§ 72 K-GV

K-GV - Kärntner Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

§ 72

Wolfsberg

 

(1) Die Stadtgemeinde Wolfsberg, die Marktgemeinde St. Stefan im Lavanttal in dem sich aus § 73 ergebenden Gebietsumfang und die Marktgemeinde St. Margarethen im Lavanttal, die Gemeinden Waldenstein, Frantschach-St. Gertraud, St. Michael und die Gemeinde St. Marein in dem sich aus § 73 ergebenden Gebietsumfang sowie ein Teil der Gemeinde Gräbern-Prebl (Abs 2) werden zur Stadtgemeinde Wolfsberg vereinigt.

 

(2) Von der Gemeinde Gräbern-Prebl kommt zur Stadtgemeinde Wolfsberg jener Teil, der südwestlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

Die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 404/2 und 610/1, KG Gräbern-Prebl, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Gräbern-Prebl und Kliening, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 610/1, 405, 412/3, 412/2, 540, 539, 508, 507, 504/4, 504/3, 504/2, 1047/1, 1381/1, 1382, 1379, 1799/1, 1798, 1791/2, 1754/1, 1753, 1742/1, 1735/1, 1732/1, 1732/2, 1731/6, 1731/7, 1731/8 und 1731/5, alle KG Gräbern-Prebl, und weiter in gerader Linie senkrecht auf die Mittellinie des Lavantflusses bis zur Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Gräbern-Prebl und Vordertheißenegg.

 

(3) Die Stadtgemeinde Wolfsberg ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens, der Marktgemeinde Sankt Stefan im Lavanttal und der Marktgemeinde St. Margarethen im Lavanttal, der Gemeinden Waldenstein, Frantschach-St. Gertraud, St. Michael, St. Marein und hinsichtlich der Gemeinde Gräbern-Prebl nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

 

a)

der Bestand der Gemeindebücherei der Gemeinde Gräbern-Prebl geht in das Eigentum der Stadtgemeinde Wolfsberg über;

b)

die Stadtgemeinde Wolfsberg ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Gräbern-Prebl, soweit im § 71 Abs 3 nicht anderes bestimmt ist.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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