Gesamte Rechtsvorschrift GarantieG

Garantiegesetz 1977

GarantieG
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Stand der Gesetzesgebung: 24.12.2023

Abschnitt I

§ 1 GarantieG


  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden Gesellschaft genannt) nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland auf Grund dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus hiefür gewidmeten Mitteln der Gesellschaft gedeckt werden können. Finanzierungen von Unternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes können in Form von Eigenkapital oder von Fremdkapital erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen darf vorbehaltlich des § 4 Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 1,5 Milliarden Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wennDer Bundesminister für Finanzen darf vorbehaltlich des Paragraph 4, Verpflichtungen gemäß Absatz eins, nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 1,5 Milliarden Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen Sicherungsgeschäfte (im folgenden Garantien genannt) der Aufbringung von Eigenkapital oder zur langfristigen Finanzierung von
      1. a)Litera aInvestitionen einschließlich nicht aktivierungsfähiger Projektaufwendungen und des damit verbundenen Betriebsmittelbedarfes oder
      2. b)Litera bForschungs- und Entwicklungsprojekten oder Umweltschutz- oder Energieeinsparungsinvestitionen oder
      3. c)Litera cVerbesserungen der Finanzierungsstruktur durch Beteiligungsfinanzierung, durch gegenüber den übrigen Gläubigern nachrangige Kreditfinanzierung oder durch sonstige langfristige Kreditfinanzierung
      dienen,
    2. 2.Ziffer 2auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden Vorschauen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, zu dessen Finanzierung die Garantie übernommen wird, erwarten lassen, daß das garantierte Eigenkapital werthaltig bleibt oder die garantierten Verbindlichkeiten während der Laufzeit der Garantie vereinbarungsgemäß erfüllt werden können, und
    3. 3.Ziffer 3die Gesamtlaufzeit der Garantie 20 Jahre nicht übersteigt.
  3. (2a)Absatz 2 aDer Bundesminister für Finanzen darf zwecks Erhaltung der Geschäftstätigkeit und Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation auch Verpflichtungen gemäß Abs. 1 übernehmen. Diese Verpflichtungen dürfen nur für Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstige Sicherungsgeschäfte der Gesellschaft übernommen werden, die der Finanzierung eines Betriebsmittelbedarfes dienen, welcher aufgrund der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Krisensituation erforderlich ist. Abs. 2 Z 2 ist nicht anzuwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 ermächtigt durch Verordnung den jeweils ausstehenden Gesamtbetrag an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten für die Übernahme von Verpflichtungen gemäß diesem Absatz festzulegen. Die Verlängerung von Verpflichtungen, die auf den Haftungsrahmen der aufgrund dieses Absatzes erlassenen Verordnungen anzurechnen sind, über ihre ursprüngliche Laufzeit hinaus, ist auch nach dem Auslaufen der Befristung dieser Verordnungen zulässig, sofern die Stundungen der Finanzierungen zur Vermeidung von negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen erforderlich und zweckmäßig sind. Diese Verpflichtungen sind auf den Gesamtbetrag gemäß § 4 nicht anzurechnen.Der Bundesminister für Finanzen darf zwecks Erhaltung der Geschäftstätigkeit und Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation auch Verpflichtungen gemäß Absatz eins, übernehmen. Diese Verpflichtungen dürfen nur für Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstige Sicherungsgeschäfte der Gesellschaft übernommen werden, die der Finanzierung eines Betriebsmittelbedarfes dienen, welcher aufgrund der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Krisensituation erforderlich ist. Absatz 2, Ziffer 2, ist nicht anzuwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 ermächtigt durch Verordnung den jeweils ausstehenden Gesamtbetrag an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten für die Übernahme von Verpflichtungen gemäß diesem Absatz festzulegen. Die Verlängerung von Verpflichtungen, die auf den Haftungsrahmen der aufgrund dieses Absatzes erlassenen Verordnungen anzurechnen sind, über ihre ursprüngliche Laufzeit hinaus, ist auch nach dem Auslaufen der Befristung dieser Verordnungen zulässig, sofern die Stundungen der Finanzierungen zur Vermeidung von negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen erforderlich und zweckmäßig sind. Diese Verpflichtungen sind auf den Gesamtbetrag gemäß Paragraph 4, nicht anzurechnen.
  4. (2b)Absatz 2 bIm Zusammenhang mit Maßnahmen des Bundes gemäß Abs. 2a ist § 3 nicht anzuwenden.Im Zusammenhang mit Maßnahmen des Bundes gemäß Absatz 2 a, ist Paragraph 3, nicht anzuwenden.
