§ 14 GWO 1998 § 14

GWO 1998 - Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag hat jede Wahlbehörde, ausgenommen Sprengelwahlbehörden, ihre konstituierende Sitzung abzuhalten. Sie ist von ihrem Vorsitzenden einzuberufen. In dieser Sitzung haben die Beisitzer und die Ersatzmitglieder vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen. Bei Verhinderung der Teilnahme an der konstituierenden Sitzung ist die Angelobung vor der ersten Teilnahme an einer Sitzung nachzuholen.

(2) Sprengelwahlbehörden können sich auch erst am Wahltag konstituieren. In diesem Fall hat die Angelobung unmittelbar vor Beginn der Wahlhandlung zu erfolgen. Das Gleiche gilt für Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich wegen Änderungen in den Gemeindegrenzen oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.

.

In Kraft seit 14.07.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 GWO 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 GWO 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 GWO 1998


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 GWO 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 GWO 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GWO 1998 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 GWO 1998
§ 15 GWO 1998