§ 8 K-GG

K-GG - Kärntner Gasgesetz - K-GG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

§ 8

Rechte und Pflichten der Gasversorgungsunternehmungen

 

(1) Die Gasversorgungsunternehmungen sind unbeschadet der Bestimmungen des § 7 verpflichtet, die von ihnen mit Gas belieferten Gasanlagen bei Verdacht auf Gefährdungen zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist ihren Organen im erforderlichen Ausmaß Zutritt zu Grundstücken und Räumen zu gewähren.

 

(2) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, ist das Gasversorgungsunternehmen verpflichtet, dem Besitzer der Anlage die Mängel unverzüglich bekanntzugeben und diesen zu ihrer Behebung aufzufordern. Kommt der Besitzer der Aufforderung nicht unverzüglich nach, so hat das Gasversorgungsunternehmen die Behörde hievon zu verständigen.

 

(3) Ist zufolge Ausströmens von Gas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Gasanlagen Gefahr im Verzug, so ist das Gasversorgungsunternehmen - falls die erforderlichen Maßnahmen nicht bereits durch die Behörde getroffen wurden (§ 9 Abs 2) - verpflichtet, unter möglichster Wahrung bestehender Rechte alle zur Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen sofort durchzuführen, insbesondere die Lieferung von Gas einzustellen. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, daß Gefahr im Verzug durch die Beschaffenheit baulicher Anlagen zur Abgasführung eintritt.

 

(4) Das Gasversorgungsunternehmen hat die Lieferung von Gas einzustellen, wenn vom Besitzer der Gasanlage eine Überprüfung gemäß Abs 1 verweigert wird.

In Kraft seit 01.02.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 K-GG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 K-GG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 K-GG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 K-GG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 K-GG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-GG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 K-GG
§ 9 K-GG