  5. (2c)Absatz 2 cForderungen, die aufgrund der Inanspruchnahme einer Garantie, mit welcher die Gesellschaft das Kreditrisiko vollständig abgedeckt hat und für die gemäß Abs. 1 iVm Abs. 2a eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes übernommen wurde, auf die Gesellschaft übergegangen sind, sind bis 30. Juni 2022 gestundet. Für die gestundeten Forderungen sind bis 30. Juni 2022 keine Verzugs- oder Stundungszinsen zu entrichten. Die Stundung endet mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners.Forderungen, die aufgrund der Inanspruchnahme einer Garantie, mit welcher die Gesellschaft das Kreditrisiko vollständig abgedeckt hat und für die gemäß Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 a, eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes übernommen wurde, auf die Gesellschaft übergegangen sind, sind bis 30. Juni 2022 gestundet. Für die gestundeten Forderungen sind bis 30. Juni 2022 keine Verzugs- oder Stundungszinsen zu entrichten. Die Stundung endet mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners.
  6. (2d)Absatz 2 dForderungen, die aufgrund der Inanspruchnahme einer Garantie, mit welcher die Gesellschaft das Kreditrisiko vollständig abgedeckt hat und für die gemäß Abs. 1 iVm Abs. 2a eine Schadloshaltungshaltungsverpflichtung des Bundes übernommen wurde, auf die Gesellschaft übergegangen sind, sind von der Gesellschaft auf die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zum Zweck der Restrukturierung (einschließlich Stundung) der Forderung gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014, in der jeweils geltenden Fassung oder zum Zweck der Betreibung der Forderung durch die COFAG unentgeltlich zu übertragen. Vor Übertragung einer Forderung muss die Ordnungs- und Rechtmäßigkeit der Übernahme und der Inanspruchnahme der betreffenden Garantie von der übertragenden Gesellschaft überprüft worden sein. Der Bundesminister für Finanzen hat gegenüber der Gesellschaft die in § 82 Abs. 2 Z 1 und 2 Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung genannten Rechte. Zu diesem Zweck hat die Gesellschaft sicherzustellen, dass ihr auch nach Übertragung der Forderung auf die COFAG sämtliche Informationen zu diesen in Anspruch genommenen und ausgezahlten Garantien vorliegen. Die Gesellschaft muss Informationen, die ihr nach Abschluss der Prüfung der Ordnungs- und Rechtmäßigkeit der Übernahme und der Inanspruchnahme einer Garantie und nach Übertragung der diesbezüglichen Forderung an die COFAG bekannt werden, und die für die Restrukturierung oder Betreibung der Forderung durch die COFAG relevant sein können, unverzüglich an die COFAG übermitteln. Die durch die unentgeltliche Übertragung der Forderungen entstehende Verminderung der Rückflüsse in die jeweilige Rücklage für Schadensfälle ist vom Bund im Rahmen seiner Schadloshaltungsverpflichtungen gemäß Abs. 1 auszugleichen. Die Übertragung der Forderungen ist von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, in der jeweils geltenden Fassung befreit.Forderungen, die aufgrund der Inanspruchnahme einer Garantie, mit welcher die Gesellschaft das Kreditrisiko vollständig abgedeckt hat und für die gemäß Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 a, eine Schadloshaltungshaltungsverpflichtung des Bundes übernommen wurde, auf die Gesellschaft übergegangen sind, sind von der Gesellschaft auf die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zum Zweck der Restrukturierung (einschließlich Stundung) der Forderung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, ABBAG-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, in der jeweils geltenden Fassung oder zum Zweck der Betreibung der Forderung durch die COFAG unentgeltlich zu übertragen. Vor Übertragung einer Forderung muss die Ordnungs- und Rechtmäßigkeit der Übernahme und der Inanspruchnahme der betreffenden Garantie von der übertragenden Gesellschaft überprüft worden sein. Der Bundesminister für Finanzen hat gegenüber der Gesellschaft die in Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer eins und 2 Bundeshaushaltsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, in der jeweils geltenden Fassung genannten Rechte. Zu diesem Zweck hat die Gesellschaft sicherzustellen, dass ihr auch nach Übertragung der Forderung auf die COFAG sämtliche Informationen zu diesen in Anspruch genommenen und ausgezahlten Garantien vorliegen. Die Gesellschaft muss Informationen, die ihr nach Abschluss der Prüfung der Ordnungs- und Rechtmäßigkeit der Übernahme und der Inanspruchnahme einer Garantie und nach Übertragung der diesbezüglichen Forderung an die COFAG bekannt werden, und die für die Restrukturierung oder Betreibung der Forderung durch die COFAG relevant sein können, unverzüglich an die COFAG übermitteln. Die durch die unentgeltliche Übertragung der Forderungen entstehende Verminderung der Rückflüsse in die jeweilige Rücklage für Schadensfälle ist vom Bund im Rahmen seiner Schadloshaltungsverpflichtungen gemäß Absatz eins, auszugleichen. Die Übertragung der Forderungen ist von den Gebühren nach Paragraph 33, TP 21 des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, in der jeweils geltenden Fassung befreit.
  7. (3)Absatz 3Für die Übernahme der Garantien hat der Bundesminister für Finanzen unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen enthalten müssen:
    1. 1.Ziffer einsFestlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen.
    2. 2.Ziffer 2Ausmaß und Ausgestaltung der von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien.
    3. 3.Ziffer 3Grundsätze der Festlegung von Garantieentgelten.
  8. (4)Absatz 4Die Garantie der Gesellschaft ist auf Grund der vom Bund übernommenen Verpflichtung der Haftung öffentlich-rechtlicher Körperschaften gleichzuhalten.

