23), ansonsten mit dem Ende der Pachtdauer (§ 17 Abs. 1). Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand eintritt, der die Bestellung ausgeschlossen hätte, oder wenn das Jagdschutzorgan wiederholt die Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt. Mit Ablauf der Bestellungsdauer und bei Widerruf der Bestellung sind das Dienstabzeichen und der Dienstausweis (Abs. 3) einzuziehen. Bei Abberufung des Jagdschutzorganes hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdausübungsberechtigten aufzufordern, unverzüglich einen neuen Vorschlag (Abs. 1) zu erstatten.

(3) Ein erstmals als Jagdschutzorgan Bestellter ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten anzugeloben. Nach der Angelobung ist ihm von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Dienstausweis, aus dem seine Identität und seine Eigenschaft als Jagdschutzorgan hervorgeht, auszustellen sowie ein Dienstabzeichen auszufolgen. In dem Dienstausweis ist auch anzuführen, für welches Gebiet das Jagdschutzorgan bestellt wurde, und daß es berechtigt ist, das Dienstabzeichen zu tragen. Entfällt die Angelobung, sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen nach der Bestellung als Jagdschutzorgan auszustellen.

(4) Das Dienstabzeichen hat das Landeswappen und einen Hinweis auf die Eigenschaft des Trägers zu enthalten. Die Landesregierung hat die näheren Bestimmungen über das Dienstabzeichen durch Verordnung zu erlassen.

(5) Die bestellten und angelobten Jagdschutzorgane sind verpflichtet, bei der Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und ihren Dienstausweis mit sich zu führen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen - bei Gefahr im Verzug erst nach deren Beseitigung - vorzuweisen.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für alle von ihr bestellten und angelobten Jagdschutzorgane einen Vormerk zu führen.

§ 46 K-JG


§ 46

Voraussetzungen für die Bestellung

 

Als Jagdschutzorgan darf nur eine eigenberechtigte Person bestellt werden, die

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

b)

die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben und die hiefür erforderliche Verläßlichkeit besitzt,

c)

eine gültige Jagdkarte (§ 37) besitzt,

d)

nach dem Gesetz über die Berufsjägerprüfung und die Jagdaufseherprüfung, LGBl Nr 50/1971, als Berufsjäger oder als Jagdaufseher gilt oder diesen gleichgestellt ist,

e)

auf Grund ihres Wohnsitzes und Berufes die Gewähr für eine regelmäßige, dauernde und ausreichende Ausübung des Jagdschutzes bietet.

§ 47 K-JG


Die Jagdschutzorgane genießen, wenn sie in Ausübung ihres Dienstes in ihrem Aufsichtsgebiet das Dienstabzeichen sichtbar tragen, den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten (§ 74 Z 4 StGB) einräumt.

§ 48 K-JG


(1) Die Jagdschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes befugt, in ihrem Aufsichtsgebiet Personen, die von ihnen bei einer nach diesem Gesetz strafbaren Handlung auf frischer Tat betreten werden oder sonst in dringendem Verdacht stehen, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz begangen zu haben, anzuhalten, auf ihre Identität zu überprüfen und zum Sachverhalt zu befragen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 sind die Jagdschutzorgane befugt, Fahrzeuge und Gepäckstücke zu durchsuchen.

(3) Den auf frischer Tat betretenen Personen können die von der strafbaren Handlung herrührenden sowie die zur Verübung derselben bestimmten Sachen abgenommen werden.

(4) Auch außer dem Falle des Betretens auf frischer Tat ist das Jagdschutzorgan befugt, Personen, die verdächtig erscheinen, eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung in dem vom Jagdschutzorgan zu beaufsichtigenden Jagdgebiet verübt zu haben, die Sachen abzunehmen, die allem Anschein nach von der Ausübung einer solchen strafbaren Handlung herrühren oder hiezu bestimmt sind, sofern die Mitnahme solcher Gegenstände nicht gerechtfertigt wird.

(5) Die durch die Jagdschutzorgane abgenommenen Sachen sind unverzüglich der zur Übernahme derselben berufenen Behörde zu übergeben. Abgenommene Sachen sind zurückzugeben, wenn der Grund zur Abnahme der Sachen vor deren Übergabe an die Behörde entfällt.

(6) Jagdschutzorgane sind verpflichtet, Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Von der Erstattung einer Anzeige darf jedoch abgesehen werden, wenn das Verschulden des Beanstandeten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung gemessen an der Bedeutung des gesetzlich geschützten Rechtsgutes unbedeutend sind. In einem solchen Fall hat das Jagdschutzorgan den Beanstandeten in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen und hiervon den Bezirksjägermeister in Kenntnis zu setzen.

§ 49 K-JG


(1) Die Jagdschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt, in ihrem Aufsichtsgebiet

a)

Raubwild und Rabenvögel unter Beachtung der durch jagdgesetzliche oder den Naturschutz regelnde Bestimmungen gezogenen Schranken zu fangen und zu töten,

b)

Katzen zu töten, die in einem Wald umherstreifen, in dem Niederwild vorkommt,

c)

Hunde zu töten, die

1.

Wild hetzen oder

2.

bei einer die Flucht des Wildes behindernden Schneelage offensichtlich ohne Aufsicht umherstreifen.

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 sind auf Flächen unzulässig, auf denen die Jagd ruht.

(3) Das Recht zur Tötung von Hunden (Abs. 1 lit. c) besteht nicht gegenüber Jagdhunden, Blindenhunden, Polizeihunden, Hunden der Finanzbehörden und des Bundesheeres, Hirtenhunden sowie Fährten- und Lawinensuchhunden, wenn sie als solche gekennzeichnet oder sonst erkennbar sind.

(4) Soweit einem Jagdschutzorgan die Eigentümer von nach Abs. 1 lit. b und c getöteten Tieren bekannt sind, hat es diese unverzüglich zu verständigen. Von Maßnahmen nach Abs. 1 lit. b und c hat das Jagdschutzorgan unverzüglich dem für das Jagdgebiet zuständigen Hegeringleiter unter Angabe der näheren Umstände Mitteilung zu machen.

(5) Das Recht, wildernde Hunde zu töten, steht nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 in Eigenjagdgebieten auch dem Jagdausübungsberechtigten zu.

§ 50 K-JG


§ 50

Waffengebrauch durch Jagdschutzorgane

 

(1) Die Jagdschutzorgane sind - unbeschadet der waffenrechtlichen Vorschriften - befugt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr und eine Faustfeuerwaffe zu tragen.

 

(2) Jagdschutzorgane sind berechtigt, zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffes auf ihr Leben oder das Leben einer anderen Person von der Waffe Gebrauch zu machen. Der Gebrauch der Waffe ist jedoch nur in der Weise zulässig, die zur Abwehr des unternommenen oder drohenden Angriffes notwendig ist.

§ 50a K-JG


(1) Das Jagdschutzorgan in dem Jagdgebiet, für welches es bestellt ist, sowie der Hegeringleiter und sein Stellvertreter in den Jagdgebieten ihres Hegeringes, in denen sie weder jagdausübungsberechtigt noch Mitglied einer Jagdgesellschaft sind, haben als Hilfsorgane der Bezirksverwaltungsbehörde die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 61 bis 61d und des § 63 Abs. 5 und 6 über die Wildfütterung zu überwachen und der Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Bezirksjägermeister über jeden Verdacht auf das Vorliegen einer diesbezüglichen Verwaltungsübertretung zu berichten. Die Aufgaben der Jagdschutzorgane werden hiedurch nicht berührt. Dies gilt in gleicher Weise für den Bezirksjägermeister und seinen Stellvertreter hinsichtlich der Jagdgebiete ihrer Bezirksgruppe (Jagdbezirke).

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 haben die in Abs. 1 angeführten Personen das Recht, im Überwachungsbereich gelegene Jagdgebiete auch außerhalb der im § 69 Abs. 1 bezeichneten Straßen und Wege zur durchstreifen; hiebei ist es verboten, Beizvögel oder Frettchen sowie ein Gewehr oder Gegenstände mitzuführen, die zum Fangen oder Töten von Wild jeder Art bestimmt sind oder es erleichtern. Der Dienstausweis (Abs.3) ist mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den in Abs. 1 angeführten Personen einen Dienstausweis auszustellen, aus dem die Identität und die nach Abs. 1 zustehenden Aufgaben hervorgehen. Im Dienstausweis ist auch anzuführen, für welchen Bereich die Überwachung erfolgen darf. Die Landesregierung hat die näheren Bestimmungen über den Dienstausweis durch Verordnung zu erlassen.

(4) Den in Abs. 1 angeführten Personen gebührt eine Fahrtkostenvergütung nach §§ 190 und 191 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (K-DRG). Kilometergeld im Sinne des § 194 Abs. 3 K-DRG ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 194 Abs. 1 K-DRG zu gewähren, ansonsten ist § 194 Abs. 2 zweiter Satz K-DRG anzuwenden. Ansprüche sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen und vom Land zu tragen.

§ 51 K-JG


(1) Während des ganzen Jahres sind zu schonen: das Steinwild, der Bär, der Wolf, das kleine Wiesel, der Fischotter, der Luchs, die Wildkatze, der Biber, die Auerhenne, die Birkhenne, die Haselhenne, das Alpenschneehuhn, das Steinhuhn, die Wachtel, die Wacholderdrossel (der Krammetsvogel), der Graureiher, der Haubentaucher, die Bekassine, die Wildenten, ausgenommen die Stockente, die Krickente, die Pfeifente, die Schnatterente, die Spießente, die Löffelente, die Tafelente, die Reiherente und die Knäkente, die Wildgänse, ausgenommen die Graugans, die Saatgans und die Kanadagans, die Hohltaube, der Kolkrabe, die Taggreifvögel und die Eulen sowie die Aaskrähe, der Eichelhäher und die Elster.

(2) Die Landesregierung hat hinsichtlich des nicht in Abs. 1 angeführten Wildes mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes (§ 3), auf die Erhaltung bedrohter Wildarten sowie unter Berücksichtigung von Alter und Geschlecht und der biologischen Eigenheiten des Wildes festzulegen, welches Wild während des ganzen Jahres oder während bestimmter Zeiträume zu schonen ist (Schonzeiten). Für Alpenschneehasen, Alpensteinböcke, Gemsen, Edelmarder und Iltisse ist jedenfalls eine Schonzeit festzulegen. In der Verordnung über die Schonzeiten ist auch das Wild anzuführen, das ganzjährig bejagt werden darf.

(3) Im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes kann die Landesregierung bei schwerer Gefährdung der Wildbestände durch Wildverluste, die durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Naturkatastrophen, Wildseuchen u. ä. verursacht werden, im ganzen Land, in einzelnen Verwaltungsbezirken oder in einzelnen Jagdgebieten die Schonzeiten verlängern oder festlegen, daß bestimmte Wildarten während des ganzen Jahres zu schonen sind. Diese Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.

(4) Die Landesregierung kann für bestimmte Wildarten die nach Abs. 1 oder 2 festgelegten Schonzeiten für alle oder einzelne Jagdgebiete verlängern oder – soweit es sich nicht um Wild nach Abs. 4a handelt – auch aufheben oder verkürzen, wenn dies im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes mit Rücksicht auf die örtlichen oder klimatischen Verhältnisse gerechtfertigt erscheint. Diese Verordnungen dürfen jeweils nur für die Dauer von zwei Jahren erlassen werden.

(4a) Um selektiv und in geringer Anzahl die Tötung, den Fang oder die Haltung von ganzjährig geschontem Federwild oder von Wölfen, Bären, Fischottern, Bibern, Wildkatzen oder Luchsen zu ermöglichen, kann die Landesregierung – sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt – die nach Abs. 1 festgelegte Schonzeit für dieses Wild aufheben oder verkürzen, und zwar im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit der Luftfahrt, zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern, zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen oder zu Forschungszwecken oder zur Aufstockung der Bestände und zur Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht. Diese Verordnung darf weiters nur unter der Voraussetzung erlassen werden, dass die Populationen der in der Verordnung angeführten Arten trotz der Aufhebung oder Verkürzung der Schonzeit ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. Soweit es sich nicht um ganzjährig geschontes Federwild handelt, darf diese Verordnung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch erlassen werden zum Schutz von Eigentum im allgemeinen oder zur Erhaltung natürlichen Lebensraumes. Diese Verordnungen dürfen jeweils höchstens für die Dauer von zwei Jahren erlassen werden.

(5) Die Landesregierung kann ferner die für eine bestimmte Wildart – ausgenommen eine der in Abs. 4a angeführten Wildarten – geltende Schonzeit in einzelnen oder allen Jagdgebieten eines Verwaltungsbezirkes auf eine angemessene Dauer außer Wirksamkeit setzen, wenn dies im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes oder der Land- und Forstwirtschaft geboten ist. Die Schonzeit für in Abs. 4a angeführtes Wild darf jedoch nur dann außer Wirksamkeit gesetzt werden, wenn dies zum Schutz einer der in Abs. 4a angeführten Interessen geboten erscheint, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Voraussetzungen des Abs. 4a zweiter Satz gegeben sind.

(5a) Die Landesregierung kann für an Landesgrenzen gelegene Jagdgebiete, die nach § 5 Abs. 2 festgestellt worden sind, durch Verordnung die nach Abs. 2 festgelegten Schonzeiten für Schalenwild auf die Dauer der Feststellung des Jagdgebietes verlängern oder verkürzen, wenn dies im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes zur Angleichung der Schonzeiten an die jenseits der Landesgrenze geltenden Bestimmungen erforderlich ist.

(6) Wild darf – sofern nicht ein Fall der §§ 52 oder 72 vorliegt – während der Schonzeit weder verfolgt, noch gefangen, noch erlegt werden.

(7) Bei Akten der Vollziehung gemäß Absatz 2 bis 5a ist jedenfalls auch auf den wildökologischen Raumplan und auf einen ausgeglichenen Naturhaushalt Bedacht zu nehmen.

§ 52 K-JG


(1) Die Landesregierung kann für Zwecke der Wissenschaft, musealer Sammlungen, des Unterrichts oder der Verpflanzung von Wild in ein anderes Jagdgebiet fallweise Ausnahmen von den Schonvorschriften gestatten, wenn dies im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes oder im öffentlichen Interesse liegt und soweit Abs. 2a nicht anderes bestimmt.

(2) Die Landesregierung kann Einzelstücke einer Wildart in Abweichung von den Schonvorschriften für einzelne oder alle Jagdgebiete mit Bescheid zum Abschuß oder zum Fang freigeben, wenn dies im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes, der Land- und Forstwirtschaft, zur Erhaltung einer bedrohten Wildart oder sonst im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint und soweit Abs. 2a nicht anderes bestimmt. Eine selektive Freigabe im Sinne des ersten Satzes darf für den Auerhahn in der Zeit vom 1. März bis 30. September, für den Birkhahn in der Zeit vom 1. April bis 20. September und für die Waldschnepfe in der Zeit vom 20. Februar bis 10. September nur erfolgen, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Art unter Berücksichtigung der Populationsgröße und der Populationsdynamik (Reproduktions- und Mortalitätsrate) in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben.

(2a) Wenn sich eine Maßnahme nach Abs. 1 oder 2 auf ganzjährig geschontes Federwild oder auf Wölfe, Bären, Fischotter, Biber, Wildkatzen oder Luchse bezieht, darf sie nur zum Schutz einer der in § 51 Abs. 4a angeführten Interessen bewilligt werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dem Jagdausübungsberechtigten die Bewilligung erteilen, Eier des Federwildes zu sammeln und ausbrüten zu lassen, wenn die künstliche Aufzucht dieser Wildart zu ihrer Erhaltung notwendig oder im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes oder der Land- und Forstwirtschaft gelegen ist und der Bewerber die Gewähr für eine sachgemäße Durchführung bietet. Die Bewilligung darf überdies nur zum Schutz einer der in § 51 Abs. 4a angeführten Interessen erteilt werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Ausgemähte oder durch Naturkatastrophen gefährdete Gelege dürfen durch den Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke des Ausbrütens entfernt werden.

(3a) Bezieht sich eine Bewilligung nach Abs. 2 oder 3 auf Taggreifvögel oder Eulen, kann die Behörde im Bescheid anordnen, daß von der Bewilligung nur in Begleitung eines Behördenorganes Gebrauch gemacht werden darf. Ist der Inhaber einer Bewilligung nach Abs. 2 nicht mit dem Jagdausübungsberechtigten identisch, so ist er verpflichtet, den Jagd ausübungsberechtigten so rechtzeitig zu verständigen, daß dieser oder sein Jagdschutzorgan bei der Durchführung der bewilligten Maßnahme anwesend sein kann.

(4) Wild, das infolge einer Verletzung großen Qualen oder einem Siechtum ausgesetzt, krank oder seuchenverdächtig ist, ist auch während der Schonzeit und über den Abschußplan (§ 57) hinaus zu erlegen. Eine solche Erlegung ist unverzüglich unter Darlegung der Gründe der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Bezirksjägermeister anzuzeigen. Wild, das unter diesen Voraussetzungen während der Schonzeit erlegt wurde, ist auf den Abschussplan nicht anzurechnen, aber in der Abschussliste gesondert auszuweisen. Das erlegte Stück ist in der Decke dem Hegeringleiter vorzulegen; dieser hat bei Verdacht auf Vorliegen einer Verwaltungsübertretung unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Diese kann die Vorlage des Wildes verlangen.

(5) Bei Akten der Vollziehung gemäß Abs. 1 bis 3 ist jedenfalls auch auf den wildökologischen Raumplan und auf einen ausgeglichenen Naturhaushalt Bedacht zu nehmen.

§ 53 K-JG Beschränkung des Abschusses


Sinkt der Bestand einer Wildart bedeutend unter das dem Jagdgebiet entsprechende Mindestausmaß, so hat der Bezirksjägermeister nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates den Abschuss dieser Wildart in dem Jagdgebiet auf eine angemessene Dauer einzuschränken, sofern keine Verordnung nach § 51 Abs. 3 erlassen wurde. Dabei ist jedenfalls auf den wildökologischen Raumplan und auf einen ausgeglichenen Naturhaushalt Bedacht zu nehmen. Diese Maßnahmen sind aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.

§ 54 K-JG


Federwild – ausgenommen Rebhühner, Fasane, Stockenten und Ringeltauben – sowie Wölfe, Bären, Fischotter, Biber, Wildkatzen und Luchse dürfen nur verkauft sowie für den Verkauf befördert, gehalten und angeboten werden, wenn eine Bewilligung nach § 52 Abs. 2a – jedoch höchstens für die Dauer von sechs Wochen – erteilt wurde oder wenn ein Fall nach § 99 Abs. 3 vorliegt. Taggreifvögel und Eulen dürfen überdies auch dann verkauft sowie für den Verkauf befördert, gehalten und angeboten werden, wenn eine Bewilligung nach § 54a erteilt wurde. Dies gilt auch für die Decke, das Fell und sonstige Bestandteile dieser Tiere. Im übrigen darf ganzjährig geschontes Wild nur verkauft sowie für den Verkauf befördert, gehalten und angeboten werden, wenn der Nachweis erbracht wird, daß es aus einem Gehege stammt oder wenn eine Genehmigung nach § 52 Abs. 2 – jedoch höchstens für die Dauer von sechs Wochen – erteilt wurde oder wenn ein Fall nach § 99 Abs. 3 vorliegt. Rebhühner, Fasane, Stockenten und Ringeltauben dürfen jedoch nur verkauft sowie zum Verkauf befördert, gehalten oder angeboten werden, wenn sie rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind.

§ 54a K-JG


§ 54a

Halten von Taggreifvögeln und Eulen

 

(1) Das Halten von Taggreifvögeln und Eulen ist verboten.

 

(2) Die Landesregierung darf - sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt - auf Antrag vom Verbot des Abs 1 Ausnahmen bewilligen, wenn der Antragsteller die für eine Haltung erforderliche Verläßlichkeit nachweist, die Haltung einem gesunden Wildstand dieses ganzjährig geschonten Federwildes nicht abträglich ist und einer der Fälle des Abs 3 vorliegt.

