§ 12 GWO 1998 § 12

GWO 1998 - Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Spätestens am 10. Tag nach dem Stichtag, bezüglich der Sprengelwahlbehörden spätestens am 42. Tag nach dem Stichtag, haben die Vertreter der wahlwerbenden Parteien, die Vorschläge für die gemäß § 13 Abs 1 und 2 zu berufenden Beisitzer und Ersatzmitglieder der Wahlbehörden erstatten wollen, ihre diesbezüglichen Anträge einzubringen.

(2) Als Beisitzer und Ersatzmitglieder können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 6 Abs 3 entsprechen.

(3) Die Eingaben sind für die Bildung der Bezirkswahlbehörden an die Landesregierung und für die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu richten.

(4) Verspätet einlangende Eingaben werden nicht berücksichtigt, es sei denn, dass es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung durch Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegebieten oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.

(5) Sind dem Wahlleiter die Vertreter einer wahlwerbenden Partei bekannt und ist er in der Lage zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten oder wird ein Antrag von einer im Landtag vertretenen Partei eingebracht, hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, hat er die Antragsteller zu veranlassen, daß die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der im Abs 1 bestimmten Frist von wenigstens 1% der bei der dem Stichtag letztvorangegangenen Volkszählung festgestellten Einwohnerzahl, jedenfalls aber von 25 Wählern der Gemeinde, unterschrieben ist.

(6) Scheiden aus einer Wahlbehörde Beisitzer oder Ersatzmitglieder aus oder üben sie ihr Amt nicht aus, sind die betreffenden Parteien aufzufordern, neue Anträge zu stellen. Die Bestimmungen der Abs 2, 3 und 5 gelten sinngemäß.

In Kraft seit 21.11.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 GWO 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 GWO 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 GWO 1998


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 GWO 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 GWO 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GWO 1998 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 GWO 1998
§ 13 GWO 1998