§ 1a GarantieG (weggefallen)


§ 1a GarantieG (weggefallen) seit 01.08.1996 weggefallen.

§ 1b GarantieG


Zur Förderung der Finanzierung von Investitionen von besonderem gesamtwirtschaftlichen Interesse ist die Gesellschaft unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes ermächtigt, nach Maßgabe der ihr vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse oder sonstige Zuschüsse an Unternehmungen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland zu gewähren, wenn

1.

auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden Vorschauen nach angemessener Anlaufzeit eine nachhaltige Verbesserung der Ertragslage der Unternehmung erwartet werden kann und

2.

sich die Finanzierung auf inländische industrielle Produktions- oder Forschungsunternehmungen erstreckt.

§ 2 GarantieG (weggefallen)


§ 2 GarantieG (weggefallen) seit 01.10.2002 weggefallen.

§ 3 GarantieG


Die Gesellschaft hat für ihre Garantieübernahme ein Entgelt festzusetzen.

§ 4 GarantieG


Paragraph 4,

Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß § 1 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 insgesamt nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 2 Milliarden Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen. Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz eins, insgesamt nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 2 Milliarden Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen.

§ 5 GarantieG


(1) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten zu bestellen. § 76 Abs. 9 BWG in der jeweils geltenden Fassung ist auf den Beauftragten (Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden.

(2) Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes gemäß § 1, § 6 Abs. 2 und 3 sowie §§ 11 und 14 ist die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters).

(3) Die Gesellschaft hat die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters) zu beantragen und anzugeben, ob die gesetzlichen, satzungsmäßigen und sonstigen Voraussetzungen für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes vorliegen. Der Beauftragte (Stellvertreter) hat die Angaben der Gesellschaft auf Plausibilität zu prüfen und kann sich hiebei, sofern dies auf Grund der Vielzahl oder des Umfanges der Fälle erforderlich ist, auf die Vornahme von Stichproben beschränken. Verweigert der Beauftragte (Stellvertreter) die Zustimmung, so kann die Gesellschaft binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Verweigerung der Zustimmung an, beim Bundesminister für Finanzen die Erteilung der Zustimmung beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt oder bestätigt der Bundesminister für Finanzen die Verweigerung der Zustimmung, so darf die Gesellschaft die Garantie nicht übernehmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesminister für Finanzen nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages der Gesellschaft eine Entscheidung trifft.

(4) Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger der Gesellschaft Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 2 und 3 erforderlich ist. Weiters sind der Beauftragte und sein Stellvertreter von der Gesellschaft zu den Sitzungen des Aufsichtsrates sowie zu den Ausschüssen des Aufsichtsrates rechtzeitig einzuladen. Auf seinen Antrag ist dem Beauftragten (Stellvertreter) jederzeit das Wort zu erteilen. Alle Niederschriften über die Sitzungen sind dem Beauftragten und dessen Stellvertreter zu übersenden.

(5) Abs. 3 und 4 finden hinsichtlich § 1b sinngemäß Anwendung.