 

(3) Die Bewilligung nach Abs 2 darf nur erteilt werden

a)

für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Lehre,

b)

zur Ausübung der Falknerei durch eine hiezu berechtigte Person (§ 36 Abs 2),

c)

zur Zucht für einen der Zwecke nach lit a, b oder d oder zur Zucht für die Auswilderung zur Erhaltung gefährdeter Arten,

d)

zur Schau, wenn sie mit fachlichen Informationen der Besucher über die gehaltenen Tiere, insbesondere über ihre Art, ihren Lebensraum, ihre Lebensgewohnheiten und ihre Schutzbedürftigkeit verbunden sind und besondere öffentliche Interessen, wie insbesondere des Fremdenverkehrs, an einer derartigen Veranstaltung gegeben sind,

e)

für die Pflege kranker oder verletzter Tiere (Pflegestation).

 

(4) Verläßlichkeit liegt keinesfalls vor, wenn die Voraussetzungen des § 37 Abs 4 und 5 gegeben sind oder wenn eine erteilte Ausnahmebewilligung bereits einmal widerrufen oder entzogen wurde.

 

(5) Bei der Erteilung der Bewilligung nach Abs 2 sind unter Bedachtnahme auf den Zweck der Haltung (Abs 3) die Art und die Zahl der Taggreifvögel und Eulen festzulegen.

 

(6) Die Inhaber einer Bewilligung nach Abs 2 sind verpflichtet, der Landesregierung unverzüglich jede Veränderung im Zusammenhang mit den von ihnen gehaltenen Tieren einschließlich allfälliger Veränderungen des Ortes der Haltung mitzuteilen.

 

(7) Der Inhaber einer Zuchtbewilligung (Abs 3 lit c) ist weiters verpflichtet, der Landesregierung die erste Eiablage eines Geleges oder eines Nachgeleges binnen drei Tagen anzuzeigen; unverzüglich nach dem Ausschlüpfen hat er der Landesregierung die Zahl der Vögel und die Nummer des Zuchtringes mitzuteilen; im Falle einer Weitergabe eines nachgezüchteten Tieres sind der Name und die Anschrift des neuen Besitzers der Landesregierung mitzuteilen. Der Inhaber einer Zuchtbewilligung darf die nachgezüchteten Tiere ohne zusätzliche Bewilligung längstens sechs Monate halten.

 

(8) Wenn bei einem Inhaber einer Bewilligung nach Abs 2 eine der Bewilligungsvoraussetzungen nachträglich wegfällt, hat die Landesregierung die Bewilligung zu entziehen.

 

(9) Für den Antrag auf Bewilligung nach Abs 3 lit a bis d sowie für die erforderlichen Mitteilungen an die Landesregierung sind die durch Verordnung der Landesregierung festgelegten Vordrucke zu verwenden. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf den Inhalt und den Zweck des Antrages und der Mitteilungen Bedacht zu nehmen.

§ 54b K-JG


§ 54b

Beringen von Taggreifvögeln und Eulen

 

Taggreifvögel und Eulen, für die gemäß § 54a Abs 2 eine Bewilligung zum Halten erteilt wurde, sind anläßlich der Erteilung dieser Bewilligung - in den Fällen des § 54a Abs 3 lit c sechs Wochen nach dem Ausschlüpfen eines nachgezüchteten Tieres - durch Organe des Landes zu beringen.

§ 55 K-JG Abschußplanung


Das Erlegen und Fangen von Schalenwild - mit Ausnahme von Schwarzwild und Damwild - sowie von Auerhahnen und Birkhahnen unterliegt der Abschußplanung. Die Landesregierung kann, wenn dies unter Berücksichtigung der für die Erlassung der Abschußrichtlinien maßgebenden Grundsätze erforderlich ist, durch Verordnung festlegen, daß auch andere Wildarten der Abschußplanung unterliegen.

§ 55a K-JG Wildökologischer Raumplan


(1) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat durch Verordnung für die der Abschussplanung unterliegenden Wildarten für das gesamte Landesgebiet einen wildökologischen Raumplan zu erlassen. Hiebei ist auf das zwischen dem Wild und seiner Umwelt vorherrschende Verhältnis zur Sicherung des Lebensraumes des Wildes einerseits und zur nachhaltigen Vermeidung von Wildschäden und anderen Schäden in der Vegetation andererseits Bedacht zu nehmen.

(2) Im wildökologischen Raumplan sind insbesondere festzulegen:

a)

die Wildräume, gesondert für jede Wildart, wobei insbesondere auf die natürlichen und künstlichen Begrenzungen des Lebensraumes der einzelnen Wildpopulationen Bedacht zu nehmen ist;

b)

die Wildregionen für die Wildarten, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf

1.

die Grenzen der Wildräume und der Lebensräume der Wildarten;

2.

die Ermöglichung einer zweckmäßigen jagdbetrieblichen Zusammenarbeit von Jagdausübungsberechtigten im Rahmen von Hegegemeinschaften;

3.

die Grenzen der Hegeringe und der Bezirksgruppen der Kärntner Jägerschaft;

4.

die anzustrebende Zuteilung eines Jagdgebietes zu nur einer Wildregion.

(3) Für jede Wildregion ist für jede Wildart jeweils ein Abschussrahmen festzulegen, der bei der Festsetzung der Zahl der Abschüsse in allen Abschussplänen dieser Wildregion jeweils einzuhalten ist.

(4) Im wildökologischen Raumplan muss weiters jede Wildregion, entsprechend der unterschiedlichen Eignung der einzelnen Teile der Wildregion als Lebensraum für das Rotwild, in Kernzonen, Randzonen und Freizonen gegliedert sein. Als Kernzonen sind jeweils jene Teile einer Wildregion auszuweisen, die zu etwa 80 v. H. ein dem Rotwild entsprechendes Biotop aufweisen; in den Kernzonen soll das Rotwild in gesunden Beständen so erhalten bleiben, dass keine waldgefährdenden Wildschäden zu erwarten sind. In den Randzonen soll das Rotwild entweder nur vorübergehend oder nur in geringen Beständen vorhanden sein. Als Freizonen sind jeweils jene Teile einer Wildregion auszuweisen, die ein für das Rotwild überwiegend ungeeignetes Biotop aufweisen und in denen die Wahrscheinlichkeit von Wildschäden besonders groß ist. Freizonen sollen von Rotwild möglichst frei gehalten werden.

(5) Im wildökologischen Raumplan ist auch festzulegen, in welchen Bereichen von Rotwildkernzonen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen des Abs. 1 die Errichtung von Rotwildfütterungsanlagen (§ 63 Abs. 5) und von Fütterungsanlagen für die Fütterung mit Futter, das nicht Raufutter ist (§ 61 Abs. 2), zulässig ist. Im wildökologischen Raumplan sind ferner jene Bereiche zu bezeichnen, die für die Festlegung von Wildschutzgebieten (§ 70 Abs. 1b) besonders geeignet sind. Ebenso sind im wildökologischen Raumplan die Methoden der Wildbestandserhebungen durch Zählung oder Berechnung, unter Bedachtnahme auf die Wildbestandsverhältnisse benachbarter Jagdgebiete, festzulegen.

(6) Der wildökologische Raumplan ist regelmäßig, längstens jedoch alle fünf Jahre, auf seine Übereinstimmung mit den Zielen nach Abs. 1 zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern.

(7) Vor der Erlassung des wildökologischen Raumplanes sind der Landesjagdbeirat, die Landesregierung, der Leiter des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Kärntner Landesregierung, die Landwirtschaftskammer, die Arbeiterkammer und die Wirtschaftskammer

Kärnten zu hören.

(8) Abweichend von § 88a, ist der wildökologische Raumplan durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Stunden bei der Geschäftsstelle des Landesjägermeisters und den Geschäftsstellen der Bezirksjägermeister kundzumachen. Auf diese Art der Kundmachung ist sowohl im wildökologischen Raumplan selbst als auch in dem für die Kundmachung von Verordnungen der Kärntner Jägerschaft vorgesehenen Kundmachungsblatt hinzuweisen. Jedermann hat das Recht, bei den Stellen, bei denen der wildökologische Raumplan zur öffentlichen Einsicht aufliegt, gegen Ersatz der Herstellungskosten Ausfertigungen, wie Kopien, zu erhalten, wenn geeignete technische Einrichtungen vorhanden sind.

§ 56 K-JG


Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat mit Verordnung Richtlinien für die Abschußplanung (Abschußrichtlinien) sowie Grundsätze, die bei der Erfüllung des Abschußplanes einzuhalten sind, zu erlassen. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf den wildökologischen Raumplan sowie die Entwicklung und Erhaltung eines gesunden, der Größe und den natürlichen Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes entsprechenden Wildstandes, ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis, einen richtigen Altersaufbau des Wildstandes, auf die Vermeidung eines zahlenmäßig für die Land- und Forstwirtschaft abträglichen Wildstandes und die Erfordernisse eines ausgeglichenen Naturhaushaltes Bedacht zu nehmen. Zur Erzielung einer Anreizwirkung für die Erfüllung des Abschussplans in der jeweiligen Wildklasse ist in den Abschussrichtlinien ferner festzulegen, welche der Abschussplanung unterliegenden Schalenwildarten, beschrieben nach Geschlecht, Wildklassen und Altersklassen, und in welcher Reihenfolge – jeweils unter Bedachtnahme auf die Wildschadensanfälligkeit sowie den Wildstand – für die Erlaubnis zum zusätzlichen Abschuss (§ 57b) in Betracht kommen. Vor der Erlassung der Abschussrichtlinien sind der Landesjagdbeirat und die Landwirtschaftskammer zu hören.

§ 57 K-JG Abschußplan


(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat bis spätestens 1. März des Jagdjahres, mit dem die Geltungsdauer des Abschussplanes beginnt, den beantragten vollständigen Abschussplan (Abs. 4) dem Hegeringleiter bekannt zu geben. Der Hegeringleiter hat den beantragten Abschussplan mit seiner Stellungnahme bis spätestens 15. März dem Bezirksjägermeister zu übermitteln.

(2) Der Bezirksjägermeister hat auf der Grundlage des Abschussrahmens im wildökologischen Raumplan (§ 55a Abs. 3) und auf Grund der Abschussrichtlinien für jedes Jagdgebiet, das im Bereich seiner Bezirksgruppe liegt, nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates und, wenn das Jagdgebiet zu einer Hegegemeinschaft gemäß § 62 gehört, des von dieser Hegegemeinschaft namhaft gemachten Vertreters bis spätestens 1. Mai den Abschussplan mit Bescheid festzusetzen. Dabei ist auf den jeweiligen Bestand und den sich über die Grenze eines Jagdgebietes hinaus erstreckenden Lebensraum des der Abschussplanung unterliegenden Wildes Bedacht zu nehmen. Ferner ist die zahlenmäßige Festlegung des Abschusses gemäß Abs. 4 lit. b jedenfalls auf die Herstellung eines dem Biotop angemessenen Wildstandes und auf die Vermeidung von waldgefährdenden Wildständen auszurichten. Für aneinandergrenzende Jagdgebiete desselben Jagdausübungsberechtigten ist nur ein Abschussplan zu erlassen. Wurde kein Antrag nach Abs. 1 gestellt, ist der Abschussplan von Amtswegen festzusetzen.

Abschusspläne sind gemäß §§ 22, 23 und 24 des Zustellgesetzes, BGBl Nr 100/1982, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 65/2002, zuzustellen. Eine Nachsendung hat nicht zu erfolgen.

(3)Ein Abschussplan ist für die Dauer von zwei Jahren zu erlassen (Geltungsdauer des Abschussplanes).

(4)Der Abschussplan hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Gesamtfläche des Jagdgebietes (der aneinandergrenzenden Jagdgebiete) desselben Jagdausübungsberechtigten;

b)

den während der Geltungsdauer des Abschussplanes durchzuführenden Abschuss;

c)

eine Aufgliederung des zu erlegenden Schalenwildes in männliche und weibliche Stücke, ausgenommen die im Lauf der Geltungsdauer des Abschussplanes gesetzten Kälber, Kitze und Lämmer (Nachwuchsstücke);

d)

eine Unterteilung der zu erlegenden trophäentragenden Wildstücke, mit Ausnahme der Muffelschafe, in Altersklassen.

(5) Bei verpachteten Eigenjagden hat der Jagdausübungsberechtigte dem Antrag (Abs. 4) eine Stellungnahme des Verpächters anzuschließen oder mitzuteilen, dass der Verpächter auf die Abgabe der Stellungnahme verzichtet hat. Bei einer verpachteten Gemeindejagd hat der Hegeringleiter bis längstens 15. März dem Jagdverwaltungsbeirat

1.

den beantragten Abschussplan,

2.

eine Darstellung der festgesetzten Abschusszahlen des bisher geltenden Abschussplans und

3.

eine Darstellung der Abschuss-, Fang- und Auffindungszahlen der der Abschussplanung unterliegenden Wildarten für die dem Jahr der Erlassung des Abschussplans vorausgehenden zwei Jagdjahre

zu übermitteln. Hiezu hat der Jagdverwaltungsbeirat unter Beiziehung des oder der Jagdausübungsberechtigten zu einer Sitzung zusammenzutreten. Dem Jagdverwaltungsbeirat obliegt sodann die Abgabe einer Stellungnahme gegenüber dem Bezirksjägermeister, die bei diesem bis spätestens 1. April einzulangen hat; langt bis zu diesem Zeitpunkt keine Stellungnahme ein, gilt dies als Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates. Der Bezirksjägermeister hat die eingelangte Stellungnahme des Jagdverwaltungsbeirates dem Bezirksjagdbeirat zur Kenntnis zu bringen.

(6) Der Bezirksjägermeister darf von der Erlassung eines Abschussplanes für einzelne Jagdgebiete - ist für aneinandergrenzende Jagdgebiete nur ein Abschussplan zu erlassen, nur dann, wenn alle Jagdgebietsflächen denselben Grundeigentümer haben - absehen, wenn

a)

der Antrag des Jagdausübungsberechtigten (Abs. 1) vollständig ist und

b)

gegen die im Antrag enthaltenen Angaben keine Einwendungen des Bezirksjagdbeirates oder des Verpächters einer Eigenjagd vorliegen und

c)

keine Verfügungen nach Abs. 8 getroffen werden.

(7) Trägt der Zustellnachweis, mit dem der festgesetzte Abschussplan (Abs. 2) zugestellt werden soll, nicht ein Aufgabedatum bis einschließlich 28. April, so gilt nach dem 1. Mai der vom Jagdausübungsberechtigten beantragte Abschuss als durchzuführender Abschuss (Abs. 4 lit. b). Der Bezirksjägermeister hat ab dem 28. April durch Anschlag in der Geschäftsstelle des Landesjägermeisters und in seiner Geschäftsstelle unter Angabe des Jagdausübungsberechtigten des Jagdgebietes kundzumachen, hinsichtlich welcher festgesetzten Abschusspläne die Zustellung gemäß §§ 22 oder 24 des Zustellgesetzes bis einschließlich 28. April eingeleitet worden ist.

(8) Bei Schalenwild kann der Bezirksjägermeister einzelne oder alle Stücke einer Schalenwildart in mehr als einem Abschussplan unter der Auflage zum Abschuss freigeben, dass alle Abschusspläne hinsichtlich dieser Stücke erfüllt sind, sobald diese in einem dieser Jagdgebiete gefangen oder erlegt werden. Im Abschussplan sind die Namen und die Anschriften der Jagdausübungsberechtigten anzuführen, die im Falle der Erlegung oder des Fangens eines dieser Stücke jeweils unverzüglich zu verständigen sind.

(9) Wurde gegen den Bescheid des Bezirksjägermeisters Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben, hat der Jagdausübungsberechtigte bis zur rechtskräftigen Entscheidung hierüber das Recht und die Pflicht, Wild im Rahmen des angefochtenen Bescheides zu erlegen oder zu fangen.

(9a) Hat sich während der Geltungsdauer des Abschussplanes ein Jagdgebiet in seiner Größe nicht nur unwesentlich verändert, so hat der Bezirksjägermeister von Amts wegen für die verbleibende Dauer der Abschussplanperiode (Abs. 3) den Abschussplan für ein betroffenes geändertes Jagdgebiet unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 und 4 neu festzusetzen.

(10) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, den Inhalt des Abschussplanes seinen Jagdschutzorganen zur Kenntnis zu bringen.

(11) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat durch Verordnung Vordrucke für den Abschussplan unter Bedachtnahme auf dessen Inhalt festzulegen.

(12) Ist der durchzuführende Abschuss ungenügend, um eine Gefährdung des Waldes durch Wild (§ 71 Abs. 3) zu vermeiden, hat die Landesregierung in Abänderung des Abschussplans, im Fall des Abs. 6 in Ergänzung des Antrags des Jagdausübungsberechtigten, von Amts wegen oder auf Antrag des Leiters des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Landesregierung den durchzuführenden Abschuss im erforderlichen Ausmaß mit Bescheid festsetzen. Abs. 2, mit Ausnahme des vorvorletzten Satzes, sowie Abs. 9 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 57a K-JG


(1) Das der Abschussplanung unterliegende Wild darf – soweit Abs. 2 oder 3 oder § 57b nicht anderes bestimmen – nur im Rahmen eines Abschussplanes erlegt oder gefangen werden.

(2) Stellt der Bezirksjägermeister fest, dass im Zuge der Abschussplanerfüllung im ersten Jahr deutlich in unverhältnismäßiger Zahl bestimmte Stücke einer Wildart (ältere Stücke, Trophäenträger etc.) erlegt oder gefangen wurden, hat er im Interesse einer möglichst gleichmäßigen Erfüllung des Abschussplanes dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, weitere solche Stücke erst zu erlegen oder zu fangen, nachdem eine bestimmte Anzahl anderer Tiere der betreffenden Wildart erlegt oder gefangen wurden. Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht, die gegen solche Bescheide erhoben werden, haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) In Freizonen (§ 55a Abs. 4) ist jedes Stück Rotwild unter Beachtung der festgelegten Schonzeiten zu erlegen oder zu fangen.

§ 57b K-JG


(1) Nach Maßgabe des Wildökologischen Raumplans und der Abschussrichtlinien hat der Bezirksjägermeister nach Tunlichkeit im Abschussplan, ansonsten in einem gesonderten Bescheid, von Amts wegen bis zum Ablauf der Geltungsdauer des jeweiligen Abschussplans die Erlaubnis zum zusätzlichen Abschuss weiterer Stücke von der Abschussplanung unterliegendem Schalenwild im Einzugsbereich eines oder mehrerer Jagdgebiete des Jagdbezirks zu erteilen, deren Inanspruchnahme an die Bedingung der Erfüllung des Abschussplans in der betreffenden Wildklasse zu knüpfen ist. Eine solche Erlaubnis darf nur erteilt werden, soweit der zusätzliche Abschuss dem Zweck der Wildschadensverhütung oder der Erhaltung eines angemessenen Wildstandes dient; § 57 Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Erlaubnis ist erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß dem vorherigen Satz geboten ist.

(2) Der Jagdausübungsberechtigte darf eine für den Einzugsbereich mehrerer Jagdgebiete erteilte Erlaubnis zum zusätzlichen Abschuss jeweils nur im eigenen Jagdgebiet und nur unter der Voraussetzung in Anspruch nehmen, dass er zu seinem Vorhaben mit dem Bezirksjägermeister Rücksprache nimmt und kein Hinweis vorliegt, dass die Erlaubnis zum zusätzlichen Abschuss schon ausgeschöpft worden ist.

(3) Sofern nach § 57 Abs. 8 erster Satz der Abschuss von Schalenwild in mehr als einem Abschussplan freigegeben wird, darf ein Jagdausübungsberechtigter die Erlaubnis zum zusätzlichen Abschuss nur dann in Anspruch nehmen, wenn er den Abschussplan im eigenen Jagdgebiet erfüllt hat. Für die Verständigung der anderen Jagdausübungsberechtigten gilt § 57 Abs. 8 letzter Satz sinngemäß.

