§ 8 GeORegVo 2016 Rechnungswesen

GeORegVo 2016 - Geschäftsordnung Regionalvorstand 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Der Regionalvorstand hat die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eines ordentlichen Unternehmers zu beachten. Für den Regionalvorstand ist unter der Verantwortung der Kassiererin/des Kassiers ein Rechnungswesen zu führen, das den Aufgaben des Regionalvorstandes entspricht.

In Kraft seit 14.04.2016 bis 31.12.9999
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