Ziele dieses Gesetzes sind:
a) | der Bevölkerung und Wirtschaft in Kärnten Elektrizität kostengünstig, ausreichend, dauerhaft, sicher und in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen; | |||||||||
b) | eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Elektrizitätsbinnenmarktes gemäß der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (§ 73 Abs. 3 lit. a) zu schaffen; | |||||||||
c) | das Potential der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und KWK-Technologien gemäß Anlage II des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 als Mittel zur Energieeinsparung und Gewährleistung der Versorgungssicherheit nachhaltig zu nutzen; | |||||||||
d) | durch die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen die Netz- und Versorgungssicherheit zu erhöhen und nachhaltig zu gewährleisten; | |||||||||
e) | die Weiterentwicklung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zu unterstützen und den Zugang der Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zum Elektrizitätsnetz zu gewährleisten; | |||||||||
f) | die Schaffung eines Ausgleiches für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse, die den Elektrizitätsunternehmen auferlegt wurden, und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umweltschutz beziehen; | |||||||||
g) | die Bevölkerung und die Umwelt in Kärnten vor Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen durch Erzeugungsanlagen zu schützen; | |||||||||
h) | die beim Betrieb von Erzeugungsanlagen eingesetzten Primärenergieträger bestmöglich zu nutzen (Energieeffizienz); | |||||||||
i) | die Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Versorgung mit elektrischer Energie, insbesondere aus heimischen, erneuerbaren Ressourcen, bei der Bewertung von Infrastrukturprojekten. |
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