§ 58 K-JG


(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuss und den Fang eines Wildstückes sowie das Auffinden eines gefallenen Wildstückes unter Angabe des Erlegers oder Finders dem Hegeringleiter binnen einer Woche bekanntzugeben, sofern es sich um Wild, das der Abschussplanung unterliegt, oder um Schwarzwild oder Damwild handelt (Abschussmeldung). Der Hegeringleiter hat die Abschussmeldung binnen einer Woche nach ihrem Einlangen an den Bezirksjägermeister weiterzuleiten. Sofern die Abschussmeldung in Papierform erfolgt, ist der Vordruck gemäß Abs. 3 zu verwenden. Nach Maßgabe vorhandener technischer Möglichkeiten kann die Abschussmeldung in elektronischer Form erfolgen.

(2) Liegt ein zusätzlicher Abschuss aufgrund einer für den Einzugsbereich mehrerer Jagdgebiete erteilten Erlaubnis vor (§ 57b), gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Abschussmeldung und deren Weiterleitung jeweils unverzüglich zu erfolgen haben. Ist die Erlaubnis zum zusätzlichen Abschuss ausgeschöpft, hat der Bezirksjägermeister die Hegeringleiter der betroffenen Hegeringe hierüber unverzüglich zu verständigen.

(3) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf den Inhalt und den Zweck der Abschußmeldung Vordrucke festzulegen.

§ 59 K-JG Abschussliste und Wildnachweisung


(1) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, das während des Jagdjahres in seinem Jagdgebiet erlegte, gefangene oder sonstwie verendete Wild in einer für jedes Jagdgebiet gesondert geführten Abschußliste zu verzeichnen; für aneinandergrenzende Jagdgebiete, für die nur ein Abschußplan erlassen wurde, hat die Verzeichnung in einer Abschußliste zu erfolgen. Angeschossenes Wild, das in einem fremden Jagdgebiet zur Strecke gekommen ist, ist in der Abschußliste für jenes Jagdgebiet zu verzeichnen, dessen Jagdausübungsberechtigtem das Wildstück, bei Trophäenträgern die Trophäe, zufällt. Die Verzeichnung ist, wenn es sich um Wild, das der Abschußplanung unterliegt, oder um Schwarzwild oder Damwild handelt, unverzüglich nach dem Abschuß oder Fang bzw. nach Auffindung des Wildstückes, bei dem übrigen Wild am Ende des Jagdjahres vorzunehmen; bei jedem Wildstück, das der Abschußplanung unterliegt, und bei Schwarzwild oder Damwild ist ferner der Name des Erlegers zu vermerken.

(2) Nach Maßgabe vorhandener technischer Möglichkeiten kann die Abschussliste in elektronischer Form geführt werden. Sofern die Abschussliste in Papierform geführt wird, ist der durch Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft festgelegte Vordruck zu verwenden. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf den Inhalt und den Zweck der Abschussliste Bedacht zu nehmen.

(3) Die Abschußliste ist während des Jagdjahres bei dem Jagdausübungsberechtigten, falls sich dessen Wohnsitz aber außerhalb des Verwaltungsbezirkes befindet, in dem das Jagdgebiet gelegen ist, bei dem für dieses Jagdgebiet bestellten Jagdschutzorgan aufzulegen. Der Bezirksjägermeister, der Talschaftsreferent, die Hegeringleiter, die Bezirksverwaltungsbehörde und die Leiter der Bezirksforstinspektion des Gebietes, in dem das Jagdgebiet liegt, sowie die Jagdschutzorgane des Jagdausübungsberechtigten sind zur Einsicht in die Abschussliste berechtigt. Nach Maßgabe vorhandener technischer Möglichkeiten können die Auflage der Abschussliste und die Einsichtnahme in elektronischer Form erfolgen.

(4) Die Abschußliste ist mit dem Ablauf des Jagdjahres abzuschließen und bis zum 15. Jänner des folgenden Jahres dem Hegeringleiter zur Weiterleitung an den Bezirksjägermeister zu übermitteln.

(5) Der Bezirksjägermeister hat auf Grund der übermittelten Abschusslisten für den Bereich seiner Bezirksgruppe eine Wildnachweisung, getrennt nach Wildarten, Geschlecht und Wildklassen zu erstellen, die den festgesetzten Abschuß, das erlegte oder gefangene Wild und das Fallwild zu enthalten hat. Für die Wildnachweisung ist der durch Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft unter Bedachtnahme auf ihren Zweck und Inhalt festgelegte Vordruck zu verwenden.

(6) Die in den Abschußlisten gemachten Angaben dürfen außer in Verfahren vor Behörden nur für jagdwirtschaftliche und statistische Zwecke verwendet werden.

§ 60 K-JG Nachweis des Abschusses von Wildstücken


(1) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, über Anordnung des Bezirksjägermeisters (§ 84 Abs. 6) innerhalb eines Jagdjahres in seinem Jagdgebiet erbeutete Trophäen von Schalenwild von bestimmter Art samt den dazugehörigen linken Unterkiefern dem Bezirksausschuß auf dessen Verlangen unverzüglich vorzulegen. Der Jagdausübungsberechtigte ist weiters verpflichtet, bei Schalenwild auf begründete Anordnung des Bezirksjägermeisters diesem oder einem von ihm beauftragten Hegeringleiter das Haupt des Stückes in der Decke vorzulegen. Der Jagdausübungsberechtigte ist überdies verpflichtet, die für die jährliche Hegeschau von der Kärntner Jägerschaft bestimmten Trophäen von Schalenwild auszustellen. Bei Hirschen und Rehböcken hat er neben den Trophäen den linken Unterkiefer auszustellen. Wenn es der Landesausschuß der Kärntner Jägerschaft beschließt, sind die Jagdausübungsberechtigten verpflichtet, auch die linken Unterkiefer von weiblichem Schalenwild, Kälbern, Kitzen und Lämmern auszustellen. Für verfallen erklärte und vorläufig beschlagnahmte Trophäen (§ 99) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde auf den jährlichen Hegeschauen auszustellen.

(2) Der Hegeringleiter hat durch hiezu fachlich befähigte Personen nach den vorgelegten Trophäen und Unterkiefern (Abs. 1) die Einhaltung des Abschußplanes der Zahl und der Art nach zu überprüfen und die Trophäen und die Unterkiefer nach der Überprüfung dauerhaft zu kennzeichnen, ohne die Trophäen zu entwerten. Das Ergebnis der Prüfung der Einhaltung des Abschußplanes ist der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.

(3) Der Bezirksausschuß hat zur Überprüfung und Kennzeichnung im Sinne des Abs. 2 die erforderliche Anzahl von fachlich hiezu befähigten Personen zu bestellen.

(4) Ferner ist der Jagdausübungsberechtigte auf begründete Anordnung des Hegeringleiters verpflichtet, diesem einen erbeuteten Auerhahn oder Birkhahn im grünen Zustand vorzulegen. Der Hegeringleiter hat den Bezirksjägermeister von dieser Anordnung zu verständigen.

§ 61 K-JG Allgemeines zur Fütterung


(1) Soweit die natürliche Äsung und Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 nicht ausreichen, ist es dem Jagdausübungsberechtigten – unbeschadet der Erfüllung eines bescheidmäßigen Auftrages nach § 61a Abs. 2 und unbeschadet des § 61c – gestattet, nach Maßgabe des § 61a Abs. 1 und 4, § 61b und der Verordnung gemäß Abs. 2 während der Zeit der Vegetationsruhe für die ausreichende und regelmäßige Fütterung des Wildes zu sorgen.

(2) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erkenntnisse durch Verordnung festzulegen, welches Futter

1.

als artgerechtes Ergänzungsfutter für die Fütterung von Rehwild und

2.

als Raufutter

gilt.

(3) Ferner hat der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft durch Verordnung

1.

unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erkenntnisse Bestimmungen über die Kirrung für Schwarzwild zu erlassen und

2.

Richtlinien für die Errichtung von Fütterungsanlagen (§ 63) unter Bedachtnahme auf deren hygienische, betreuungsrelevante und wildökologische Eignung festzulegen.

§ 61a K-JG Rotwildfütterung


(1) Rotwild darf mit anderem Futter als Raufutter nur auf Grund eines bescheidmäßigen Auftrages nach Abs. 2 gefüttert werden.

(2) Soweit es zum Schutz der Land- und Forstwirtschaft notwendig ist, Rotwild in bestimmten Zonen, insbesondere auch in bestimmten Höhenlagen, zu konzentrieren oder zurückzuhalten oder in bestimmte Zonen zu lenken, hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf den wildökologischen Raumplan dem Jagdausübungsberechtigten von Amts wegen mit Bescheid aufzutragen, welche anderen Arten von Futter als Raufutter an welchem Standort für Rotwild zu verwenden sind. Derartige Aufträge dürfen nur in Rotwildkernzonen erteilt werden. In diesen Aufträgen ist auch der Zeitraum festzulegen, in dem die Fütterung zu erfolgen hat, wobei der Beginn nicht vor dem 31. Oktober und das Ende nicht vor dem 15. April liegen soll. Bei der Erlassung dieser Bescheide sind auf den Einzugsbereich der Fütterung und auf ein vom Jagdausübungsberechtigten allenfalls vorgelegtes Fütterungskonzept und im Falle der räumlichen Nähe zur Landesgrenze auch auf die jenseits der Landesgrenze für Fütterungen geltenden Bestimmungen Bedacht zu nehmen. Vor der Erlassung dieser Bescheide sind der Landesjagdbeirat, die Kärntner Jägerschaft, der Leiter der mit den Angelegenheiten des Forstaufsichtsdienstes betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung, die Landwirtschaftskammer und ein Sachverständiger für Wildbiologie zu hören; sofern Auswirkungen auf angrenzende Jagdgebiete zu erwarten sind, sind auch die Jagdausübungsberechtigten dieser Jagdgebiete anzuhören. Diese Bescheide sind im Mitteilungsblatt der Kärntner Jägerschaft zu veröffentlichen. Jeder Jagdausübungsberechtigte hat das Recht, bei der Landesregierung unter Vorlage eines Fütterungskonzeptes eine Prüfung dahingehend anzuregen, ob in seinem Jagdgebiet die Voraussetzungen für die Erlassung eines amtswegigen Bescheides im Sinne des ersten Satzes vorliegen. Die Landesregierung hat zu diesen Anregungen die im fünften Satz angeführten Stellen zu hören und, sofern die Voraussetzungen für die Erlassung eines amtswegigen Bescheides nicht vorliegen, die Stellungnahmen der angehörten Stellen dem Jagdausübungsberechtigten, der die Überprüfung angeregt hat, zur Kenntnis zu bringen.

(3) Werden in Bescheiden nach Abs. 2 Fütterungsaufträge für einen vor dem 1. Jänner liegenden Zeitraum erteilt, darf – unabhängig von Jagdgebietsgrenzen – im Umkreis von 400 m um die Rotwildfütterung nur Wild erlegt oder gefangen werden, das infolge einer Verletzung großen Qualen oder Siechtum ausgesetzt oder krank oder seuchenverdächtig ist. Liegen andere Jagdgebiete als das, für das der Auftrag nach Abs. 2 erteilt wurde, in diesem 400-m-Umkreis, so haben die Jagdausübungsberechtigten dieser Jagdgebiete im Verfahren nach Abs. 2 Parteistellung.

(4) Die Fütterung von Rotwild – ausgenommen die Streckenfütterung (Kettenfütterung) – darf nur in Fütterungsanlagen nach § 63 Abs. 5 erfolgen. Tritt während der Zeit der Vegetationsruhe durch außerordentliche Witterungsverhältnisse eine Gefährdung von Rotwild ein, so darf der Bezirksjägermeister nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates in dem zur Abwehr dieser Gefährdung erforderlichen Rahmen Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen. Der Jagdausübungsberechtigte hat eine Streckenfütterung (Kettenfütterung) dem Bezirksjägermeister anzuzeigen..

§ 61b K-JG § 61b


(1) Die Fütterung von Gamswild und – unbeschadet des § 61c – von Schwarzwild ist verboten. Sonstiges Schalenwild darf, unbeschadet Abs. 3, nur mit Raufutter, Rehwild zusätzlich mit Ergänzungsfutter und in Gebieten nach Abs. 2 mit Obsttrester, gefüttert werden.

(2) Wenn und soweit es im Interesse der Land- und Forstwirtschaft oder zur Abhaltung des Rehwildes von Verkehrsflächen erforderlich ist, kann der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft unter Bedachtnahme auf den wildökologischen Raumplan durch Verordnung Gebiete festlegen, in denen Rehwild auch mit Obsttrester gefüttert werden darf. Gebiete, in denen auch Rotwild vorkommt, sind von einer derartigen Festlegung ausgeschlossen.

(3) Die Fütterung

1.

von anderem Wild als Rot-, Muffel- und Damwild mit anderem Futter als Raufutter und

2.

von Rehwild

darf in Gebieten, in denen auch Rotwild vorkommt, nur in rotwilddicht eingezäunten Fütterungsanlagen erfolgen.

(4) Die Fütterung von Rehwild und Muffelwild darf nur in Fütterungsanlagen nach § 63 Abs. 5 erfolgen.

§ 61c K-JG § 61c


(1) Lockfütterungen (Kirrungen) sind jedermann verboten. Lockfütterungen für Raubwild und Schwarzwild dürfen nur von Jagdausübungsberechtigten und ihren Jagdschutzorganen durchgeführt werden.

(2) Überdies darf Schwarzwild nur in Gebieten, in denen Rotwild nicht vorkommt, unter Beachtung einer Verordnung gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 gekirrt werden.

§ 61d K-JG § 61d


(1) Jagdausübungsberechtigte und ihre Jagdschutzorgane dürfen Futter nur zur Erfüllung eines bescheidmäßigen Auftrages nach § 61a Abs. 2 und nur so lagern, dass eine Futteraufnahme oder die Aufnahme einer Witterung durch Rotwild nicht möglich ist. Darüber hinaus darf anderes Futter als Raufutter nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Betriebsführung eines landwirtschaftlichen Betriebes oder für zulässige Kirrungen für Schwarzwild (§ 61c Abs. 2) im Freien gelagert werden.

(2) Erhalten Jagdausübungsberechtigte oder deren Jagdschutzorgane davon Kenntnis, dass in ihrem Jagdgebiet anderes Futter als Raufutter im Freien gelagert wird, ohne dass dies im Rahmen der ordnungsgemäßen Betriebsführung eines landwirtschaftlichen Betriebes oder für zulässige Kirrungen für Schwarzwild erfolgt, haben sie hievon die Bezirksverwaltungsbehörde und den Bezirksjägermeister zu verständigen.

§ 61e K-JG § 61e


Die Jagdausübungsberechtigten von benachbarten Jagdgebieten können sich im Interesse der Wildfütterung und zur Verhinderung von Wildschäden zu Fütterungsgemeinschaften zusammenschließen. Die Bildung von Fütterungsgemeinschaften ist der Kärntner Jägerschaft unter Vorlage der Gründungsvereinbarung anzuzeigen. Aus der Gründungsvereinbarung müssen jedenfalls die Mitglieder, die Vertretungsbefugnis und die Kostenaufteilung ersichtlich sein.

§ 62 K-JG


§ 62

Hegegemeinschaften

 

(1) Die Jagdausübungsberechtigten von benachbarten Jagdgebieten können sich im Interesse der großräumigen Hege einer oder mehrerer Wildarten, insbesondere zur Erzielung und Erhaltung einer tragbaren Wilddichte, eines der Wildart nach biologischen Erkenntnissen entsprechenden Geschlechterverhältnisses und Altersklassenaufbaues, zu einer Hegegemeinschaft zusammenschließen.

 

(2) Die Bildung von Hegegemeinschaften im Sinne des Abs 1 ist dem Bezirksjägermeister unter Vorlage ihrer Satzungen anzuzeigen.

§ 63 K-JG Jagdeinrichtungen und Fütterungsanlagen


(1) Unbeschadet der Erfüllung des Erfordernisses nach Abs. 5 ist dem Jagdausübungsberechtigten die Errichtung von Anlagen für den Jagdbetrieb, wie von Jagdhütten, Hochständen, Hochsitzen, Fütterungsanlagen, Jagdsteigen, Wildzäunen u. dgl. sowie von Anlagen gemäß § 3 Abs. 3 nur mit schriftlicher Zustimmung des Grundeigentümers gestattet. Zur Errichtung einer Rotwildfütterungsanlage ist ferner die schriftliche Zustimmung der Eigentümer der Grundstücke und der Jagdausübungsberechtigten von Jagdgebieten, die jeweils innerhalb eines Umkreises von 2,8 km um die Anlage gelegen sind, erforderlich. Es ist verboten, in einem Jagdgebiet Vorrichtungen anzubringen oder aufrecht zu erhalten, welche dem Wild das Einwechseln ermöglichen, es jedoch hindern, wieder aus dem betreffenden Jagdgebiet auszuwechseln (Einsprünge).

(2) Die Zustimmung des Grundeigentümers ist für die Errichtung von Wildzäunen und für die Anlage von Fütterungsanlagen, Hochständen und Hochsitzen sowie Anlagen nach § 3 Abs. 3 nicht erforderlich, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten feststellt, daß dem Grundeigentümer die Duldung dieser Anlage zugemutet werden kann. Dies gilt für die Zustimmung im Sinn des Abs. 1 zweiter Satz sinngemäß.

(3) Anlagen nach Abs. 1 und 2 sind dem Jagdnachfolger auf sein Verlangen zu überlassen. Der Jagdausübungsberechtigte oder sein Rechtsnachfolger haben jedoch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

(4) Bezüglich des Gegenstandes, des Umfanges und der Ermittlung der Entschädigung an den Grundeigentümer für die Duldung der Jagdeinrichtungen (Abs. 2) und für die Überlassung der Jagdeinrichtungen an den Jagdnachfolger (Abs. 3) gelten die Bestimmungen der §§  46 bis 49 der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, LGBl Nr 32/1988, sinngemäß.

(5) Die beabsichtigte Errichtung einer Rehwild-, Muffelwild- oder Rotwildfütterungsanlage ist dem Bezirksjägermeister unter genauer Umschreibung der Örtlichkeit vom Jagdausübungsberechtigten anzuzeigen. Der Bezirksjägermeister hat die Errichtung nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates zu untersagen, wenn

1.

die Anlage dem wildökologischen Raumplan oder den Richtlinien gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 widerspricht oder

2.

im Zusammenhang mit der Wildfütterung eine Gefährdung des Waldes durch Wild im Sinne des § 71 Abs. 3 zu erwarten ist oder bestehende Wildschäden noch verstärkt würden.

Erfolgt eine Untersagung binnen acht Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige nicht oder stellt der Bezirksjägermeister vor Ablauf dieser Frist nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates fest, dass der Errichtung der Rehwild-, Muffelwild- oder Rotwildfütterungsanlage keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf mit ihrer Errichtung – unbeschadet der Erfüllung des Erfordernisses nach Abs. 1 und 2 – begonnen werden.

(6) Der Bezirksjägermeister hat die Beseitigung einer Rehwild-, Muffelwild- oder Rotwildfütterungsanlage dem Jagdausübungsberechtigten binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen, wenn sie vor Wirksamkeit der Anzeige oder abweichend von der Anzeige errichtet wurden oder wenn nachträglich Untersagungsgründe (Abs. 5) eintreten.

(7) Abseits von den zur allgemeinen Benützung bestimmten Straßen und Wegen, einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege, sowie abseits von zur allgemeinen Benützung bestimmten Schipisten, Schitourenrouten und Loipen ist Unbefugten das Betreten eines Bereiches im Umkreis von 400 m um eine beschickte Rotwildfütterungsanlage untersagt. § 70 Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 64 K-JG


§ 64

Jägernotweg

 

(1) Wenn der Jagdausübungsberechtigte und die von ihm in seinem Jagdbetrieb verwendeten Personen ein Jagdgebiet nicht auf einem öffentlichen oder zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unverhältnismäßig langen oder beschwerlichen Umweg erreichen können, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Bezirksjägermeisters - mangels eines Übereinkommens der beteiligten Jagdausübungsberechtigten - einen Weg (Jägernotweg) zu bestimmen, auf welchem diesen Personen sowie deren Jagdgästen das Durchqueren des fremden Jagdgebietes gestattet ist. Bei Benützung des Jägernotweges dürfen Schußwaffen nur ungeladen bzw. gebrochen, Hunde nur an der Leine und Beizvögel nur gesichert mitgeführt werden.

