§ 79 GWO 1998 § 79

GWO 1998 - Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die engere Wahl mindestens acht Tage vorher durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Die Kundmachung hat neben dem Tag der engeren Wahl die Namen der in die engere Wahl gekommenen Bewerber und die Bezeichnung der Parteien, die sie zur Wahl vorgeschlagen haben, mit dem Hinweis zu enthalten, daß bei der engeren Wahl nur für einen der beiden Bewerber die Stimme gültig abgegeben werden kann. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auch im Internet bereitzustellen.

(2) Der engeren Wahl sind die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse der ersten Wahl unverändert zugrunde zu legen.

(3) Für die engere Wahl ist ein amtlicher Stimmzettel zu verwenden. Dieser hat für jeden der beiden Bewerber eine gleich große Zeile vorzusehen; die Reihung der Bewerber richtet sich nach der Zahl der im ersten Wahlgang erreichten Stimmen. Die Zeile hat von links nach rechts zu enthalten:

a)

den Familiennamen und den Vornamen und das Geburtsjahr des Bewerbers;

b)

die Parteibezeichnung und eine allfällige Kurzbezeichnung und

c)

einen Kreis.Im übrigen hat der amtliche Stimmzettel noch die weiteren Angaben nach der Anlage 8 zu enthalten. § 65 gilt sinngemäß.

(4) Die Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters gelten auch für die engere Wahl. Stimmen, die nicht für einen der beiden Bewerber bei der engeren Wahl abgegeben werden, sind ungültig.

(5) Verzichtet ein Bewerber darauf, sich der engeren Wahl zu stellen, oder stirbt er vor dem Tag der engeren Wahl, verschiebt sich diese Wahl um zwei Wochen; der Leiter der Gemeindewahlbehörde hat dies durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Der Verzicht ist bis spätestens 17:00 Uhr des 3. Tages vor dem Tag der engeren Wahl bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich zu erklären. Später abgegebene Verzichtserklärungen gelten als nicht erfolgt. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter jener Partei, die den Bewerber vorgeschlagen hat, kann in sinngemäßer Anwendung des § 41 bis zum 10. Tag vor dem neuen Wahltag einen Ersatzvorschlag für den verzichtenden oder verstorbenen Bewerber einbringen. Der Bewerber muß in die Gemeindevertretung gewählt worden sein. Wird kein Ersatzvorschlag eingebracht, findet die engere Wahl in der Form statt, daß über den verbleibenden Bewerber mit einem dem Muster der Anlage 7 entsprechenden Stimmzettel abgestimmt wird.

(6) Wenn beide Bewerber darauf verzichten, sich der engeren Wahl zu stellen oder vor dem Tag der engeren Wahl sterben, und kein Ersatzvorschlag eingebracht wird, entfällt die engere Wahl. In diesem Fall ist der Bürgermeister von der neu gewählten Gemeindevertretung aus deren Mitte zu wählen. Die Gemeindewahlbehörde hat den Entfall der engeren Wahl durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.

(7) Erhalten bei der engeren Wahl beide Bewerber dieselbe Anzahl an Stimmen, ist die engere Wahl unter sinngemäßer Anwendung der Abs 1 bis 6 solange zu wiederholen, bis ein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Der Wahltag ist dabei von der Gemeindewahlbehörde auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen, der nicht mehr als drei Wochen nach dem letzten Wahlgang liegt.

(8) Wird die engere Wahl in der Form einer Abstimmung über einen Bewerber (Abs 5 letzter Satz) durchgeführt und erreicht dieser nicht mehr als die Hälfte an Ja-Stimmen, wird der Bürgermeister von der Gemeindevertretung aus ihrer Mitte gewählt.

In Kraft seit 21.11.2018 bis 31.12.9999
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