Gesamte Rechtsvorschrift K-EVG

Kärntner Ersatzanspruchs-Verzichtgesetz - K-EVG

K-EVG
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Gesetz vom 30. Jänner 1997 über den Verzicht auf
Ersatzansprüche des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände gegenüber ihren Bediensteten (Kärntner Ersatzanspruchs-Verzichtgesetz - K-EVG)
StF: LGBl Nr 36/1997

§ 1 K-EVG § 1


(1) Die Landesregierung verzichtet gegenüber einem Bediensteten des Landes, aus dessen Handeln als Organ dem Land ein Ersatzanspruch bis zu einer Höhe von 36.330 Euro zusteht, auf diesen insoweit ganz oder teilweise, als

a)

alle Möglichkeiten der Hereinbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind, oder

b)

die Hereinbringung der Forderung nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Grades des Verschuldens des Ersatzpflichtigen, unbillig wäre, oder

c)

die Hereinbringung mit Kosten verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen, oder

d)

die Forderung das Ausmaß von drei Monatsbezügen des Bediensteten übersteigt, hinsichtlich des dieses Ausmaß übersteigenden Betrages.

(2) Bei einem Verzicht auf eine Forderung des Landes ist jedenfalls auszubedingen, daß ein Widerruf zulässig ist, wenn der Verzicht durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder durch andere rechtlich strafbare Handlungen oder sonstwie erschlichen worden ist.

§ 2 K-EVG § 2


Übersteigt die Forderung bzw. Teilforderung des Landes den Betrag von 36.330 Euro, so bedarf gemäß Art. 64 K-LVG der Anspruchsverzicht der Zustimmung oder der Ermächtigung des Landtages.

§ 3 K-EVG § 3


Verzichtet der Bund gegenüber einem Landesbediensteten, der im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung tätig war, gemäß § 62 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl Nr 213/1986, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 17/2000, nicht oder nur teilweise, und übersteigt die vom Bund geltend gemachte Forderung das sich aus § 1 Abs. 1 lit. d ergebende Ausmaß von drei Monatsbezügen, so kann die Landesregierung dem Bediensteten jenen Betrag vergüten, um den die Forderung des Bundes das sich aus § 1 Abs. 1 lit. d ergebende Ausmaß von drei Monatsbezügen übersteigt. § 1 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 4 K-EVG § 4


(1) Die Bestimmungen des § 1 gelten sinngemäß für Gemeinden und Gemeindeverbände und deren Bedienstete, soweit Abs. 1a nicht anderes bestimmt.

(1a) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Gemeindemitarbeiterinnen nach dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz.

(2) Zur Entscheidung über einen Verzicht ist in Gemeinden der Gemeinderat und in Gemeindeverbänden der Verbandsrat (die Verbandsversammlung) berufen.

(3) Verzichte einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes auf Forderungen bzw. Teilforderungen, die im Einzelfall den Betrag von 36.330 Euro übersteigen, bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch den Verzicht die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) infolge einer dauernden Schmälerung des Gemeindevermögens (Gemeindeverbandsvermögens) nicht mehr gewährleistet wäre.

(4) Aufgaben nach Abs. 1 und 2 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

§ 5 K-EVG § 5


(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über den Verzicht auf Ersatzforderungen gegenüber Landesorganen und Gemeindeorganen, LGBl Nr 42/1968, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/1992, außer Kraft.

(3) Soweit durch ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegendes Handeln eines anderen als in den §§ 1 Abs. 1 oder 4 Abs. 1 angeführten Bediensteten ein Ersatzanspruch entsteht, sind für einen Verzicht weiterhin die Bestimmungen des in Abs. 2 angeführten Gesetzes anzuwenden.

Kärntner Ersatzanspruchs-Verzichtgesetz - K-EVG (K-EVG) Fundstelle


Gesetz vom 30. Jänner 1997 über den Verzicht auf
Ersatzansprüche des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände gegenüber ihren Bediensteten (Kärntner Ersatzanspruchs-Verzichtgesetz - K-EVG)
StF: LGBl Nr 36/1997

Änderung

LGBl Nr 14/2001

LGBl Nr 96/2011

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