§ 4 K-EVG § 4

K-EVG - Kärntner Ersatzanspruchs-Verzichtgesetz - K-EVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.05.2024

(1) Die Bestimmungen des § 1 gelten sinngemäß für Gemeinden und Gemeindeverbände und deren Bedienstete, soweit Abs. 1a nicht anderes bestimmt.

(1a) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Gemeindemitarbeiterinnen nach dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz.

(2) Zur Entscheidung über einen Verzicht ist in Gemeinden der Gemeinderat und in Gemeindeverbänden der Verbandsrat (die Verbandsversammlung) berufen.

(3) Verzichte einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes auf Forderungen bzw. Teilforderungen, die im Einzelfall den Betrag von 36.330 Euro übersteigen, bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch den Verzicht die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) infolge einer dauernden Schmälerung des Gemeindevermögens (Gemeindeverbandsvermögens) nicht mehr gewährleistet wäre.

(4) Aufgaben nach Abs. 1 und 2 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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