§ 1 K-GOL Landesregierung

K-GOL - Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung - K-GOL

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Landesregierung übt die oberste Vollziehung in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes aus, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes handelt (Art. 38 Abs. 1 K-LVG).

(2) Die Landesregierung ist das oberste Organ des Landes als Träger von Privatrechten; sie verwaltet das Landesvermögen (Art. 41 Abs. 1 K-LVG).

(3) Abweichend von Abs. 2 darf sich die Landesregierung zur Verwaltung einzelner Teile des Landesvermögens Dritter bedienen, wenn dies gesetzlich vorgesehen oder die Landesregierung hiezu vom Landtag ermächtigt wird (Art. 41 Abs. 2 K-LVG).

(4) Die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 obliegen entweder der Landesregierung als Kollegium (§ 3) oder dem nach der Referatseinteilung zuständigen Mitglied der Landesregierung (§ 4).

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 K-GOL


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 K-GOL selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 K-GOL


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 K-GOL


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 K-GOL eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-GOL Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 K-GOL