 

(1a) Anläßlich der Feststellung der Jagdgebiete (§ 9) hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Bezirksjägermeisters auf Antrag des begünstigten Jagdausübungsberechtigten festzustellen, ob die Voraussetzungen des Abs 1 für diese Einräumung eines Jägernotweges weiterhin gegeben sind, und bejahendenfalls auszusprechen, daß der Jägernotweg bis zur nächsten Jagdgebietsfeststellung weiterhin als eingeräumt gilt.

 

(2) Der Eigentümer des Grundstückes, über das der Jägernotweg führt, kann eine angemessene Entschädigung beanspruchen. Kommt über das Ausmaß der Entschädigung zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Grundeigentümer keine Einigung zustande, so gelten für die Ermittlung der Entschädigung die Bestimmungen der §§ 46 bis 49 der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, LGBl Nr 32/1988, sinngemäß.

§ 65 K-JG


§ 65

Krankgeschossenes Wild, Wildfolge

 

(1) Krankgeschossenes oder auch nur vermutlich getroffenes Wild, das in ein fremdes Jagdgebiet überwechselt, oder Federwild, das dorthin abstreicht, darf dort vom Schützen nicht weiter bejagt werden; seine Verfolgung, Erlegung und Besitznahme bleibt vielmehr dem Jagdausübungsberechtigten des Gebietes, in dem sich das Wild befindet, vorbehalten.

 

(2) Der Schütze hat die Anschußstelle, die Fluchtrichtung und nach Möglichkeit auch die Stelle, an der das Wild über die Grenze geflüchtet ist, kenntlich zu machen; er ist verpflichtet, für die eheste Verständigung der verfügungsberechtigten Jagdnachbarn Sorge zu tragen und sich selbst oder eine mit den Vorgängen vertraute Person für die Nachsuche zur Verfügung zu stellen.

 

(3) Wird bei der Nachsuche auf Schalenwild das Wild zustandegebracht, so bleibt zwar dem Jagdausübungsberechtigten des Gebietes, in dem das Wild gefallen ist, der Anspruch auf das Wildbret gewahrt, das Recht auf die Trophäe steht jedoch dem Schützen zu. Wird die Nachsuche aufgegeben, so fällt die Trophäe dem Jagdausübungsberechtigten des Gebietes zu, in dem das Wild gefallen ist. Die Nachsuche gilt nicht als aufgegeben, wenn sie wegen Dunkelheit oder aus anderen wichtigen Gründen abgebrochen, jedoch am folgenden Morgen ohne Verzug wieder aufgenommen wird.

 

(4) Die Verfolgung krankgeschossenen oder auch nur vermutlich getroffenen Wildes auf fremden Jagdgebieten (Wildfolge) ist nur auf Grund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zulässig, in welcher festgelegt wird, welche Befugnisse sich die Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdgebiete im Falle des Überwechselns von krankgeschossenem oder vermutlich getroffenem Wild gegenseitig einräumen. Wurde lediglich Wildfolge vereinbart, ohne daß die Befugnisse der Jagdausübungsberechtigten im einzelnen festgelegt wurden, so gelten nachstehende Vorschriften:

a)

Verendet krankgeschossenes Wild nicht in Sichtweite des Schützen über der Grenze, so hat dieser nach den Vorschriften des Abs 2 vorzugehen;

b)

verendet Schalenwild in Sichtweite über der Grenze, so hat der Erleger das Wild auf der Stelle aufzubrechen und zu versorgen und ist verpflichtet, den Verfügungsberechtigten ohne Verzug zu benachrichtigen;

c)

anderes als in lit b angeführtes in Sichtweite verendetes Wild kann der Schütze fortschaffen;

d)

beim Überschreiten der Grenze darf die Schußwaffe nicht mitgeführt werden.

 

(5) Wildfolge ist ohne Vereinbarung in Gebieten zulässig, auf denen die Jagd ruht. Der Eigentümer oder dessen Bevollmächtigter ist vorher zu benachrichtigen.

§ 66 K-JG


§ 66

Wildseuchen

 

Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, Wahrnehmungen über das Auftreten und den Verdacht von Wildseuchen unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Bezirksjägermeister zu melden.

§ 67 K-JG


§ 67

Jagdhunde

 

(1) Für jedes Jagdgebiet hat der Jagdausübungsberechtigte oder sein Jagdschutzorgan einen nachweislich brauchbaren Jagdhund zu halten oder nachzuweisen, dass ihm ein solcher jederzeit zur Verfügung steht.

 

(2) Für jedes Jagdgebiet über 2000 ha muß vom Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutzorgan ein geprüfter Schweißhund oder ein auf der Schweißfährte geprüfter Gebrauchshund gehalten werden. Sind mehrere benachbarte Jagdgebiete in einer Hand vereinigt, so ist das gesamte Flächenausmaß dieser Jagdgebiete für das Halten eines solchen Hundes entscheidend.

 

(3) Jagdhunde müssen jene Eigenschaften besitzen, die erforderlich sind, um einen geordneten Jagdbetrieb, soweit ein solcher nur unter Heranziehung von Jagdhunden gewährleistet ist, sicherzustellen. Der Nachweis der jagdlichen Brauchbarkeit ist durch eine jagdliche Leistungsprüfung nach der Prüfungsordnung eines vom österreichischen Jagdgebrauchshundeverbandes (ÖJGV) anerkannten Zucht- oder Prüfungsvereines zu erbringen.

§ 69 K-JG


§ 69

Verhalten im Jagdgebiet

 

(1) Es ist jedermann verboten, ein Jagdgebiet außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege und solcher Wege, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften benützt werden, ohne schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehr, mit Gegenständen, die zum Fangen und Töten von Wild jeder Art bestimmt sind oder es erleichtern, sowie mit Frettchen oder mit Beizvögeln zu durchstreifen, es läge denn seine Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in seiner amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung. Die schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten ist auch für den Transport von erlegtem oder gefallenem Schalenwild durch ein fremdes Jagdgebiet außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege und außerhalb sonstiger Wege, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften oder Gehöften benützt werden, erforderlich.

 

(2) Nichtberechtigten Personen ist das Ankirren von Wild, das Berühren oder Aufnehmen von Jungwild, ferner, unbeschadet der Bestimmungen des § 71, jede vorsätzliche Beunruhigung von Wild sowie jede Verfolgung von Wild verboten. Kommt lebendes oder verendetes Wild durch wie immer geartete Umstände in den Besitz nichtberechtigter Personen, so haben sie es unverzüglich dem Jagdausübungsberechtigten, seinem Jagdschutzorgan oder der nächsten Sicherheitsdienststelle abzuliefern. Diese hat das Wild dem Jagdausübungsberechtigten oder seinem Jagdschutzorgan ehestens zur Verfügung zu stellen.

 

(3) Wird Wild von Fahrzeugen verletzt oder getötet, so hat der Lenker des Fahrzeuges dies der nächsten Sicherheitsdienststelle, dem Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutzorgan zu melden. Der Jagdausübungsberechtigte oder dessen Jagdschutzorgan hat nach Erhalt einer Meldung unverzüglich für die Bergung des Wildes zu sorgen, sofern dies ohne Gefährdung seiner körperlichen Sicherheit möglich ist, und erforderlichenfalls eine Nachsuche durchzuführen.

 

(4) Während der Brut- und Setzzeit des Wildes oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und des Bezirksjägermeisters mit Verordnung für den gesamten Bezirk oder für Teile davon Hundehaltern auftragen, dass Hunde an der Leine zu führen oder sonst tierschutzgerecht zu verwahren sind.

 

(5) Unbefugten ist das Besteigen von Hochsitzen und Hochständen verboten.

§ 70 K-JG


§ 70

Zeitlich und örtlich beschränkte Sperren

 

(1) Zur Vornahme von Abschüssen, die aus außerordentlichen Gründen, wie der Häufung von Wildschadensfällen, Seuchen und dgl., notwendig sind, kann vom Jagdausübungsberechtigten und, wenn der Abschuß abgesehen vom Abschußplan behördlich bewilligt oder durch die Behörde angeordnet wird, von dieser eine Sperre von Teilen des Jagdgebietes im örtlich und zeitlich unbedingt erforderlichen Ausmaß verfügt werden, wenn dies die besonderen Umstände, insbesondere Sicherheitsgründe, bedingen. Der Jagdausübungsberechtigte kann solche Sperren auch verfügen, wenn außerordentliche Verhältnisse den Bestand einer Wildart gefährden und dies die besonderen Umstände bedingen. Der Jagdausübungsberechtigte hat die Sperre der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, die diese bei Fehlen der Voraussetzungen aufzuheben hat. Soll die Sperre länger als eine Woche dauern oder mehr als zwanzig Hektar zusammenhängender Fläche umfassen oder für die Festlegung eines Wildschutzgebietes (Abs 1b) dienen, so darf sie nur durch die Bezirksverwaltungsbehörde verfügt werden. Das gleiche gilt auch für die Verlängerung der Sperre oder ihre Wiederholung im selben Jagdjahr. Vor der Verfügung, der Verlängerung oder der Wiederholung einer Sperre durch die Bezirksverwaltungsbehörde sind der Bezirksjagdbeirat, die Gemeinden, in denen die Sperrgebiete liegen, und die durch die Sperre betroffenen Vereine, deren Vereinsziel die Förderung der Belange einer kultur- und landschaftsverbundenen Freizeitgestaltung oder der Erholung der Menschen ist, zu hören.

 

(1a) Soweit eine Sperre nur durch die Bezirksverwaltungsbehörde verfügt werden darf, darf die forstrechtliche Wegefreiheit nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden; darüber hinaus ist die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich. Bei der Festlegung einer Sperre, die für die Festlegung eines Wildschutzgebietes dient, darf ein Ausmaß von 10 v. H. der Fläche des Jagdgebietes nicht überschritten werden. Sperren, die für die Festlegung eines Wildschutzgebietes dienen, dürfen überdies nur im Einklang mit dem wildökologischen Raumplan festgelegt werden.

 

(1b) Wildschutzgebiete sind Flächen, die als besonders bevorzugte Einstandsgebiete Ruhezonen für das Wild sind, oder Flächen, die zum Brüten oder Setzen bevorzugt angenommen werden. In Wildschutzgebieten darf nur Wild erlegt oder gefangen werden, das infolge einer Verletzung großen Qualen oder einem Siechtum ausgesetzt oder krank oder seuchenverdächtig ist.

 

(2) Die Sperre bewirkt, daß mit Ausnahme des Grundeigentümers, sonstiger Nutzungsberechtigter und deren Beauftragter sowie Personen in amtlicher Stellung jagdfremde Personen das gesperrte Gebiet abseits von den zur allgemeinen Benutzung bestimmten Straßen und Wegen einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege sowie abseits von zur allgemeinen Benützung bestimmten Schipisten, Schitourenrouten und Loipen nicht betreten dürfen.

 

(3) Das gesperrte Gebiet ist vom Jagdausübungsberechtigten mittels Hinweistafeln an jenen Stellen zu kennzeichnen, wo öffentliche Straßen und Wege, zur allgemeinen Benutzung bestimmte Straßen und Wege einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege, zur allgemeinen Benutzung bestimmte Schipisten, Schitourenrouten und Loipen sowie Forststraßen in die gesperrte Fläche führen. Die Hinweistafeln sind nach Beendigung der Sperre unverzüglich zu beseitigen. Form und Gestaltung einschließlich des Wortlautes der Hinweistafeln werden durch Verordnung der Landesregierung festgelegt, wobei zum Ausdruck zu bringen ist, dass die Sperre nur abseits von den zur allgemeinen Benutzung bestimmten Straßen und Wegen einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege, sowie abseits von zur allgemeinen Benutzung bestimmten Schipisten, Schitourenrouten und Loipen gilt.

§ 71 K-JG Wildschadensverhütung


(1) Sofern nicht anderes vereinbart ist, sind der Grundeigentümer und auch der Jagdausübungsberechtigte befugt, das Wild von den Kulturen durch geeignete Schutzmaßnahmen abzuhalten und zu diesem Zweck Wildscheuchen, Wildzäune u. ä. zu errichten (Flächenschutz) oder einen Einzelpflanzenschutz durch geeignete Schutzmittel durchzuführen. Die Verwendung freilaufender Hunde zur Abhaltung des Wildes ist jedoch untersagt. Die Bestimmungen des § 63 werden hiedurch nicht berührt.

(2) Liegt eine Gefährdung des Waldes durch Wild vor (Abs. 3), so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdausübungsberechtigten von Jagdgebieten, die zum Einzugsbereich des den Wildschaden hauptsächlich verursachenden Wildes gehören, die erforderlichen Maßnahmen (Abs. 4) vorzuschreiben. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel zu wahren, insbesondere das jeweils gelindeste zielführende Mittel zu wählen und darauf Bedacht zu nehmen, daß die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unmöglich gemacht wird. Grundeigentümer des betroffenen Jagdgebietes sowie Gemeinden, in denen das betroffene Jagdgebiet liegt, sind von der Einleitung und vom Ergebnis eines Verfahrens gemäß dem ersten Satz nachweislich zu verständigen; ferner sind sie im Verfahren anzuhören.

(2a) Dem Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den Angelegenheiten des Forstaufsichtsdienstes betrauten Abteilung kommt gemäß § 16 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975, in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 576/1987, als Leiter des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Landesregierung das Antragsrecht auf Einleitung der landesgesetzlich vorgesehenen Verfahren zum Schutz des Waldes gegen waldgefährdende Wildschäden, insbesondere auf Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 2, und Parteistellung zu.

(3) Eine Gefährdung des Waldes im Sinne des Abs. 2 liegt vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiß, Verfegen oder Schälen

a)

in den Beständen ausgedehnte Blößen verursachen oder auf größerer Fläche die gesunde Bestandesentwicklung unmöglich machen oder wesentlich verschlechtern oder eine standortgemäße Baumartenmischung (Abs. 3) gefährden;

b)

die Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der aus den forstrechtlichen Bestimmungen sich ergebenden Fristen oder die Aufforstung bei Neubewaldungen innerhalb einer nach den standortlichen Gegebenheiten angemessenen Frist gefährden;

c)

Naturverjüngungen in Naturverjüngungsbeständen nicht aufkommen lassen.

(3a) Eine standortgemäße Baumartenmischung ist jedenfalls gefährdet, wenn auf größeren Flächen sich die im Umkreis vorhandene Baumartenmischung nicht mehr entwickeln oder überhaupt nicht mehr aufkommen kann.

(4) Als Schutzmaßnahmen im Sinne des Abs. 2 kommen in Betracht:

a)

die Austreibung des zu Schaden gehenden Wildes aus dem Schadensgebiet;

b)

Maßnahmen nach § 72;

c)

Maßnahmen der Äsungsverbesserung und Reviergestaltung nach § 3 Abs. 3, Maßnahmen nach § 61 Abs. 1, § 61a Abs. 2 und § 63 Abs. 6, wobei Maßnahmen nach § 63 Abs. 6 von der Landesregierung zu treffen sind;

d)

technische Maßnahmen zum Schutz von Waldflächen oder Einzelpflanzungen vor Wildeinwirkungen, wie die Anbringung eines geeigneten Verbiß- oder Schälschutzes oder die Errichtung von Wildzäunen u. ä.

(5) Die Bestimmungen des § 63 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß für die Errichtung und Überlassung von Einrichtungen gemäß Abs. 4 lit. c und d.

(6) Die vom Jagdausübungsberechtigten zur Abhaltung des Wildes getroffenen Vorkehrungen ( Abs. 1) müssen so beschaffen sein, daß die Bewirtschaftung und Benutzung der Grundstücke durch den Grundeigentümer nicht unnötig und unzumutbar behindert wird.

§ 72 K-JG Abschußauftrag zum Schutz von Kulturen


(1) Wenn sich in einem Jagdgebiet die Verminderung von Schalenwild im Interesse der Land- und Forstwirtschaft als notwendig herausstellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten, der Landwirtschaftskammer, des Leiters des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Landesregierung, der Kärntner Jägerschaft oder der Gemeinde eine ziffernmäßig zu begrenzende und zu befristende Verminderung des Schalenwildes dem Jagdausübungsberechtigten aufzutragen. Eine solche Verminderung darf auch während der Schonzeit durchgeführt werden.

(1a) Bezieht sich ein Auftrag nach Abs. 1 auf Schwarzwild in Gebieten, in denen Rotwild vorkommt, darf die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten auch Ausnahmen vom Verbot des § 61c Abs. 2 im erforderlichen örtlichen und zeitlichen Rahmen bewilligen. In diesem Auftrag ist unter Bedachtnahme auf den wildökologischen Raumplan auch festzulegen, welches Futter für die Kirrung zu verwenden und wie es vorzulegen ist.

(2) Kommt der Jagdausübungsberechtigte einem Abschußauftrag nach Abs. 1 nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde vorerst den Jagdausübungsberechtigten der benachbarten Jagdgebiete die Möglichkeit zu geben, den von einem Abschußauftrag nach Abs. 1 erfaßten Abschuß während einer angemessenen Frist - jedoch nicht in der Schonzeit - jeweils in ihrem Jagdgebiet zu erfüllen. Der Abschußauftrag ist erfüllt, sobald das Wild in diesen benachbarten Jagdgebieten erlegt wurde. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Jagdausübungsberechtigten den Namen der Jagdausübungsberechtigten mitzuteilen, die im Fall der Erlegung eines vom Abschußauftrag erfaßten Wildes unverzüglich zu verständigen sind. Der Jagdausübungsberechtigte, der einen derartigen Abschuß durchführt, hat davon überdies unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 kann die Bezirksverwaltungsbehörde verlangen, dass das Wild in der Decke dem Hegeringleiter vorgelegt wird. Besteht die Vermutung, dass die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht eingehalten wurden, hat der Hegeringleiter die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

(4) Haben Maßnahmen nach Abs. 2 nicht zu einer Erfüllung des Abschußauftrages geführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Durchführung des Abschusses auf Kosten des verpflichteten Jagdausübungsberechtigten nach Abs. 1 zu veranlassen. Das erlegte Wild samt Trophäe ist dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen.

§ 72a K-JG


(1) Die Landesregierung hat die Freihaltung eines Gebietes von Schalenwild gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid befristet unter Bezeichnung einer Freihaltungszone anzuordnen, wenn forstlicher Bewuchs durch Schalenwild in seinem Bestand gefährdet wird und ein wirksamer Schutz des Waldes durch ein Vorgehen nach § 57 Abs. 12 sowie nach § 71 Abs. 2 und 4 nicht erwartet werden kann. Die Freihaltung ist insbesondere dann anzuordnen, wenn dieser forstliche Bewuchs mit Mitteln der öffentlichen Hand gefördert wird oder gefördert wurde oder eine solche Förderung geplant ist. Die Freihaltung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Landwirtschaftskammer, des Leiters des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Landesregierung, der zuständigen Sektion des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, der Kärntner Jägerschaft oder der Gemeinde anzuordnen. § 71 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(2) Die Anordnung zur Freihaltung ist örtlich und zeitlich auf das zum Schutz des gefährdeten Bewuchses erforderliche Maß zu beschränken. Sie hat sich auf alle Arten des Schalenwildes zu erstrecken, es sei denn, dass der Schutzzweck durch Beschränkung der Anordnung auf einzelne Arten des Schalenwildes oder durch Unterscheidung nach Geschlecht und Altersklassen erreicht werden kann.

(3) Die Anordnung zur Freihaltung verpflichtet dazu, jedes Stück des betreffenden Wildes, das sich in der Freihaltezone einstellt, unverzüglich zu erlegen. Die Freihaltung darf auch während der Schonzeit, ausgenommen für tragende Tiere, und in Abweichung vom Abschussplan durchgeführt werden.

(4) Die Landesregierung hat die Freihaltung eines Gebietes von ansteckungsverdächtigem Schalenwild von Amts wegen anzuordnen, wenn dies zur Verhinderung einer Seuchenausbreitung erforderlich ist. Abs. 1 erster und letzter Satz sowie Abs. 2 und 3 sind auf diesen Fall sinngemäß anzuwenden.

§ 73 K-JG


§ 73

Beschränkung der Wildhege

 

(1) Schwarzwild darf nur ausgesetzt werden, wenn der Jagdausübungsberechtigte durch eine zureichende Einfriedung ein Ausbrechen desselben verhindert.