§ 6 GarantieG


(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, der Gesellschaft die Ausgaben für Zinsen, Kosten und Tilgungen von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten zu refundieren, welche die Gesellschaft im Gesamtausmaß bis zu 360 000 000 Euro mit Haftung des Bundes gemäß Abs. 2 aufnimmt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes Haftungen gemäß § 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches für von der Gesellschaft im Inland durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) zu übernehmen, insofern diese Kreditoperationen von der Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten, für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes besteht, durchgeführt werden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen darf von der in Abs. 2 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn

a)

der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen 360 000 000 Euro an Kapital und 360 000 000 Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

b)

die Kreditoperation im Einzelfall einen Betrag von 145 000 000 Euro nicht übersteigt;

c)

die Laufzeit der Kreditoperation dreißig Jahre nicht übersteigt;

d)

die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 79 Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009 in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 79 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 in der jeweils geltenden Fassung bestimmte Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.

(Anm. Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/1998)

§ 7 GarantieG


Das Entgelt für die Übernahme von Verpflichtungen des Bundes gemäß §§ 1 und 11 sowie der Haftung des Bundes gemäß § 6 ist unter Anwendung der EU-beihilfenrechtlichen Vorschriften zu bemessen.

§ 7a GarantieG (weggefallen)


§ 7a GarantieG (weggefallen) seit 01.10.2002 weggefallen.

§ 8 GarantieG


Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, der Gesellschaft für die im § 1b Abs. 1 genannten Zwecke Zuschüsse zu gewähren. Die Höhe der entsprechenden Mittel wird durch Gesetz festgelegt.

§ 9 GarantieG


Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1977 in Kraft.

Abschnitt II - Ost-West-Fonds

§ 10 GarantieG


Unter der Bezeichnung „Ost-West-Fonds” wird für die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Abschnittes ein weiterer Garantierahmen geschaffen. Die Gesellschaft hat die entsprechenden Garantien im Jahresabschluß gesondert auszuweisen.

§ 11 GarantieG


  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen Sicherungsgeschäften (im folgenden Garantien genannt) auf Grund von Abschnitt II dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus hiefür gewidmeten Mitteln der Gesellschaft gedeckt werden können.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen Sicherungsgeschäften (im folgenden Garantien genannt) auf Grund von Abschnitt römisch II dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus hiefür gewidmeten Mitteln der Gesellschaft gedeckt werden können.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen darf vorbehaltlich des § 4 Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 500 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wennDer Bundesminister für Finanzen darf vorbehaltlich des Paragraph 4, Verpflichtungen gemäß Absatz eins, nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 500 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Gesellschaft gegenüber Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland Garantien zur Deckung von wirtschaftlichen Risken im Zusammenhang mit Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland übernimmt oder
    2. 2.Ziffer 2die Gesellschaft Garantien zur Förderung der langfristigen Finanzierung von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland übernimmt.
  3. (3)Absatz 3Garantien gemäß Abs. 2 dürfen nur dann übernommen werden, wenn auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, zu dessen Gunsten die Garantie übernommen wird, erwartet werden kann, daß die Beteiligung oder sonstige Investition im Ausland einen positiven Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens leistet und bei Garantieübernahme gemäß Abs. 2 Z 2 die Verbindlichkeiten aus den garantierten Finanzierungen vereinbarungsgemäß zurückgezahlt werden können.Garantien gemäß Absatz 2, dürfen nur dann übernommen werden, wenn auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, zu dessen Gunsten die Garantie übernommen wird, erwartet werden kann, daß die Beteiligung oder sonstige Investition im Ausland einen positiven Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens leistet und bei Garantieübernahme gemäß Absatz 2, Ziffer 2, die Verbindlichkeiten aus den garantierten Finanzierungen vereinbarungsgemäß zurückgezahlt werden können.
  4. (4)Absatz 4Für die Übernahme der Garantien gemäß Abs. 2 hat der Bundesminister für Finanzen unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen enthalten müssen:Für die Übernahme der Garantien gemäß Absatz 2, hat der Bundesminister für Finanzen unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen enthalten müssen:
    1. 1.Ziffer einsFestlegung der Staaten, die als Standort der Beteiligungen oder sonstigen Investitionen in Betracht kommen;
    2. 2.Ziffer 2Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen mit Sitz im Inland;
    3. 3.Ziffer 3Ausmaß und Ausgestaltung der von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien;
    4. 4.Ziffer 4Grundsätze der Festlegung von Garantieentgelten.

§ 12 GarantieG (weggefallen)


§ 12 GarantieG (weggefallen) seit 01.10.2002 weggefallen.

