(1) Die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung, zum Betrieb und zur Änderung einer Erzeugungsanlage ist schriftlich zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 10 vorliegen. Diese Voraussetzungen liegen insbesondere vor, wenn nach dem Stand der Technik zu erwarten ist, dass überhaupt oder unter Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls vorhersehbaren Gefährdungen ausgeschlossen und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Können diese Voraussetzungen auch durch Auflagen nicht herbeigeführt werden, ist die elektrizitätswirtschaftliche Genehmigung zu versagen. Die Genehmigung hat jedenfalls Angaben über die elektrische Engpassleistung sowie die Art der eingesetzten Energieträger zu enthalten.
(2) Die Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und den Fall der Auflassung der Erzeugungsanlage zu umfassen.
(3) Die Behörde darf festlegen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach der Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt der in § 10 Abs. 1 umschriebenen Interessen bestehen.
(4) Bei der Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung ist auf die sonstigen öffentlichen Interessen, insbesondere auf die Interessen der Landwirtschaft, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Natur-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechts, des Bergbaues, des öffentlichen Verkehrs und der Landesverteidigung, Bedacht zu nehmen.
(5) Die sich aus elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigungen ergebenden Rechte und Pflichten gehen auf den jeweiligen Betreiber der Erzeugungsanlage über. Der Wechsel des Betreibers der Erzeugungsanlage ist vom neuen Betreiber der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
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