 

(2) Das Aussetzen von Wildkaninchen ist verboten.

 

(3) Das Aussetzen von Wild in Gebieten, in denen es nicht heimisch ist, bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat vor ihrer Entscheidung die Landwirtschaftskammer, die Kärntner Jägerschaft und die Gemeinde zu hören. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen keine Beeinträchtigung der bestehenden Tier- und Pflanzengemeinschaft und keine Schädigung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft zu erwarten ist. In Nationalparks darf die Genehmigung überdies nur erteilt werden, wenn

sie mit den Zielen des § 2 Abs 1 lit b des Kärntner Nationalparkgesetzes, LGBl Nr 55/1983, im Einklang steht.

§ 74 K-JG Schadenersatzpflicht


(1) Der Ersatz von Wild- und Jagdschaden richtet sich nach den folgenden Bestimmungen, soweit nicht zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Anspruchsberechtigten anderweitige Vereinbarungen getroffen wurden.

(2) Die Schadenersatzpflicht umfasst nach Maßgabe der §§ 75 und 76:

1.

den innerhalb des Jagdgebietes vom Wild, ausgenommen ganzjährig geschonte Wildarten, an Grund und Boden und dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen sowie an Haustieren, Nutztieren und Fischen verursachten Schaden, soweit dieser nicht Grundstücke betrifft oder auf Grundstücken eingetreten ist, auf denen die Jagd ruht (Wildschaden);

2.

den bei der Ausübung der Jagd vom Jagdausübungsberechtigten, von seinem Jagdhilfspersonal, seinen Jagdgästen sowie von Jagdhunden dieser Personen an Grund und Boden und an dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachten Schaden (Jagdschaden).

(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdgebiet gehören, richtet sich die Verpflichtung zum Ersatz von Schäden nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nicht anderes bestimmt ist, tritt die Ersatzpflicht des Jagdausübungsberechtigten ein, wenn er den Schaden durch unzureichenden Abschuß verschuldet hat. Schäden an Grundstücken, die einem Eigenjagdgebiet angeschlossen sind, hat der Jagdausübungsberechtigte zu ersetzen. Für Schäden an Grundstücken, die zu einem Gemeindejagdgebiet gehören oder diesem angeschlossen sind, haftet der Pächter, im Falle der Ausübung der Gemeindejagd durch einen Jagdverwalter die Gemeinde.

(4) Zur Abdeckung von Schäden, die ganzjährig geschonte Wildarten verursachen, hat das Land als Träger von Privatrechten nach Maßgabe budgetärer Möglichkeiten auf Grund eines zu erlassenden Gesetzes über die Einrichtung eines Schadensfonds für geschonte Wildarten Unterstützungsleistungen zu erbringen, wenn die vom Fonds-Beirat vorgegebenen Kriterien für eine Unterstützungsleistung erfüllt sind.

§ 75 K-JG Umfang der Schadenersatzpflicht


(1) Wenn Wild- oder Jagdschäden an noch nicht erntereifen Bodenerzeugnissen verursacht werden, ist der Schaden nach dem Wert zu ersetzen, den die Erzeugnisse zur Zeit der Ernte gehabt hätten. Der Aufwand, der dem Geschädigten bis zur Einbringung der Ernte erwachsen wäre, ist dabei in Abzug zu bringen. Gleichzeitig ist auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob die Erzeugnisse bis zur Ernte noch durch andere Einwirkungen, insbesondere Witterungseinflüsse, zu Schaden gekommen wären und ob der Schaden bei ordentlicher Wirtschaftsführung durch Wiederanbau im selben Jahr hätte ausgeglichen oder vermindert werden können.

(2) Erreichen die Wild- und Jagdschäden ein solches Ausmaß, daß ohne Umbruch und ohne neuerlichen Anbau ein entsprechender Ernteertrag nicht mehr zu erwarten ist, so hat der Jagdausübungsberechtigte die Kosten der für den Anbau erforderlichen Arbeit und das hiefür aufzuwendende Saatgut sowie den sich allfällig ergebenden Minderertrag des zweiten Anbaues zu ersetzen.

(3) Wildschäden, die in Obst-, Gemüse- und Ziergärten, in Baumschulen, Weinbergen, Alleen, an einzelstehenden jungen Bäumen, nicht heimischen Forstkulturen, Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen, wie Beerenkulturen, Arznei-, Farb- und Gewürzpflanzen, Hopfen, Tabak, Weingärten, Holunderpflanzungen u. ä. sowie sonstigen wertvollen Anpflanzungen und Kulturen angerichtet werden, sind nur dann zu ersetzen, wenn dargetan ist, daß der Schaden erfolgte, obgleich alle Vorkehrungen vom Geschädigten getroffen wurden, womit diese Anpflanzungen im allgemeinen geschützt werden. Bei Baumschulen und Niederpflanzungen besteht ein Anspruch auf Schadenersatz nur dann, wenn die Anlagen durch eine mindestens 1,50 m hohe Einfriedung entsprechend geschützt sind.

(3a) Wildschäden an Haustieren, Nutztieren oder Fischen sind nur dann zu ersetzen, wenn dargetan ist, dass der Schaden eingetreten ist, obgleich alle wirtschaftlich zumutbaren Vorkehrungen gegen Wildschäden, mit denen ein ordentlicher Tierhalter seine Haustiere, Nutztiere oder Fische zu schützen pflegt, vom Geschädigten getroffen wurden.

(4) Wild- und Jagdschäden an Waldkulturen sind nach den Grundsätzen der Waldwertrechnung zu ermitteln. Hiebei ist zwischen Verbiß-, Schäl- und Fegeschäden zu unterscheiden und zu berücksichtigen, ob nur Einzelstammschädigungen, Bestandsschädigungen oder betriebswirtschaftliche Schädigungen eingetreten sind.

(5) Wenn der Geschädigte die vom Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschäden getroffenen Maßnahmen (§ 71 Abs. 1) unwirksam macht oder den Jagdausübungsberechtigten an geeigneten Schutzmaßnahmen (§ 71 Abs. 1) hindert oder diese untersagt, geht der Anspruch auf Ersatz des Wildschadens verloren. Der Anspruch auf Ersatz des Wildschadens geht auch in dem Umfang verloren, in dem Maßnahmen oder Unterlassungen des Geschädigten für die Entstehung oder Vergrößerung von Wildschäden verursachend sind, wie etwa durch eine nicht auf die Vermeidung von Wildschäden Bedacht nehmende Lagerung von Futter - ausgenommen Raufutter - im Freien.

(6) Für den Schaden an Grundstücken, auf denen die Jagd ruht (§ 15), ist unbeschadet der Bestimmungen des der Abs. 3 und 3a Ersatz nach Maßgabe der Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches zu leisten.

§ 76 K-JG


§ 76

Erlöschen des Schadenersatzanspruches

 

Der Anspruch auf Ersatz des Wild- und Jagdschadens erlischt, wenn der Berechtigte ihn nicht binnen 14 Tagen, bei Wildschäden an Wald nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können, dem Jagdausübungsberechtigten anzeigt oder bei der Gemeinde zur Weiterleitung an die Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten anmeldet, sofern er nicht nachzuweisen vermag, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Anmeldung gehindert war. Der Jagdausübungsberechtigte oder sein Bevollmächtigter (§ 79) hat den Wild- und Jagdschaden binnen einer Woche nach Erhalt der Verständigung mit dem Geschädigten zu besichtigen.

§ 77 K-JG Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten


(1) In jeder Gemeinde ist eine Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten (Schlichtungsstelle) einzurichten.

(2) Die Schlichtungsstelle hat über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschaden zu entscheiden, sofern ein Übereinkommen zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustande kommt.

(3) Die Schlichtungsstelle besteht aus drei Mitgliedern, die vom Bürgermeister für die Dauer des Wahlabschnittes des Gemeinderates zu bestellen sind; für ein Mitglied kommt der Kärntner Jägerschaft das Vorschlagsrecht zu; ein Mitglied ist aus dem Kreis der Mitglieder des Gemeinderates und ein Mitglied aus dem Kreis der Personen, die weitere Mitglieder eines Jagdverwaltungsbeirates (§ 94 Abs. 1) sind, zu bestellen. Bei der Bestellung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jedenfalls ein Mitglied nicht das Recht zu jagen haben darf. Anläßlich der Bestellung hat der Bürgermeister eines der Mitglieder zum Obmann zu bestellen. Als Mitglieder der Schlichtungsstelle dürfen nur verläßliche Personen, die mit den Verhältnissen der Land- und Forstwirtschaft und der Jagd vertraut sind und die in dem Gemeindegebiet nicht jagdausübungsberechtigt sind, bestellt werden. Für die Mitglieder ist in gleicher Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Wenn der Obmann oder die Beisitzer ihre Obliegenheiten nicht in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Weise versehen, so hat sie der Bürgermeister ihres Amtes zu entheben und an ihrer Stelle eine andere Person zu bestellen (Abs. 3). Gleiches gilt, wenn der Obmann oder die Beisitzer um ihre Enthebung ersuchen.

(5) Die Mitgliedschaft in der Schlichtungsstelle ist ein Ehrenamt. Der Obmann und die Beisitzer haben jedoch Anspruch auf Ersatz der mit der Ausübung ihres Amtes verbundenen Kosten.

§ 78 K-JG Verfahren


(1) Wenn eine Einigung zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustande kommt, sind Anträge auf Festsetzung des Wild- oder Jagdschadens an die Gemeinde zu richten, in der sich das Jagdgebiet befindet, in dem der Schaden entstanden ist. Die Gemeinde hat den Antrag auf Schadensfestsetzung an die Schlichtungsstelle weiterzuleiten.

(2) Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle richtet sich nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Vor der Durchführung des Verfahrens hat die Schlichtungsstelle auf eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.

(3) Im Verfahren vor der Schlichtungsstelle sind jedenfalls die Grundeigentümer und die Jagdausübungsberechtigten zu hören.

(4) Zur Entscheidung der Schlichtungsstelle ist die Mehrheit der Stimmen erforderlich.

(5) Die Entscheidung der Schlichtungsstelle bedarf der Schriftform und ist von den Mitgliedern der Schlichtungsstelle zu unterfertigen. Die Entscheidung ist an die Gemeinde weiterzuleiten, die sie den Parteien nachweislich zuzustellen hat.

(6) Wird keine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben, so bildet die Entscheidung der Schlichtungsstelle einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.

§ 79 K-JG


§ 79

Bestellung eines Bevollmächtigten

 

(1) Zur Empfangnahme von Zustellungen und zu seiner sonstigen Vertretung im Verfahren vor der Schlichtungsstelle hat der Jagdausübungsberechtigte, dessen Wohnsitz sich nicht innerhalb der Gemeinde befindet, für die die Schlichtungsstelle bestimmt ist, einen in dieser Gemeinde wohnhaften Bevollmächtigten zu bestellen und dessen Namen und Wohnort der Gemeinde bekanntzugeben, die hievon den Obmann der Schlichtungsstelle zu verständigen hat.

 

(2) Unterläßt es der Jagdausübungsberechtigte innerhalb einer auf Antrag des Obmannes der Schlichtungsstelle von der Gemeinde festzusetzenden achttägigen Frist, den Bevollmächtigten der Gemeinde bekanntzugeben, so bestimmt diese den Bevollmächtigten und gibt ihn dem Obmann der Schlichtungsstelle sowie dem Jagdausübungsberechtigten bekannt. Dieser Bevollmächtigte ist befugt, den Jagdausübungsberechtigten im Verfahren vor der Schlichtungsstelle solange rechtswirksam zu vertreten, als dieser nicht einen anderen Bevollmächtigten bestellt und der Gemeinde zwecks Verständigung des Obmannes der Schlichtungsstelle bekanntgegeben hat.

§ 80 K-JG


10. Abschnitt

Interessenvertretung der Jäger

 

§ 80

Kärntner Jägerschaft

 

(1) Zur Vertretung der Interessen der in Kärnten die Jagd ausübenden Personen und der Jagdschutzorgane, zur Förderung der Jagd und der Jagdwirtschaft, zur Pflege der Weidgerechtigkeit und zur Erhaltung und Förderung der bodenständigen jagdlichen Sitten und Gebräuche wird die Kärntner Jägerschaft eingerichtet.

 

(2) Die Kärntner Jägerschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts; sie hat das Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens.

 

(3) Vor der Erlassung von Gesetzen und Verordnungen, die die Jagd berühren, ist die Kärntner Jägerschaft zu hören.

§ 81 K-JG Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich


(1) Zur Erfüllung der im § 80 Abs. 1 angeführten Ziele obliegt der Kärntner Jägerschaft neben den in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Aufgaben - soweit § 81a nicht anderes bestimmt - im eigenen Wirkungsbereich insbesondere:

a)

für die sachgemäße Ausübung der Jagd in Kärnten zu sorgen,

b)

ihre Mitglieder in allen jagdlichen und jagdrechtlichen Fragen zu beraten, sie zu weidgerechten Jägern zu erziehen und anzustreben, daß sie nicht gegen die Weidgerechtigkeit und gegen die Standespflichten verstoßen;

c)

zu allen die Jagd berührenden Gesetzen und Verordnungen Stellung zu nehmen und diesbezüglich Vorschläge zu unterbreiten, in Fragen der Jagd Gutachten zu erstellen und erfahrene Mitglieder als Jagdsachverständige namhaft zu machen;

d)

(entfällt)

e)

die Interessen der Jagdschutzorgane wahrzunehmen sowie diese und ihre Hinterbliebenen fallweise zu unterstützen,

f)

Einrichtungen zu schaffen und zu betreiben, die der Jagd, der Jagdwissenschaft, der Aus- und Fortbildung von Jungjägern und Jagdschutzorganen dienen, ferner Maßnahmen zur Förderung des jagdlichen Schießwesens sowie Maßnahmen zu treffen, die zur wirksamen Bekämpfung des Wildererunwesens geeignet sind, und die Verhütung von Wildschäden zu fördern;

g)

die Jagdhundezucht und Jagdhundeführung zu fördern;

h)

Hegeschauen, jagdkulturelle Veranstaltungen, Jägertage, Jagdausstellungen, Jägerschießen u. ä. durchzuführen sowie das jagdliche Brauchtum zu pflegen;

i)

für die Mitglieder eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung gegen Personen- und Sachschäden abzuschließen;

j)

eine Jagdstatistik zu führen;

k)

Personen, die sich um die Jagd in Kärnten oder bei Bekämpfung des Wildererunwesens besondere Verdienste erworben haben, zu ehren.

(1a) Die sich aus den §§ 38a bis 42 ergebenden Aufgaben der Kärntner Jägerschaft fallen in deren eigenen Wirkungsbereich.

(2) Die Kärntner Jägerschaft kann sich mit den Landesjagdverbänden der übrigen Bundesländer zu einem gemeinsamen Jagdverband vereinigen.

§ 81a K-JG Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich


Die Aufgaben, die sich aus den §§ 37, 38, 53, 55a, 56 bis 61, 63 Abs. 5 und 6, 68 Abs. 3, 3f, 3g und 5 und § 95 ergeben, hat die Kärntner Jägerschaft im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 82 K-JG


§ 82

Organisation und Gliederung

 

(1) Die Kärntner Jägerschaft hat ihren Sitz in Klagenfurt.

 

(2) Die Mitglieder der Kärntner Jägerschaft sind die Inhaber der Jagdkarten. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Ausfolgung der Jagdkarte und endet drei Monate nach Ablauf ihrer Gültigkeit, mit dem Entzug der Jagdkarte oder durch Ausschluß aus der Kärntner Jägerschaft.

 

(3) Die Kärntner Jägerschaft erfüllt ihre Aufgaben im Landesgebiet, das in Bezirksgruppen (Jagdbezirke) und Hegeringe gegliedert wird.

 

(4) Die Bezirksgruppen (Jagdbezirke) umfassen jeweils das Gebiet eines politischen Bezirkes, wobei die Städte Klagenfurt und Villach den politischen Bezirken Klagenfurt-Land bzw. Villach-Land zugeordnet sind.

 

(5) Die Bezirksgruppen (Jagdbezirke) gliedern sich in Hegeringe. Der Bereich der Hegeringe ist unter Bedachtnahme auf die jagdwirtschaftlichen Erfordernisse und auf die ordnungsgemäße Erfüllung der den Hegeringen übertragenen Aufgaben festzulegen.

§ 83 K-JG


§ 83

Organe der Kärntner Jägerschaft

 

(1) Die Organe der Kärntner Jägerschaft sind die Vollversammlung (der Kärntner Landesjägertag), der Landesvorstand, der Landesausschuß, der Landesjägermeister, die Rechnungsprüfer, der Disziplinarrat und der Disziplinaranwalt.

 

(2) Die Vollversammlung besteht aus den Bezirksjägermeistern und den Delegierten der Bezirksgruppen. Jede Bezirksgruppe entsendet für die ersten 100 Mitglieder und für je 50 weitere Mitglieder einen Delegierten in die Vollversammlung. Besteht nach Errechnung der Delegiertenanzahl ein Mitgliederrest von mehr als 25, so ist ein weiterer Delegierter zu entsenden.

 

(3) Der Vollversammlung obliegen:

a)

die Genehmigung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses,

b)

die Erlassung einer Satzung,

c)

die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages auf Vorschlag des Landesvorstandes,

d)

die Wahl des Landesjägermeisters und der sonstigen Mitglieder des Landesvorstandes, der Sachbearbeiter (der Referenten) und ihrer Stellvertreter, der Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter, des Disziplinarrates und des Diziplinaranwaltes und seines Stellvertreters,

e)

die Beschlußfassung über Fragen, die der Landesausschuß zur Entscheidung der Vollversammlung vorlegt,

f)

die Festsetzung der Versicherungssummen und Prämien für die Jagdhaftpflichtversicherung der Mitglieder sowie die Genehmigung des Abschlusses allfälliger sonstiger Versicherungen für die Mitglieder auf Vorschlag des Landesvorstandes.

 

(3a) Zum Rechnungsprüfer (Stellvertreter), zum Vorsitzenden des Disziplinarrates, zu seinen Stellvertretern und zu sonstigen Mitgliedern des Disziplinarrates sowie zum Disziplinaranwalt (Stellvertreter) ist nur wählbar, wer nicht als sonstiges Organ oder als Mitglied eines Kollegialorgans der Kärntner Jägerschaft gewählt worden ist.

 

(4) Der Landesausschuß setzt sich aus dem Landesvorstand, den Sachbearbeitern und aus den Bezirksjägermeistern zusammen. Der Landesjägermeister und die sonstigen Mitglieder des Landesvorstandes, die Sachbearbeiter und ihre Stellvertreter werden von der Vollversammlung aus den Mitgliedern der Kärntner Jägerschaft auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

 

(5) Dem Landesausschuß obliegen alle der Kärntner Jägerschaft übertragenen Aufgaben, soweit sie durch dieses Gesetz nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Der Landesausschuß hat das Recht, Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, wie Vorschläge für die Änderung der Jagd- und Schonzeiten, der Vollversammlung zur Entscheidung zu überweisen. Dem Landesausschuß obliegt ferner die Zuerkennung von Aufwandsentschädigungen für Mitglieder von Organen der Kärntner Jägerschaft. Er hat ferner festzulegen, welche seiner Aufgaben den Bezirksausschüssen und den Hegeringleitern zur Besorgung obliegen. Der Landesausschuß kann einzelne seiner Aufgaben einzelnen Sachbearbeitern (Referenten) zur Vorberatung übertragen.

 

(6) Der Landesvorstand besteht aus dem Vorsitzenden (Landesjägermeister), zwei Stellvertretern und fünf weiteren Mitgliedern, von denen eines aus dem Kreis der Jagdschutzorgane zu wählen ist.

