Art. 3 GarantieG Artikel III

GarantieG - Garantiegesetz 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.05.2024

(1) (Anm.: Inkrafttretedatum der Novelle BGBl. Nr. 338/1981.)

(2) Mit Ablauf des 31. Juli 1981 erlischt die dem Bundesminister für Finanzen im § 1 des Garantiegesetzes 1977 eingeräumte Ermächtigung zur Übernahme von Entschädigungsbürgschaften. Die bis 31. Juli 1981 übernommenen oder zugesagten Entschädigungsbürgschaften sind ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach dessen Vorschriften zu behandeln und auf den Haftungsrahmen gemäß § 1 Abs. 2 anzurechnen.

In Kraft seit 01.08.1981 bis 31.12.9999
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