§ 80 GO-LT

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Akteneinsicht

 

§ 80

 

(1) Bei der Einholung von Auskünften von den Mitgliedern der Landesregierung zu Angelegenheiten, die Gegenstand von Verhandlungen des Landtages gemäß § 26 Abs 1 Z 1, 2, 4 bis 8 sind, kann die Landtagspartei die Gewährung der erforderlichen Akteneinsicht begehren. Das Begehren muss die eigenhändige Unterschrift des Begehrenstellers, bei Landtagsklubs des Klubvorsitzenden und bei Landtagsparteien mit zwei Mitgliedern des Fraktionsvorsitzenden oder des jeweiligen Stellvertreters enthalten und ein Mitglied einer Landtagspartei benennen, das zur Akteneinsicht ermächtigt ist. Es ist beim Präsidenten einzubringen, der es dem nach der Geschäftsordnung der Landesregierung zuständigen Mitglied der Landesregierung zuleitet.

 

(2) Die Akten in den Büros der Mitglieder der Landesregierung sind von der Akteneinsicht ausgenommen.

 

(3) Die Akteneinsicht ist längstens binnen sechs Wochen ab Einbringung des Begehrens zu gewähren. Das die Akteneinsicht vornehmende Mitglied einer Landtagspartei kann dabei von einem Mitarbeiter der Landtagspartei, der Landesbediensteter ist, begleitet werden. Durch die Akteneinsicht darf der Dienstbetrieb nicht gestört werden. Kopien können angefertigt werden, wobei die Kopien so zu kennzeichnen sind, dass aus ihnen bleibend über die ganze Kopie gut erkennbar ist, für welche Landtagspartei die Kopien angefertigt worden sind. Die Mitnahme von Akten oder Aktenteilen ist unzulässig.

 

(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht (zB wegen Verletzung der Amtsverschwiegenheit oder des Grundrechtes auf Datenschutz) ist innerhalb von längstens drei Wochen gegenüber der Landtagspartei, die das Begehren gestellt hat, schriftlich zu begründen. Wenn die Einsicht in einzelne Aktenteile oder Seiten verweigert wird, ist dies ebenfalls schriftlich zu begründen und anzugeben, welche Seiten davon betroffen sind. Die Landtagspartei kann im Weiteren verlangen, dass über die Verweigerung im Landtag eine Debatte stattfindet. Ein solches Verlangen ist spätestens eine Woche vor der Sitzung des Landtages, in der die Debatte erfolgen soll, beim Präsidenten einzubringen; auf die Unterfertigung des Ansuchens findet Abs 1 zweiter Satz Anwendung. Die Debatte findet nach Erledigung der Tagesordnung ohne Beschlussfassung statt. Zu Beginn der Debatte hat das nach der Geschäftsordnung der Landesregierung für die Angelegenheit zuständige Mitglied der Landesregierung die Verweigerung der Akteneinsicht zu begründen. § 77 Abs 2 findet sinngemäß Anwendung.

In Kraft seit 01.05.2008 bis 31.12.9999
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