§ 71 GWO 1998 § 71

GWO 1998 - Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.

(2) Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Angaben zuerst fest, wie viele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden und überprüft, ob diese Zahl zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.

(3) Nach dem Öffnen der Briefwahlkarten und dem Einlegen der darin enthaltenen Wahlkuverts in die Urne (§ 74a Abs 1 und 2) mischt die Wahlbehörde gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Urne, und stellt fest:

a)

die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, dh die Zahl der in der Wahlurne vorhandenen Wahlkuverts abzüglich der Zahl der einbezogenen Briefwahlstimmen;

b)

die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;

c)

den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl gemäß lit a mit der Zahl gemäß lit b nicht übereinstimmt.

(4) Die Wahlbehörde öffnet hierauf die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel getrennt für die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters mit fortlaufenden Nummern und stellt jeweils für die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters fest:

a)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

b)

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

c)

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

d)

bei der Wahl der Gemeindevertretung die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen);

e)

bei der Wahl des Bürgermeisters die auf die einzelnen Bewerber entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen.

(5) Die nach den Abs 3 und 4 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 73) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Die Landesregierung kann anordnen, dass eine Bekanntgabe dieser Ergebnisse an sie unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörde zu erfolgen hat. Die Veröffentlichung der Sprengel- und Gemeindewahlergebnisse einschließlich der Vorzugsstimmen ist nach Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde zulässig.

In Kraft seit 21.11.2018 bis 31.12.9999
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