§ 78 K-GV

K-GV - Kärntner Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

§ 78

Geschäftsführung

 

(1) In den durch die Vereinigung von Gemeinden entstandenen neuen Gemeinden hat der Bürgermeister der früheren Gemeinde mit der größten Einwohnerzahl

a)

die dem Gemeinderat obliegenden Aufgaben bis zum Zusammentritt des neugewählten Gemeinderates,

b)

die dem Bürgermeister und den sonstigen Mitgliedern des Gemeindevorstandes obliegenden Aufgaben bis zur Angelobung des neugewählten Bürgermeisters beziehungsweise der Angelobung der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes und

c)

die dem Gemeindevorstand obliegenden Aufgaben bis zur Angelobung des neugewählten Gemeindevorstandes

zu führen. Die Bestimmungen des § 64 Abs 1 und 2 der Allgemeinen Gemeindeordnung gelten sinngemäß.

 

(2) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, hat der nach Abs 1 zuständige Bürgermeister einen Beirat anzuhören, der sich aus den Mitgliedern der Gemeindevorstände der früheren Gemeinden zusammensetzt. Bezieht sich eine derartige Maßnahme des Bürgermeisters nur auf das Gebiet einer früheren Gemeinde, setzt sich der Beirat ausschließlich aus den Mitgliedern des Gemeindevorstandes dieser Gemeinde zusammen.

 

(3) Dem Bürgermeister nach Abs 1 gebührt eine Aufwandsentschädigung nach § 30 Abs 3 der Allgemeinen Gemeindeordnung nach Maßgabe der Einwohnerzahl der neuen Gemeinde. Den im Abs 2 genannten Mitgliedern des Gemeindevorstandes gebührt ein Sitzungsgeld in der durch die bisherigen Gemeinde mit der größten Einwohnerzahl gemäß § 30 der Allgemeinen Gemeindeordnung festgesetzten Höhe.

 

(4) Der Gemeindevorstand einer Gemeinde, die der Landeshauptstadt Klagenfurt oder der Stadt Villach angeschlossen wird, bildet einen Beirat. Die Organe der Landeshauptstadt Klagenfurt und der Stadt Villach haben bis zum Zusammentritt des neugewählten Gemeinderates in solchen Angelegenheiten, für die vor dem 1. Jänner 1973 der Gemeinderat der angeschlossenen Gemeinde zuständig war, den in Betracht kommenden Beirat anzuhören. Den Mitgliedern des Beirates gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 25 des Klagenfurter Stadtrechtes beziehungsweise des Villacher Stadtrechtes.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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