 

(7) Dem Landesvorstand obliegen neben der Besorgung der ihm durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben alle finanziellen Angelegenheiten der Kärntner Jägerschaft, ausgenommen solche der laufenden Geschäftsführung. Er hat insbesondere:

a)

den Voranschlag und den Rechnungsabschluß zu erstellen,

b)

das Vorschlagsrecht an die Vollversammlung für die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, der Versicherungssummen und Prämien für die Jagdhaftpflichtversicherung sowie hinsichtlich des Abschlusses sonstiger Versicherungen für die Mitglieder,

c)

das Vorschlagsrecht an den Landesausschuß hinsichtlich der Aufwandsentschädigungen für Mitglieder von Organen der Kärntner Jägerschaft,

d)

die Prüfungskommissionen für die Jagdprüfung zu bestellen,

e)

die Wahrung der nach diesem Gesetz der Kärntner Jägerschaft eingeräumten Anhörungsrechte, sofern die Anhörung durch die Landesregierung erfolgt.

 

(7a) Gehört ein Mitglied der Kärntner Jägerschaft einem Kollegialorgan sowohl auf Grund einer Wahl als auch auf Grund seiner Stellung als Organ einer Bezirksgruppe an, so hat es in diesem Kollegialorgan dennoch nur eine Stimme.

 

(8) Der Landesjägermeister vertritt die Kärntner Jägerschaft nach außen, ihm obliegt die laufende Geschäftsführung der Kärntner Jägerschaft. Rechtsverbindliche Äußerungen der Kärntner Jägerschaft sind vom Landesjägermeister und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterfertigen. Der Landesjägermeister führt den Vorsitz in der Vollversammlung, im Landesausschuß sowie im Landesvorstand.

 

(9) Die Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreter werden von der Vollversammlung aus den Mitgliedern der Kärntner Jägerschaft auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie haben die Gebarung der Kärntner Jägerschaft auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung der Vollversammlung zu berichten.

§ 84 K-JG


§ 84

Organe der Bezirksgruppen (Jagdbezirke)

 

(1) Die Organe der Bezirksgruppen (Jagdbezirke) sind die Bezirksversammlung (der Bezirksjägertag), der Bezirksausschuß und der Bezirksjägermeister.

 

(2) Die Bezirksversammlung wird aus den Hegeringleitern und den Delegierten der Hegeringe gebildet. Jeder Hegering entsendet für die ersten 50 Mitglieder und für je 25 weitere Mitglieder einen Delegierten in die Bezirksversammlung. Besteht nach Errechnung der Delegiertenanzahl ein Mitgliederrest von mehr als 12, so ist ein weiterer Delegierter zu entsenden.

 

(3) Der Bezirksversammlung obliegt die Wahl des Bezirksjägermeisters sowie der sonstigen Mitglieder des Bezirksausschusses und der Bezirksdelegierten und ihrer Ersatzmänner für die Vollversammlung der Kärntner Jägerschaft sowie die Entgegennahme von Tätigkeitsberichten des Bezirksausschusses.

 

(4) Der Bezirksausschuß besteht aus dem Vorsitzenden (Bezirksjägermeister), seinem Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern. Der Bezirksjägermeister führt in der Bezirksversammlung und im Bezirksausschuß den Vorsitz.

 

(5) Dem Bezirksausschuß obliegen neben der Besorgung der ihm durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben die Besorgung der ihm vom Landesausschuß übertragenen Aufgaben, die Festsetzung des Bereiches der Hegeringe, die Koordinierung der Tätigkeit der Hegeringe im Bereiche des Bezirkes und die Erstattung von Tätigkeitsberichten an die Bezirksversammlung sowie die Wahrnehmung der nach diesem Gesetz der Kärntner Jägerschaft eingeräumten Anhörungsrechte, sofern die Anhörung durch die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgt. Der Bezirksausschuß kann ferner bestimmte seiner Angelegenheiten den Hegeringleitern zur Besorgung übertragen.

 

(6) Dem Bezirksjägermeister obliegt neben der Besorgung der ihm durch dieses Gesetz ausdrücklich aufgetragenen Aufgaben die laufende Geschäftsführung der Bezirksgruppe.

 

(7) Wenn es im Hinblick auf die Größe des Gebietes einer Bezirksgruppe erforderlich erscheint, kann der Bezirksausschuß mit Genehmigung des Landesausschusses für das Gebiet jeweils mehrerer Hegeringe Talschaftsreferenten bestellen. Die Talschaftsreferenten haben für eine reibungslose Verbindung zwischen dem Bezirksausschuß und den Hegeringen zu sorgen. Stellung und Aufgaben der Hegeringleiter werden hiedurch nicht berührt.

§ 85 K-JG


§ 85

Organe der Hegeringe

 

(1) Die Organe des Hegeringes sind die Hegeringversammlung und der Hegeringleiter. Die Hegeringversammlung besteht aus den Mitgliedern der Kärntner Jägerschaft, die im Bereich des Hegeringes ihren Hauptwohnsitz haben oder dort das Jagdausübungsrecht besitzen oder den Jagdschutz ausüben oder einer Jagdgesellschaft im Bereich des Hegeringes angehören. Ergibt sich auf Grund des zweiten Satzes eine Mitgliedschaft in mehr als einem Hegering oder in keinem Hegering, so hat dieses Mitglied der Kärntner Jägerschaft bis 31. Jänner eines Jahres mitzuteilen, in welchem der Hegeringe es künftig seine Mitgliedschaft ausüben will.

 

(2) Die Aufgaben der Hegeringversammlung sind die Wahl des Hegeringleiters und seines Stellvertreters sowie die Wahl der Delegierten und ihrer Ersatzmänner für die Bezirksversammlung, die Veranstaltung der jährlichen Hegeschauen sowie die Veranstaltung von mindestens einem jährlichen Hegeringschießen und die Entgegennahme von Tätigkeitsberichten des Hegeringleiters.

 

(3) Dem Hegeringleiter obliegt neben der Besorgung der ihm durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben die Besorgung der ihm vom Landesausschuß oder vom Bezirksausschuß übertragenen Aufgaben, die laufende Geschäftsführung des Hegeringes und die Erstattung von Tätigkeitsberichten in der Hegeringversammlung. Der Hegeringleiter führt in der Hegeringversammlung den Vorsitz.

§ 86 K-JG


§ 86

Beschlüsse

 

(1) Die Kollegialorgane der Kärntner Jägerschaft sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, die Vollversammlung und die Bezirksversammlung überdies nur dann, wenn durch die anwesenden Delegierten mindestens die Hälfte der Bezirksgruppen bzw. der Hegeringe vertreten ist. Sind diese Voraussetzungen bei der Vollversammlung, bei der Bezirksversammlung und bei der Hegeringversammlung nicht gegeben, so sind diese Organe nach Ablauf einer halben Stunde auch dann beschlußfähig, wenn mindestens 20 v. H. ihrer wahlberechtigten Mitglieder anwesend ist, bei der Vollversammlung und bei der Bezirksversammlung überdies nur dann, wenn mindestens 20 v. H. der Bezirksgruppen bzw. der Hegeringe vertreten ist.

 

(2) Für Beschlüsse ist mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.

 

(3) Die Erfordernisse für Beschlüsse gelten auch für Wahlen.

§ 87 K-JG


§ 87

Stellvertreter

 

Die Mitglieder der Kollegialorgane und die Organe der Kärntner Jägerschaft sowie die Delegierten werden im Fall ihrer Verhinderung oder ihres vorzeitigen Ausscheidens jeweils von den gewählten Stellvertretern vertreten. Die Vorschriften für die Vertretenen gelten für die Dauer der Vertretung auch für die Stellvertreter.

§ 88 K-JG


§ 88

Satzung

 

(1) In der Satzung der Kärntner Jägerschaft sind die näheren Bestimmungen über die Aufgaben der Organe der Kärntner Jägerschaft, der Bezirksgruppen und der Hegeringe festzulegen und die Geschäftsführung sowie die Einberufung und der Verlauf der Sitzungen der Kollegialorgane in sinngemäßer Anwendung der diesbezüglichen Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl Nr 66/1998, zu regeln. In der Satzung ist sicherzustellen, daß die Mitglieder der Kärntner Jägerschaft ihr Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht nicht in mehreren Hegeringen ausüben. In der Satzung sind auch die näheren Bestimmungen über die Durchführung von Wahlen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 23a Abs 3 erster bis dritter Satz der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl Nr 66/1998, zu regeln. Die Satzung kann anstelle der für die Sitzungen erforderlichen nachweislichen Zustellung der Einladung einschließlich der Tagesordnung eine andere Art der Verständigung

vorsehen, durch die die Verständigung der in Betracht kommenden Sitzungsteilnehmer gewährleistet erscheint. Die Satzung kann für ehemalige Inhaber von Jagdkarten eine außerordentliche Mitgliedschaft zur Kärntner Jägerschaft ohne die in diesem Gesetz geregelten Rechte und Pflichten der Mitglieder vorsehen.

 

(2) Die Satzung ist im Mitteilungsblatt der Kärntner Jägerschaft zu veröffentlichen.

 

(3) Die Satzung ist in ihrer jeweils geltenden Fassung am Sitz der Kärntner Jägerschaft und an den Sitzen der Bezirksgruppen zur Einsichtnahme durch die Mitglieder der Kärntner Jägerschaft aufzulegen.

§ 88a K-JG


§ 88a

Kundmachung von Verordnungen

 

(1) Verordnungen des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft und Verordnungen der Vollversammlung der Kärntner Jägerschaft gemäß § 42 Abs 2 sind im Kundmachungsblatt der Kärntner Jägerschaft kundzumachen.

 

(2) Das Kundmachungsblatt der Kärntner Jägerschaft ist am Sitz der Kärntner Jägerschaft und an den Sitzen der Bezirksgruppen sowie bei jedem Gemeindeamt während der für den Parteienverkehr bestimmten Stunden für jedermann zur Einsicht aufzulegen. Jedermann hat das Recht, bei diesen Stellen gegen Ersatz der Kosten Kopien zu erhalten, wenn geeignete technische Einrichtungen vorhanden sind.

 

(3) Die verbindende Kraft einer im Kundmachungsblatt der Kärntner Jägerschaft verlautbarten Verordnung beginnt, wenn nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, mit Ablauf des Tages, an dem das Stück des Kundmachungsblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben wird, und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Landesgebiet.

 

(4) Der Tag der Herausgabe des Kundmachungsblattes der Kärntner Jägerschaft ist auf jedem Stück anzugeben; an diesem Tag hat auch die Versendung zu erfolgen.

 

(5) Die einzelnen Stücke des Kundmachungsblattes der Kärntner Jägerschaft sind für jedes Kalenderjahr, beginnend mit der Zahl 1, fortlaufend zu nummerieren. Die in den einzelnen Stücken des Kundmachungsblattes der Kärntner Jägerschaft enthaltenen Kundmachungen sind für jedes Kalenderjahr, beginnend mit der Zahl 1, fortlaufend zu nummerieren.

§ 88b K-JG Verfahrensrecht


In den Verfahren nach den §§ 53, 61a Abs. 4, 63 Abs. 5 und 6, 68 Abs. 3, 68 Abs. 3f und 68 Abs. 3g sind die Verwaltungsverfahrensgesetze und in den Verfahren nach den §§ 37 bis 42 die Verwaltungsverfahrensgesetze, ausgenommen §§ 77 und 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, anzuwenden.

§ 89 K-JG


§ 89

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder der Kärntner Jägerschaft sind berechtigt, von den Einrichtungen der Kärntner Jägerschaft Gebrauch zu machen. Sie haben das aktive und das passive Wahlrecht hinsichtlich der Organe der Kärntner Jägerschaft im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes.

 

(2) Die Mitglieder der Kärntner Jägerschaft sind zur Beitragsleistung an die Kärntner Jägerschaft verpflichtet.

 

(3) Die Höhe des Beitrages wird von der Vollversammlung der Kärntner Jägerschaft auf Vorschlag des Landesvorstandes unter Bedachtnahme auf die der Kärntner Jägerschaft obliegenden Aufgaben festgesetzt.

 

(4) Der Beitrag für die Kärntner Jägerschaft und der Beitrag für die Jagdhaftpflichtversicherung werden mit dem Jagdkartenbeitrag eingehoben.

 

(5) Die Mitglieder der Kärntner Jägerschaft sind zum verlässlichen und sachgemäßen Umgang mit ihren Jagdwaffen verpflichtet. Sie haben ihre Jagdwaffe regelmäßig auf ihre Sicherheit und Präzision zu überprüfen und ihre Schießfertigkeit regelmäßig so zu üben, daß sie die Jagd sachgemäß und weidgerecht ausüben können. Bei der Ausfolgung einer Jagdgastkarte ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, sich davon zu überzeugen, daß die Jagdgäste zum sachgemäßen und weidgerechten Umgang mit einer Jagdwaffe befähigt sind.

 

(6) Die Mitglieder der Kärntner Jägerschaft sind verpflichtet, jährlich einmal an einem Hegeringschießen (§ 85 Abs 2) teilzunehmen.

§ 90 K-JG Disziplinarrecht, Disziplinaranwalt, Disziplinarverfahren


(1) Vergehen der Mitglieder der Kärntner Jägerschaft gegen die Standespflichten, die nicht länger als fünf Jahre vom Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung (Ladung, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung) zurückliegen, werden von einem Disziplinarrat der Kärntner Jägerschaft durch Disziplinarstrafen geahndet. In die Frist von fünf Jahren sind Zeiten von bis zu zehn Jahren nicht einzurechnen, in denen keine Mitgliedschaft zur Kärntner Jägerschaft besteht. Der Disziplinarrat hat seinen Sitz in Klagenfurt.

(2) Ein Vergehen gegen die Standespflichten liegt vor, wenn ein Mitglied der Kärntner Jägerschaft wiederholt oder gröblich jagdrechtliche Vorschriften übertritt, Grundsätze der Weidgerechtigkeit mißachtet oder die Satzungen und Interessen der Kärntner Jägerschaft verletzt.

(3) Der Disziplinaranwalt hat jedes Vergehen gegen die Standespflichten (Abs. 1 und 2), das ihm zur Kenntnis gelangt, auf die Voraussetzungen für ein Disziplinarverfahren zu prüfen und sodann die Unterlagen mit seinen Anträgen dem Disziplinarrat zu übermitteln. Der Disziplinaranwalt ist von der Vollversammlung aus dem Kreis der rechtskundigen Mitglieder der Kärntner Jägerschaft auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen.

(4) Der Disziplinarrat besteht aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern. Diese sind von der Vollversammlung aus dem Kreis der Mitglieder der Kärntner Jägerschaft auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen, wobei jedenfalls der Vorsitzende und der Stellvertreter aus dem Kreis der rechtskundigen Mitglieder zu wählen sind. Der Disziplinarrat verhandelt und entscheidet in Senaten, die aus einem Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehen. Die Senate sind vom Landesvorstand vor Jahresschluß für die Dauer des ganzen folgenden Jahres bleibend zusammenzusetzen. Zugleich ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die übrigen Mitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmänner in die Senate eintreten.

(5) Der Disziplinarrat hat über die vom Disziplinaranwalt übermittelten Anzeigen (Abs. 3) das Disziplinarverfahren zu eröffnen und ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens hat der Disziplinarrat zu beschließen, ob das Verfahren einzustellen oder weiterzuführen ist. Der Verfolgung durch den Disziplinarrat steht der Umstand nicht entgegen, daß dieselbe Handlung oder Unterlassung auch von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zu bestrafen ist. Das Verfahren darf unterbrochen werden, wenn über dieselbe Tathandlung ein Strafverfahren vor einem Gericht anhängig ist.

(6) Disziplinarstrafen sind:

a)

der einfache Verweis,

b)

der strenge Verweis,

c)

der Ausschluß aus der Kärntner Jägerschaft auf bestimmte Zeit,

d)

der Ausschluß aus der Kärntner Jägerschaft auf Dauer.

(7) (entfällt)

(8) Für das Verfahren vor dem Disziplinarrat sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2013, anzuwenden.

§ 90a K-JG Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht


(1) Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Disziplinarrates entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senat.

(2) An der Senatsentscheidung hat ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der Mitglieder der Kärntner Jägerschaft mitzuwirken.

(3) Zur Vorbereitung der Bestellung des fachkundigen Laienrichters und eines Ersatzmitgliedes hat die Landesregierung Vorschläge der Vollversammlung der Kärntner Jägerschaft einzuholen.

(4) Dem Disziplinaranwalt kommt das Recht zu, gegen Entscheidungen des Disziplinarrates Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

§ 90b K-JG


(1) Der Disziplinarrat – im Fall einer Entscheidung nach § 90a das Landesverwaltungsgericht – hat rechtskräftige Ausschlüsse von Mitgliedern aus der Kärntner Jägerschaft auf bestimmte Zeit (§ 90 Abs. 6 lit. c) oder auf Dauer (§ 90 Abs. 6 lit. d)

1.

der gemäß § 23 dieses Gesetzes sowie der gemäß § 27 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,

2.

der Kärntner Jägerschaft und dem gemäß § 37 Abs. 2 zuständigen Bezirksjägermeister,

3.

Landesjagdverbänden anderer Bundesländer, auf deren begründetes Ersuchen hin, und

4.

dem Jagdausübungsberechtigten sowie dem Verpächter einer Gemeindejagd oder einer Eigenjagd, in der das ausgeschlossene Mitglied in der laufenden Abschussplanperiode einen Jagderlaubnisschein hat oder das Jagdausübungsrecht besitzt,

zum Zwecke der Verhinderung der rechtswidrigen weiteren Jagdausübung unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben zu melden. Den Stellen gemäß Z 1 und 2 ist überdies der Wortlaut der rechtskräftigen Entscheidung über den Ausschluss bekannt zu geben.

(2) Die Kärntner Jägerschaft hat zu Beginn eines jeden Halbjahres statistische Daten des vorangegangenen Halbjahres betreffend die Anzahl der durchgeführten Disziplinarverfahren sowie über die Anzahl der einzelnen Arten der verhängten Disziplinarstrafen (§ 90 Abs. 6) im Mitteilungsblatt der Kärntner Jägerschaft zu veröffentlichen. Sie hat darin auch regelmäßig ausgewählte Beispiele für Disziplinarverfahren wie auch für verhängte Strafen in anonymisierter Form zu veröffentlichen.

§ 91 K-JG Aufsicht


(1) Die Kärntner Jägerschaft untersteht der Aufsicht der Kärntner Landesregierung.

(2) In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes hinsichtlich des eigenen Wirkungsbereiches der Kärntner Jägerschaft (§ 81 Abs. 1 und Abs. 1a) hat die Landesregierung das Recht,

a)

darüber zu wachen, daß die Kärntner Jägerschaft ihre Aufgaben erfüllt,

b)

entfällt,

c)

Entscheidungen der Organe der Kärntner Jägerschaft aufzuheben, wenn diese ihren Wirkungskreis überschreiten oder sonst gegen Gesetze verstoßen,

d)

sich im Wege des Landesjägermeisters über Jagdangelegenheiten der Kärntner Jägerschaft zu unterrichten,

e)

bei Verletzung des Gebotes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die zur Abhilfe erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes hinsichtlich der Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches (§ 81a) hat die Landesregierung

a)

die Aufsichtsrechte nach Abs. 2;

b)

das Recht, den zuständigen Organen der Kärntner Jägerschaft allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall zu erteilen; dies gilt nicht für die Prüfung der jagdlichen Eignung und der erforderlichen Kenntnisse nach § 37 Abs. 6 bis 8;

c)

Auskunftsrechte (Abs. 4), das Recht, die Einberufung von Sitzungen des Landesvorstandes zu verlangen (Abs. 5), Verordnungen aufzuheben (Abs. 6), Bescheide aufzuheben (Abs. 7) und das Recht der Ersatzvornahme (Abs. 8).

(4) Der Landesjägermeister ist verpflichtet, der Landesregierung beschlussreife Entwürfe von Verordnungen - ausgenommen Verordnungen nach § 88 - vor der Beschlussfassung im Landesvorstand zu übermitteln. Die Organe der Kärntner Jägerschaft sind verpflichtet, der Landesregierung im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen und die bezughabenden Unterlagen vorzulegen.

(5) Auf Verlangen der Landesregierung hat der Landesjägermeister den Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft zu einer Sitzung einzuberufen, die innerhalb von drei Wochen anzuberaumen ist. Die Landesregierung ist berechtigt, dieses Verlangen zu stellen, wenn ein Missstand durch die Beratung und Beschlussfassung in diesem Kollegialorgan beseitigt werden kann.

(6) Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhören des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür gleichzeitig mitzuteilen.

