§ 83 GO-LT

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.05.2024

11. Unterabschnitt

 

Eingaben an den Landtag

 

§ 83

 

(1) Eingaben an den Landtag sind beim Präsidenten einzubringen. Sie sind als Verhandlungsgegenstand des Landtages nur zu behandeln, wenn sie eine Angelegenheit betreffen, die in der Gesetzgebung in den selbstständigen Wirkungsbereich des Landes fällt, und wenigstens von einem Mitglied des Landtages oder der Landesregierung unterstützt werden. Trifft eine dieser Voraussetzungen nicht zu, ist der Einbringer vom Präsidenten hievon zu verständigen.

(2) Namenlose und solche Eingaben, die lediglich Kritik an Landtagsbeschlüssen oder Ausführungen von Rednern in den Verhandlungen des Landtages enthalten, sind nicht zu behandeln.

(3) Eingaben, die zu behandeln sind, hat der Präsident dem zur Behandlung von solchen Eingaben eingerichteten Petitionsausschuss zuzuweisen. Der Ausschuss hat dem Landtag über die Ergebnisse seiner Beratungen zu berichten und einen bestimmten Beschluss des Landtages zu beantragen. Die Beschlussfassung im Landtag hat innerhalb von drei Monaten nach Einbringung der Petition zu erfolgen. Von der Erledigung hat der Präsident den Einbringer der Petition zu verständigen.

(4) Eingaben, deren Behandlung vom Landtag bis zum Ende der Gesetzgebungsperiode nicht zum Abschluss gebracht werden konnte, sind vom Präsidenten an die Landesregierung zur Erledigung weiterzuleiten.

In Kraft seit 15.04.2002 bis 31.12.9999
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