(7) Die Landesregierung hat rechtskräftige Bescheide, die den Wirkungsbereich der Kärntner Jägerschaft überschreiten oder sonst gegen Gesetze verstoßen, von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben.

(8) Erfüllt die Kärntner Jägerschaft eine ihr im übertragenen Wirkungsbereich obliegende Aufgabe oder eine darauf Bezug nehmende Weisung der Landesregierung nicht, so hat die Landesregierung nach vorheriger Ermahnung auf Kosten und Gefahr der Kärntner Jägerschaft die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (Ersatzvornahme). Die Landesregierung hat den Kostenersatz mit Bescheid vorzuschreiben. Die der Kärntner Jägerschaft zur Last fallenden Kosten dürfen von den nach dem Kärntner Jagdabgabengesetz zur Verfügung zu stellenden Landesmitteln einbehalten werden.

(9) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht zu erstatten; dieser Bericht ist dem Kärntner Landtag im Wege der Landesregierung zur Kenntnis zu übermitteln. In diesem Bericht sind jedenfalls Angaben über die Verwendung der nach dem Kärntner Jagdabgabengesetz zur Verfügung gestellten Landesmittel und ein Überblick über den Stand des Jagdwesens in Kärnten aufzunehmen.

§ 92 K-JG


11. Abschnitt

Beiräte

 

§ 92

Landesjagdbeirat, Bezirksjagdbeirat

 

(1) Zur fachlichen Beratung der Verwaltungsbehörden und der Organe der Kärntner Jägerschaft sind Jagdbeiräte einzurichten.

 

(2) Der beim Amt der Landesregierung einzurichtende Beirat (Landesjagdbeirat) besteht aus

a)

dem Landesjägermeister oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem,

b)

einem weiteren vom Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft entsendeten Mitglied des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft,

c)

dem vom Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft entsendeten Mitglied des Landesausschusses der Kärntner Jägerschaft, das mit den Angelegenheiten der wildökologischen Raumplanung betraut wurde (§ 83 Abs 5 letzter Satz),

d)

einem von der Landwirtschaftskammer zu bestellendem Forstwirt oder Förster,

e)

drei von der Landwirtschaftskammer zu bestellenden Mitgliedern dieser Kammer,

f)

dem Leiter der mit den Angelegenheiten des Forstwesens betrauten Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung oder seinem Stellvertreter und

g)

einem vom Landesvorstand des Kärntner Gemeindebundes aus seiner Mitte zu bestellendem Mitglied.

 

(3) Bei jeder Bezirkshauptmannschaft ist ein Beirat zu bestellen (Bezirksjagdbeirat), wobei der bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land bestellte Beirat zur Beratung auch in der Landeshauptstadt Klagenfurt und der bei der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land bestellte Beirat zur Beratung auch in der Stadt Villach zuständig ist. Die Bezirksjagdbeiräte bestehen aus

a)

dem Bezirksjägermeister oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem,

b)

einem weiteren vom Bezirksausschuss der Bezirksgruppe der Kärntner Jägerschaft entsendeten Mitglied dieses Bezirksausschusses,

c)

einem vom Bezirksausschuss entsendeten Mitglied der Bezirksgruppe aus dem Kreis der Jagdschutzorgane im Bereich der Bezirksgruppe, letzterer für die Dauer seiner Bestellung als Jagdschutzorgan, längstens jedoch für die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd,

d)

einem von der Landwirtschaftskammer zu bestellendem Forstwirt oder Förster,

e)

aus drei von der Landwirtschaftskammer zu bestellenden Mitgliedern dieser Kammer,

f)

dem Leiter der Bezirksforstinspektion oder einem von ihm bestellten Vertreter und

g)

einem vom Landesvorstand des Kärntner Gemeindebundes aus dem Kreis der Bürgermeister seiner Mitglieder im Bereich der Zuständigkeit des Bezirksjagdbeirates zu bestellendem Mitglied.

 

(3a) Für die entsendeten oder bestellten Mitglieder ist in gleicher Weise jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen oder zu entsenden, das im Falle der Verhinderung oder des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes zur Vertretung berufen ist. Die Bestellung und die Entsendung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) hat - ausgenommen Mitglieder nach Abs 3 lit c - für die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd zu erfolgen. Personen, die als Mitglieder (Ersatzmitglieder) bestellt oder entsendet worden sind, können von der Stelle, die sie bestellt oder entsendet hat, in gleicher Weise abberufen werden. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) hat für die verbleibende Pachtzeit der Gemeindejagd in gleicher Weise eine Nachbesetzung zu erfolgen. Nach Ablauf der Pachtzeit der Gemeindejagd haben die Beiräte ihre Aufgaben bis zum Zusammentritt der neuen Jagdbeiräte zu erfüllen.

 

(4) Die Jagdbeiräte sind beschlussfähig, wenn mit dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Für einen Beschluss ist mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich. Im Fall einer Beratung der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörden stimmt der Vorsitzende zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag. Im Fall der Beratung von Organen der Kärntner Jägerschaft gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.

 

(5) Die Jagdbeiräte haben bei Maßnahmen nach §§ 9 bis 14 sowie in sonstigen wichtigen Fragen, zu deren Behandlung die Kenntnis der örtlichen Verhältnisse von Wichtigkeit erscheint, zu ihren Beratungen je einen Vertreter der Gemeinden beizuziehen, die von der zu beratenden Angelegenheit berührt sind.

 

(6) Die Mitglieder der Jagdbeiräte üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen aus dieser Tätigkeit erwachsenden Barauslagen. Die Landesregierung hat den Mitgliedern ein der Bedeutung dieses Amtes angemessenes Sitzungsgeld zu gewähren.

§ 93 K-JG


§ 93

Aufgaben der Jagdbeiräte

 

(1) Die Jagdbeiräte sind - unbeschadet der in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Fälle - in allen wichtigen Jagdangelegenheiten zu hören.

 

(2) Die Behörde kann für die Abgabe einer Stellungnahme eine Frist setzen, die nicht kürzer als eine Woche sein darf. Zu Fragen betreffend den Abschußauftrag zum Schutz der Kulturen und den Abschuß während der Schonzeit hat der Jagdbeirat Äußerungen innerhalb von drei Tagen abzugeben.

§ 94 K-JG


(1) Der Jagdverwaltungsbeirat ist für jedes Gemeindejagdgebiet zu bilden. Er besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm aus der Mitte des Gemeinderates bestellten Vertreter als Vorsitzendem und weiteren Mitgliedern, die aus der Mitte der Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke (§ 6 Abs. 1), die zugleich in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer von Kärnten wahlberechtigt sind, zu wählen sind. Die Wahl des Jagdverwaltungsbeirates hat auf die Dauer der jeweiligen Pachtzeit des Gemeindejagdgebietes zu erfolgen.

(1a) Die Zahl der zu wählenden weiteren Mitglieder des Jagdverwaltungsbeirates ist vom Gemeinderat unter Bedachtnahme auf die Zahl der Wahlberechtigten für jeden Jagdverwaltungsbeirat gesondert - höchstens jedoch mit sieben - festzulegen. Die Wahl ist auf Grund von Wahlvorschlägen durchzuführen, die jeweils eine der Zahl der zu wählenden weiteren Mitglieder entsprechende Anzahl von Bewerbern und eine gleich hohe Anzahl von Ersatzbewerbern vorsehen müssen. Das Recht auf Einbringung von Wahlvorschlägen hat jeweils ein Zehntel der Mitglieder der Eigentümerversammlung. Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so entfällt das Abstimmungsverfahren. Die auf diesem Wahlvorschlag angeführten Bewerber gelten als zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Jagdverwaltungsbeirates gewählt.

(1b) Die Wahlen sind mit Stimmzetteln durchzuführen. Die Leitung der Wahl obliegt dem Bürgermeister. Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren hat die Landesregierung entsprechend den Bestimmungen der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002, LGBl Nr 32/2002, durch Verordnung zu treffen, wobei die Ausschreibung der Wahl durch den Bürgermeister zu erfolgen hat und die Fristen, mit Ausnahme der Auflagefrist für das Wählerverzeichnis, den Erfordernissen entsprechend auch kürzer festgelegt werden dürfen, als sie in der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 vorgesehen sind.

(1c) Ein Mitglied des Jagdverwaltungsbeirates ist befangen und darf an der Beratung und Beschlussfassung in Sachen, in denen es selbst oder ein Angehöriger (Abs. 1d) beteiligt ist, oder wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Mitgliedes in Zweifel zu ziehen, nicht teilnehmen. Dies gilt im Falle einer Beratung und Beschlussfassung über eine Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeinde aus freier Hand gemäß § 33 Abs. 2 an eine Jagdgesellschaft nur in Bezug auf deren Obmann und deren Vorstandsmitglieder. Über die etwaige Befangenheit eines Mitgliedes hat der Jagdverwaltungsbeirat zu beschließen. Für die Dauer der Befangenheit sind befangene Mitglieder durch Ersatzmitglieder zu ersetzen. Abs. 1e letzter Satz gilt sinngemäß.

(1d) Angehörige im Sinne des Abs. 1c erster Satz sind

1.

der Ehegatte,

2.

die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten Grades in der Seitenlinie,

3.

die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie,

4.

die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder,

5.

Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person und

6.

der eingetragene Partner.

(1e) Wenn ein gewähltes Mitglied des Jagdverwaltungsbeirates die Voraussetzungen nach Abs. 1 zweiter Satz nicht mehr erfüllt oder seine Mitgliedschaft vorzeitig endet, tritt ein Ersatzmitglied an seine Stelle. Ist die Liste der Ersatzmitglieder erschöpft, hat der Gemeinderat aus der Mitte der Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen Ersatzmitglieder zu wählen.

(2) Der Jagdverwaltungsbeirat ist vom Vorsitzenden einzuberufen; der Vorsitzende hat den Jagdverwaltungsbeirat einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich verlangt. Der Jagdverwaltungsbeirat ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für einen Beschluß ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht.

(3) Die Mitgliedschaft zum Jagdverwaltungsbeirat ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz der durch die Ausübung ihres Amtes entstandenen Kosten.

§ 95 K-JG


12. Abschnitt

Schlußbestimmungen

 

§ 95

Jagdkataster

 

(1) Der Landesjägermeister hat einen Jagdkataster mit kartografischer Darstellung der Eigenjagdgebiete und Gemeindejagdgebiete zu führen und laufend jagdstatistische Daten zusammenzustellen, die erforderlichenfalls die Jagdausübungsberechtigten beizubringen haben. Der Jagdkataster ist getrennt für Eigenjagdgebiete und Gemeindejagdgebiete anzulegen und hat für jedes Jagdgebiet insbesondere zu enthalten: den Jagdausübungsberechtigten, das Flächenausmaß, die Pächter, die Höhe des Pachtzinses und allfällige Nebenleistungen, die Dauer der Pachtzeit, Daten über die Genehmigung der Verpachtung, die Jagdschutzorgane und bei Eigenjagdgebieten überdies den Grundeigentümer. Jagdstatistische Daten sind über den festgelegten und tatsächlichen Abschuss, über Rotwildfütterungen, die Jagdkarten, die Jagdprüfungen, über Wildschäden und Wildseuchen, über weitere einschlägige Daten im Zusammenhang mit Wild sowie über zeitliche und örtliche Sperren zusammenzustellen. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung des Jagdkatasters und über die Zusammenstellung der jagdstatistischen Daten hat der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft durch Verordnung zu regeln.

 

(2) Der Landesjägermeister hat der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden auf deren Wunsch alle Daten aus dem Jagdkataster bekannt zu geben.

§ 96 K-JG


§ 96

Eigener Wirkungsbereich

 

Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, ausgenommen solche nach §§ 77 bis 79, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 96a K-JG


§ 96a

Verweisung

 

(1) Soweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind sie in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

(2) Soweit in diesem Gesetz auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz verwiesen wird, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 50, anzuwenden.

§ 96c K-JG Anhörungsverpflichtungen durch das Landesverwaltungsgericht


(1) Soweit die Verwaltungsbehörden nach diesem Gesetz verpflichtet sind, vor ihrer Entscheidung bestimmte Stellen anzuhören, gilt diese Verpflichtung in gleicher Weise für das Landesverwaltungsgericht, wenn dieses in der Sache selbst entscheidet.

(2) Das Landesverwaltungsgericht hat, bevor es über Beschwerden gegen Bescheide nach § 57 Abs. 2 oder nach „§ 61a Abs. 4, § 61f oder § 63 Abs. 5 in der Sache selbst entscheidet, den Landesjagdbeirat anzuhören.

§ 96d K-JG


§ 96d

Oberbehörde

 

In den Angelegenheiten nach § 81a, mit denen die Kärntner Jägerschaft nach diesem Gesetz beliehen wurde, ist die Landesregierung die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

§ 97 K-JG Mitwirkung der Bundespolizei


Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung von Übertretungen der §§ 36 Abs. 1, 2 und 4, 41 Abs. 1, 54a Abs. 1, 68 Abs. 1, ausgenommen Z 8a, 19 und 23, 69 Abs. 1 und 2 und 70 Abs. 2 mitzuwirken durch

a)

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

§ 98 K-JG


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

1.

die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 7, 15 Abs. 4 und 6, 36 Abs. 1 bis 4, 40 Abs. 1, 4 und 5, 41 Abs. 1 bis 4, 43 Abs. 1, 3 und 4, 44 Abs. 2, 45 Abs. 1, 49 Abs. 2 und 4, 51 Abs. 6, 54, 57 Abs. 9, 57a Abs. 1 und 3, 58 Abs. 1 und 2, 59 Abs. 1, 3 und 4, 60 Abs. 1 und 7, 61 Abs. 1, 61a Abs. 1, 3 und 4, § 61 b bis 61d, 62 Abs. 2, 63 Abs. 7, 66, 67 Abs. 1, 2 und 4, 68 Abs. 1 bis 1b, 69 Abs. 1 bis 3 und 5, 70 Abs. 1, 1b und 2 sowie 73 Abs. 1 und 2 übertritt;

2.

die auf Grund der Bestimmungen der §§ 8 Abs. 3, 8 und 10, 40 Abs. 6, 53, 57a Abs. 2, 61a Abs. 2, 63 Abs. 5, 68 Abs. 1b und 4 bis 6, 69 Abs. 4, 71 Abs. 2, 72 Abs. 1 und 72a erlassenen Verordnungen bzw. Anordnungen übertritt;

3.

keinen geeigneten Bevollmächtigten namhaft macht (§ 2 Abs. 3);

4.

entfällt;

5.

Gehege vor Wirksamkeit der Anzeige oder abweichend von der Anzeige anlegt oder betreibt (§ 8 Abs. 3) oder den Verständigungspflichten des § 8 Abs. 8 nicht nachkommt;

6.

Gehege gegen benachbarte Grundstücke nicht vollkommen abschließt oder abgeschlossen hält;

7.

die Jagd unzulässigerweise ausübt, wo die Jagd ruht (§ 15);

8.

Jagdpachtverträge nicht binnen acht Tagen nach ihrem Abschluß der Bezirksverwaltungsbehörde vorlegt (§ 16 Abs. 3);

9.

das Jagdausübungsrecht ohne Bewilligung unterverpachtet (§ 20);

9a.

eine unrichtige Erklärung nach § 38 Abs. 2 abgibt;

10.

entfällt;

11.

ohne Genehmigung Jagdgebiete durch gemeinsame Jagdschutzorgane beaufsichtigen läßt (§ 44 Abs. 4);

12.

entfällt;

13.

als Jagdschutzorgan, als Jagdausübungsberechtigter oder als von diesem Ermächtigter Hunde und Katzen entgegen den Bestimmungen des § 49 Abs. 1 tötet;

14.

Maßnahmen nach § 49 Abs. 1 setzt, ohne hiezu berechtigt zu sein;

15.

ohne Bewilligung oder entgegen einer Bewilligung Maßnahmen nach § 52 Abs. 2, 3 oder 3a trifft;

16.

der Pflicht zum Abschuß sowie zur Anzeige und Vorlage gemäß § 52 Abs. 4 nicht nachkommt;

17.

entgegen dem Verbot des § 54a Abs. 1 oder ohne Bewilligung oder abweichend von einer Bewilligung Taggreifvögel oder Eulen hält oder den Meldepflichten des § 54a nicht nachkommt;

18.

die gemäß § 56 festgelegten Grundsätze bei der Erfüllung des Abschußplanes nicht einhält;

19.

dem Hegeringleiter die Angaben nach § 57 Abs. 1 und 4 nicht rechtzeitig macht;

20.

Rotwildfütterungsanlagen vor Wirksamkeit der Anzeige oder abweichend von der Anzeige errichtet oder betreibt (§ 63 Abs. 5);

21.

in einem Jagdgebiet Einsprünge errichtet oder aufrecht erhält (§ 63 Abs. 1);

22.

bei Benützung des Jägernotweges Schußwaffen nicht ungeladen bzw. nicht gebrochen, Hunde nicht an der Leine und Beizvögel nicht gesichert mitführt (§ 64);

23.

gegen die Bestimmungen des § 65 über die Wildfolge verstößt;

23a.

ohne Bewilligung nach § 68 Abs. 3 oder abweichend von der Bewilligung Abzugeisen verwendet;

23b.

Abzugeisen nicht in den frühen Morgenstunden und vor Einbruch der Dämmerung - sind Abzugeisen in Fangbunkern aufgestellt, nicht in den frühen Morgenstunden - kontrolliert (§ 68 Abs. 3a lit. a);

23c.

Abzugeisen ohne Kennzahl (§ 68 Abs. 3b) oder nicht funktionierende Abzugeisen verwendet;

23d.

den Meldepflichten des § 68 Abs. 3 nicht nachkommt;

23e.

entgegen § 68 Abs. 3c die Kennzeichnung unterläßt;

24.

den Bestimmungen des § 70 über die Anbringung und Beseitigung der Kennzeichnung des gesperrten Gebietes zuwiderhandelt;

25.

das Wild von Kulturen durch freilaufende Hunde oder sonst ungeeignete Maßnahmen abhält (§ 71 Abs. 1);

26.

ohne Genehmigung Wild in Gebieten, in denen es nicht heimisch ist, aussetzt (§ 73 Abs. 3).

(2) Wer eine Verwaltungsübertretung begeht, ist - sofern die Tat nicht den Gegenstand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1450 Euro zu bestrafen.

(3) Bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere wenn durch die Übertretung ein erheblicher jagdwirtschaftlicher Nachteil eingetreten oder der Täter schon einmal wegen der gleichen strafbaren Handlung bestraft worden ist, ist der Täter mit einer Geldstrafe bis zu 2180 Euro zu bestrafen.

(4) Im Straferkenntnis kann auch auf den Verlust der Fähigkeit zum Besitz einer Jagdkarte auf höchstens fünf Jahre oder auf Verlust der Jagdkarte erkannt werden.

(5) Der Versuch ist strafbar.

(6) Von jedem rechtskräftigen Straferkenntnis hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Kärntner Jägerschaft in Kenntnis zu setzen.

§ 99 K-JG


§ 99

Verfall von Gegenständen

 

(1) Wird Wild widerrechtlich gefangen oder erlegt oder entgegen der Bestimmung des § 54 in Verkehr gebracht oder werden Taggreifvögel und Eulen ohne Bewilligung oder abweichend von einer Bewilligung nach § 54a gehalten, hat die Bezirksverwaltungsbehörde in einem Straferkenntnis auf den Verfall des Wildes oder von Teilen desselben, wie Trophäen u. dgl. zu erkennen. Gleiches gilt hinsichtlich der widerrechtlich angeeigneten oder versendeten Eier des Federwildes.

 

(2) Bei Übertretungen der §§ 65 Abs 4 lit d, 68 Abs 1 Z 1 bis 4, 6, 8, 9 und 10 und 69 Abs 1 sowie bei Verwaltungsübertretungen nach § 98 Abs 1 Z 23a bis 23e hat die Bezirksverwaltungsbehörde in einem Straferkenntnis auf den Verfall der verbotenen oder widerrechtlich mitgeführten oder gebrauchten Waffen und Geräte samt Zubehör zu erkennen. Waffenpolizeiliche Bestimmungen des Bundes werden durch diese Regelung nicht berührt.

 

(3) Als verfallen erklärte Schußwaffen, Tiere und Geräte sind im Wege der öffentlichen Feilbietung zu verwerten. Besitzen sie wissenschaftliche oder künstlerische Bedeutung, sind sie an ein Museum abzugeben. Als verfallen erklärtes lebendes Wild ist der Kärntner Jägerschaft zu übergeben. Es ist nach Möglichkeit in die freie Wildbahn zu entlassen; ist dies nicht möglich, ist es an geeignete Einrichtungen zu veräußern; ist auch dieses nicht möglich, ist es schmerzlos zu töten und das Wildbret über den Wildbrethandel zu veräußern. Erlaubte Schußwaffen dürfen nur an befugte Büchsenmacher oder Waffenhändler, Jagdwaffen auch an Inhaber von Jagdkarten veräußert werden. Als verfallen erklärte Trophäen sind der Kärntner Jägerschaft zu Lehrzwecken zur Verfügung zu stellen. Für verfallen erklärte Trophäen sind von der Kärntner Jägerschaft dauerhaft als "verfallen" zu kennzeichnen. Die Verpflichtung der Kärntner Jägerschaft zur Aufbewahrung dieser Trophäen endet nach Ablauf von zwölf Jahren nach Rechtskraft der Verfallserklärung. Als verfallen erklärtes Wildbret ist über den Wildbrethandel zu veräußern.

 

(4) Die Landesregierung kann auf Antrag nach Ablauf von zehn Jahren - in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach Ablauf von drei Jahren - nach Anhörung der Kärntner Jägerschaft Trophäen dem Erleger des Wildes oder seinen Erben gnadenweise unentgeltlich überlassen, wenn bei der Erlegung des Wildes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig Grundsätze der Weidgerechtigkeit verletzt worden sind und der Erleger seither weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gegen diese Grundsätze verstoßen hat.

§ 100 K-JG


§ 100

Schadenersatz

 

(1) Im Straferkenntnis ist auf Antrag auch über die Verpflichtung zum Ersatz des durch die strafbare Handlung verursachten Schadens zu erkennen (§ 57 VStG 1950).

 

(2) Über den Ersatz von Wild- und Jagdschaden darf im Verwaltungsstrafverfahren nicht erkannt werden.

§ 100a K-JG


Mit diesem Gesetz werden nachstehende Unionsrechtsakte umgesetzt:

1.

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 27.7.92, S 7, zuletzt in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 (FFH-Richtlinie);

2.

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019, ABl. Nr.  L 170 vom 25.6.2019,
S 115 (Vogelschutz-Richtlinie).

Anlage

Anl. 1 K-JG


1. Mit § 101 Abs. 1 bis 9 des Kärntner Jagdgesetzes 1978, LGBl Nr 76, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellten Jagdgebiete gelten, solange die Bezirksverwaltungsbehörde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes keine Neufeststellung zu treffen hat, als nach diesem Gesetz festgestellt.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen Pachtverträge gelten als nach diesem Gesetz abgeschlossen. Sie laufen, wenn der vereinbarte Zeitpunkt des Auslaufens nicht ohnedies auf das Jahresende fällt, aus:

a)

mit dem vor dem vereinbarten Zeitpunkt liegenden Jahresende, wenn der vereinbarte Zeitpunkt des Auslaufens in der ersten Jahreshälfte liegt,

b)

mit dem dem vereinbarten Zeitpunkt folgenden Jahresende, wenn der vereinbarte Zeitpunkt des Auslaufens in der zweiten Jahreshälfte liegt.

Für die weitere bzw. kürzere Zeitspanne ist der Pachtzins anteilsmäßig anzurechnen bzw. abzuziehen.

(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kärnten ausgestellten Jagdkarten gelten bis zu ihrem Ablauf als Jagdkarten im Sinne dieses Gesetzes. Vom Erfordernis der Ablegung einer Jagdprüfung (§ 37 Abs. 6) ist auch in Hinkunft abzusehen, wenn der Bewerber während der letzten zehn Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, eine in Kärnten gültige Jahresjagdkarte gemäß § 35 Abs. 1 lit. c, zweiter Satz des Jagdgesetzes 1961 besessen hat.

(4) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellten Jagdschutzorgane gelten als Jagdschutzorgane im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Die Jagdbeiräte sind binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bestellen. Bis zu ihrer Bestellung bleiben die bisherigen Jagdbeiräte in Tätigkeit.

(6) Tiergärten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 7 des Jagdgesetzes 1961 eingerichtet wurden, gelten nach Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nur dann als Eigenjagdgebiete, wenn sie die gemäß § 5 dieses Gesetzes geforderten Voraussetzungen erfüllen. Soll ein derartiger Tiergarten als Gehege im Sinne dieses Gesetzes weitergeführt werden, ist innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes um die Bewilligung hiefür anzusuchen. Diese Regelung gilt sinngemäß für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Tiergärten, die nicht gemäß § 7 des Jagdgesetzes 1961 eingerichtet sind und die als Gehege nach diesem Gesetz weitergeführt werden sollen.

(7) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes tritt die nach den Bestimmungen des 10. Abschnittes eingerichtete Kärntner Jägerschaft in die Rechte und Pflichten der nach dem Jagdgesetz 1961 eingerichteten Kärntner Jägerschaft ein.

(8) Die Schlichtungsstellen für Wildschadensangelegenheiten sind binnen einem halben Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einzurichten. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die bisher eingerichteten Schlichtungsstellen in Tätigkeit.

(9) Die Bestimmung des § 18 Abs. 2 letzter Satz gilt nicht für Personen nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes während einer Pachtdauer (§ 28 Abs. 3 des Jagdgesetzes 1961) bereits Pächter eines Jagdausübungsrechtes waren.”

2. Mit § 102 Abs. 2 des Kärntner Jagdgesetzes 1978, LGBl Nr 76, wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:

“Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen aber frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.”

Artikel II

Mit Art. II Abs. 2 bis 9 des Gesetzes LGBl Nr 104/1991 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

“(2) Verordnungen dürfen bereits ab dem Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen in Kraft gesetzt werden.

(3) Die am 1. November 1991 bestehenden Fleischproduktionsgatter sind der Behörde längstens bis 1. März 1992 anzuzeigen. Liegen auf Grund der Anzeige die Voraussetzungen zur Versagung nach § 4 Abs. 2b vor, hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor der Anordnung der Auflassung nach § 4 Abs. 2f binnen angemessen festzusetzender Frist zu verfügen, daß der Landwirt die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2b lit. a bis c nachweist.

(4) Inhaber einer Bewilligung zur Haltung von Taggreifvögeln oder Eulen sind verpflichtet, der Landesregierung bis 1. Februar 1992 mitzuteilen, welche und wieviele Taggreifvögel oder Eulen sie auf Grund ihrer Bewilligung halten, und im Falle der Bewilligung zur Zucht, wieviele nachgezüchtete Vögel sie halten. Die Inhaber einer Bewilligung zur Haltung von Taggreifvögeln oder Eulen sind verpflichtet, die von ihnen gehaltenen Vögel bis 1. Februar 1992 gemäß § 54b kennzeichnen zu lassen. § 54a Abs. 8 dieses Gesetzes gilt auch für Taggreifvögel und Eulen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund einer Bewilligung gemäß § 54 Abs. 3 des Jagdgesetzes, LGBl Nr 76/1978, gehalten werden.

(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehende Rotwildfütterungsanlagen sind der Bezirksverwaltungsbehörde bis längstens 1. März 1992 anzuzeigen. Liegen die Voraussetzungen des § 61 Abs. 4 dieses Gesetzes für eine Versagung einer Rotwildfütterungsanlage vor, ist nach § 61 Abs. 4a ihre Beseitigung zu verfügen.

(6) Die Funktionsperiode von Mitgliedern eines Jagdverwaltungsbeirates, die vor dem 1. November 1991 gewählt werden, endet mit der jeweiligen Pachtzeit des Gemeindejagdgebietes.

(7) Die Formulare für die Ausstellung einer Jagdkarte nach Art. I Z 38 dürfen von der Bezirksverwaltungsbehörde bereits ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegeben werden. Die Gültigkeit dieser Jagdkarten beginnt - bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 38a dieses Gesetzes - am 1. Jänner 1992.

(8) Endet bei Jagdpachtverträgen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, das Jagdpachtverhältnis vor dem oder am 31. Dezember 1999, so darf die darauf folgende Verpachtung bis zum 31. Dezember 2000, endet ein Jagdpachtverhältnis, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurde, nach dem 31. Dezember 1999, so darf eine neuerliche Verpachtung erst nach dem 31. Dezember 2000 erfolgen; für die verbleibende Zeitdauer sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Endet ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenes Jagdpachtverhältnis erst nach dem 31. Dezember 2000, so darf eine neuerliche Verpachtung nur für einen Zeitraum abgeschlossen werden, der zwischen dem Ende dieses Pachtverhältnisses und dem 31. Dezember 2010 liegt. Wird ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht verpachtetes Jagdausübungsrecht nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verpachtet, so darf die Verpachtung nur bis zum 31. Dezember 1999 erfolgen.

(9) Art. I Z 118 und 126 und aus Z 129 § 96b sind auf Verfahren, die am 1. November 1991 bereits anhängig sind, nicht anzuwenden.”

Artikel III

1.

Mit Art. II des Gesetzes LGBl Nr 50/1995 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:

“Im Art. II Abs. 8 des Gesetzes, mit dem das Kärntner Jagdgesetz 1978 geändert wird, LGBl Nr 104/1991, wird im letzten Satz die Jahreszahl “1999” durch die Jahreszahl “2000” ersetzt.”

2.

Mit Art. III Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 50/1995 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:

“(2) Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt nach Abs. 1 lit. b hinsichtlich der in ihrem Jagdgebiet bestellten Jagdschutzorgane die Dauer ihrer Bestellung mitzuteilen.”

Artikel IV

Mit Art. II Abs. 2 bis 5 des Gesetzes LGBl Nr 108/1996 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

“(2) Soweit im Zeitpunkt des Abs. 1 lit. a Verfahren nach §§ 13 oder 14 Abs. 1 anhängig sind, sind diese Verfahren nach der vor dem Zeitpunkt nach Abs. 1 lit. a geltenden Rechtslage abzuschließen.

(3) Soweit im Zeitpunkt des Abs. 1 lit. a Verfahren nach § 68 Abs. 3 in erster Instanz anhängig sind, sind sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abzuschließen. Die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, Anträge unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten. Soweit im Zeitpunkt des Abs. 1 lit. a Berufungsverfahren nach § 68 Abs. 3 anhängig sind, hat sie die Landesregierung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abzuschließen.

(4) Soweit im Zeitpunkt des Abs. 1 lit. a unbefristete Bewilligungen nach § 68 Abs. 3 oder Bewilligungen nach § 68 Abs. 3, die ab dem Zeitpunkt des Abs. 1 lit. a noch für mehr als ein Jahr aufrecht sind, erteilt werden, so erlöschen diese Bewilligungen am 1. Jänner 1997. Wurden vor dem Zeitpunkt nach Abs. 1 lit. a Bewilligungen nach § 68 Abs. 3 Personen erteilt, denen gemäß § 68 Abs. 3 in der Fassung dieses Gesetzes Bewilligungen nicht erteilt werden dürfen, so erlöschen diese Bewilligungen am 1. Jänner 1997.

(5) Hochsitze oder Hochstände, die im Zeitpunkt nach Abs. 1 lit. a bestehen und die gegen die Verbote des § 68 Abs. 1 Z 24 oder 25 verstoßen, sind bis spätestens ein Jahr ab dem Zeitpunkt nach Abs. 1 lit. a so zu ändern, daß sie diesen Verboten nicht mehr widersprechen; ist dies nicht möglich, sind sie bis zu diesem Zeitpunkt zu beseitigen. Dies gilt in gleicher Weise für Fütterungsanlagen, die dem Verbot des § 68 Abs.1 Z 25 widersprechen. Bis zum Zeitpunkt nach Abs. 1 lit. a sind § 68 Abs. 7 und § 98 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich § 68 Abs.1 Z 24 und Z 25 nicht anzuwenden.”

Artikel V

Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 72/2001 wurde folgende Inkrafttretensbestimmung getroffen:

Art. I Z 6 bis 10, 64 und 65 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.

Artikel VI

Mit Artikel V A) des Gesetzes LGBl Nr 7/2004 wurden folgende Übergangs- und Schlussbestimmungen zu Artikel I dieses Gesetzes getroffen:

(1) Art. I dieses Gesetzes tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Art. I anhängige Verfahren nach § 4 Abs. 2, 2a bis 2f und §§ 8, 16, 20, 39, 40 Abs. 6, 57, 61 Abs. 4a und 68 Abs. 3 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, sind nach den Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, abzuschließen.

(3) Fleischproduktionsgatter, die auf Grund einer Anzeige gemäß § 4 Abs. 2a des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, nicht untersagt worden sind und deren Auflassung auch nicht gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. angeordnet wurde, gelten als Gehege zur Gewinnung von Fleisch oder von Pelzen im Sinne des § 8 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.

(4) Gemäß § 37 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, ausgestellte Jagdkarten gelten als Jagdkarten gemäß § 37 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.

(5) Gemäß § 45 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, bestellte Jagdschutzorgane gelten für die Dauer der erfolgten Bestellung als Jagdschutzorgane gemäß § 45 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.

(6) Gemäß § 52 Abs. 3 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, erteilte Bewilligungen gelten als Bewilligungen gemäß § 52 Abs. 3 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.

(7) Rotwildfütterungsanlagen, die auf Grund einer Anzeige gemäß § 61 Abs. 4 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, nicht untersagt worden sind und deren Beseitigung gemäß § 61 Abs. 4a leg. cit. nicht aufgetragen wurde, gelten als Rotwildfütterungsanlagen im Sinne des § 61 Abs. 10 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.

(8) Fütterungsaufträge gemäß § 61 Abs. 7 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, gelten - sofern sie ab dem gemäß Abs. 1 festgesetzten Zeitpunkt noch mehr als zwei Jahre Gültigkeit haben, für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt nach Abs. 1, und sofern sie ab dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt eine kürzere Gültigkeit als zwei Jahre haben, für diese Dauer - als Fütterungsaufträge gemäß § 61 Abs. 7 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.

(9) Fütterungsgemeinschaften, die gemäß § 61 Abs. 9 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, der Bezirksverwaltungsbehörde und der Kärntner Jägerschaft unter Vorlage der Gründungsvereinbarung angezeigt worden sind, gelten als Fütterungsgemeinschaften gemäß § 61 Abs. 16 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.

(10) Hegegemeinschaften, die gemäß § 62 Abs. 2 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, der Bezirksverwaltungsbehörde und der Kärntner Jägerschaft unter Vorlage ihrer Satzungen angezeigt worden sind, gelten als Hegegemeinschaften gemäß § 62 Abs. 2 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.

(11) Jägernotwege, die gemäß § 64 Abs. 1 bestimmt worden sind oder die gemäß § 64 Abs. 2 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, als Jägernotwege gelten, gelten als Jägernotwege gemäß § 64 Abs. 1 und 1a des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.

(12) Bewilligungen nach § 68 Abs. 3 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, gelten für die darin bestimmte Zeitdauer als Bewilligungen gemäß § 68 Abs. 3 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.

(13) Von der Bezirksverwaltungsbehörde verfügte Sperren gemäß § 70 Abs. 1 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, gelten - sofern sie ab dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt noch mehr als zwei Jahre Gültigkeit haben, für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt nach Abs. 1, und sofern sie ab dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt eine kürzere Gültigkeit als zwei Jahre haben, für diese Dauer - als verfügte Sperren gemäß § 70 Abs. 1 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.

(14) Einfriedungen von Baumschulen und Niederpflanzungen, die vor dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt errichtet worden sind, schließen abweichend von § 75 Abs. 3 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I auch nach dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt einen Anspruch auf Schadenersatz nicht aus, wenn sie mindestens 1,20 m hoch sind.(14a) Der erstmalige Bericht nach § 91 Abs. 9 in der Fassung des Art. I ist bis 1. Jänner 2007 zu erstatten. Zugleich mit dem zweiten Bericht hat die Landesregierung dem Landtag einen Evaluierungsbericht hinsichtlich der in diesem Gesetz vorgesehenen Regelungen zu übermitteln.

(15) Der Landesjagdbeirat und die Bezirksjagdbeiräte gemäß § 92 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art I dieses Gesetzes, sind nach der Kundmachung dieses Gesetzes für die ab dem Zeitpunkt nach Abs. 1 noch laufende Pachtzeit der Gemeindejagdgebiete so rechtzeitig einzurichten, dass sie ihre Aufgaben ab dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt erfüllen können. Mit dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt erlöschen die Funktionsperioden der nach § 92 Kärntner Jagdgesetz 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, bestellten Beiräte.

(16) Der von den Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 95 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, geführte Jagdkataster gilt als Jagdkataster gemäß § 95 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben dem Landesjägermeister die von ihnen vor dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt geführten Jagdkataster zu übermitteln.

(17) Die von den Organen der Kärntner Jägerschaft zu erlassenden Verordnungen nach §§ 37 Abs. 10, 42 Abs. 1 und 2, 55a, 56, 57 Abs. 11, 58 Abs. 2, 59 Abs. 2, 61 Abs. 9, 61 Abs. 15, 65 Abs. 5 und 95 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen frühestens mit dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

Artikel VII

Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 15/2008 wurde folgende Übergangsregelung getroffen:

Die Nachweispflicht im Sinne von Art. I Z 12 wird fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wirksam.

Artikel VIII

Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 33/2010 wurde folgende Übergangsregelung getroffen:

Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Artikel II(LGBl Nr 13/2018)

(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetz an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Rehwild- und Muffelwildfütterungsanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen und die den Vorgaben gemäß § 63 Abs. 5 Z 1 und 2 K-JG in der Fassung des Art. I Z 47 widersprechen, sind bis spätestens ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes so zu ändern, dass sie diesen Vorgaben nicht mehr widersprechen; ist dies nicht möglich, so sind sie bis zu diesem Zeitpunkt zu beseitigen.

(3) Die §§ 74 und 75 K-JG in der Fassung des Art. I Z 55, 57 und 58 sind auf Schäden anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes entstanden sind.

Artikel II(LGBl Nr 49/2018)

(1) § 23 Abs. 1 Z 2 lit. g K-JG in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2018 tritt mit Wirkung vom 1. März 2018 außer Kraft.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Auflösung eines Jagdpachtvertrages aufgrund des § 23 Abs. 1 Z 2 lit. g K-JG in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2018 aufzuheben und die Genehmigung eines wegen der Auflösung aus dem genannten Grund neu abgeschlossenen Jagdpachtvertrages zu widerrufen; dies gilt auch für den Fall gemäß § 16 Abs. 3 letzter Satz K-JG.

Artikel VII(LGBl Nr 104/2019)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 35c K-FG in der Fassung des Art. I Z 1, § 54c K-JG in der Fassung des Art. IV und § 54a
Abs. 1 K-NSG 2002 in der Fassung des Art. VI Z 5 sind nach Maßgabe des Abs. 3 sinngemäß anzuwenden, sofern es sich um Bescheide im Sinne dieser Bestimmungen handelt, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) erlassen wurden und die

1.

zwischen dem 20. Dezember 2017 und dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Rechtskraft erwachsen sind oder

2.

zwar erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen waren.

(3) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind und deren Tätigkeitsbereich sich auf das Bundesland Kärnten bezieht, können innerhalb von sechs Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlangen, dass ihnen Bescheide, die ein Verfahren gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 abgeschlossen haben, zugestellt werden. Die Beschwerdefrist an das Landesverwaltungsgericht beginnt mit Zustellung dieser Bescheide. Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 Z 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Umweltorganisation die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Umwelt verbunden wäre. Die Beschwerde gegen einen Bescheid, dem eine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Art. I, IV und VI beim Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Revision einer nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation anhängiges Verfahren ist weiter zu führen, auch wenn der Bescheid, auf den sich die Revision bezieht, vor dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen ist.

Artikel II(LGBl Nr 70/2020)

Art. I tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag mit der Maßgabe in Kraft, dass die erste Veröffentlichung gemäß § 90b Abs. 2 K-JG zu Beginn des Jahres 2021 zu erfolgen hat.

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