Abschnitt III - Kapitalgarantien

§ 13 GarantieG


Für fondsgebundene und kapitalmarktbezogene Garantien (Kapitalgarantien) der Gesellschaft, welche keine Beihilfeelemente im Sinne des Europäischen Beihilfekontrollrechts enthalten, wird zum Zwecke der Verbesserung der Aufbringung von Eigenkapital und Fremdkapital über die Kapitalmärkte ein weiterer Garantierahmen (§ 14) geschaffen. Für die Übernahme der Verpflichtungen durch den Bund hat die Gesellschaft ein angemessenes Entgelt zu leisten.

§ 14 GarantieG


(1) Der Bundesminister für Finanzen ist zur Verbesserung der Kapitalaufbringung für Finanzierungen gemäß Abs. 2 ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus kapitalmarktbezogenen und fondsgebundenen Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen Sicherungsgeschäften (im folgenden Kapitalgarantien genannt) Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus hiefür gewidmeten Mitteln der Gesellschaft gedeckt werden können.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf vorbehaltlich des § 4 Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 1 Milliarde Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn

1.

die von der Gesellschaft zu übernehmenden Kapitalgarantien entweder im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland zum Zwecke der Aufbringung von Eigenkapital oder langfristigem Fremdkapital oder im Zusammenhang mit der Finanzierung von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen außerhalb des EWR übernommen werden;

2.

auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse der Finanzierenden und der Unternehmen, Beteiligungen oder sonstigen Investitionen, zu deren Finanzierung die Kapitalgarantien übernommen werden, zu erwarten ist, daß das garantierte Eigenkapital werthaltig bleibt oder die garantierten Verbindlichkeiten während der Laufzeit der Garantie vereinbarungsgemäß erfüllt werden können und

3.

die Gesamtlaufzeit der Garantie 20 Jahre nicht übersteigt.

(3) Für die Übernahme der Garantien gemäß Abs. 2 hat der Bundesminister für Finanzen nichtdiskriminierende Richtlinien zu erlassen, die sicherstellen, daß die Kapitalgarantien keine Beihilfeelemente im Sinne des europäischen Beihilfenkontrollrechtes enthalten, und insbesondere nachstehende Regelungen enthalten müssen:

1.

Kriterien für die zu finanzierenden Unternehmen;

2.

Kriterien für die finanzierenden Unternehmen oder Finanzanleger;

3.

Ausmaß und Ausgestaltung der von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien und gegebenenfalls zu vereinbarenden Gegenleistungen;

4.

Grundsätze der Festlegung von Garantie- und Bearbeitungsentgelten.

§ 14a GarantieG


Der Bundesminister für Finanzen hat vor Erlassung der Richtlinien gemäß § 1 Abs. 3, § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 3 die mit der Eigentümervertretung der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrauten Bundesminister gemäß § 1 Abs. 8 Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, BGBl. I Nr. 130/2002 in der jeweils geltenden Fassung, anzuhören. Die Richtlinien gemäß § 1 Abs. 3, § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 3 sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen kundzumachen. Die Gesellschaft hat die Richtlinien auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten.

Abschnitt IV – Schlussbestimmungen

§ 15 GarantieG


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, betraut.

§ 16 GarantieG


  1. (1)Absatz eins§ 9, Abschnitt III und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/1998 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft. Die Änderungen im Gesetzestitel und in § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 1b Abs. 2, § 2, § 3, § 5, § 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a und lit. b, § 7, § 7a, § 10, § 11 Abs. 1 und 2, § 12, § 14 Abs. 1 und 2 und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.Paragraph 9,, Abschnitt römisch III und Paragraph 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 1998, treten mit 1. Juli 1998 in Kraft. Die Änderungen im Gesetzestitel und in Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph eins b, Absatz 2,, Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 3, Litera a und Litera b,, Paragraph 7,, Paragraph 7 a,, Paragraph 10,, Paragraph 11, Absatz eins und 2, Paragraph 12,, Paragraph 14, Absatz eins und 2 und Paragraph 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2002, treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 1 Abs. 3, § 1b, § 7, § 11 Abs. 4, § 14 Abs. 3 und § 14a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 36/2007, treten mit 1. Juni 2007 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph eins b,, Paragraph 7,, Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz 3 und Paragraph 14 a, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2007,, treten mit 1. Juni 2007 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 1 Abs. 2, § 4 und § 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 137/2008 treten mit 31. Oktober 2008 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 4 und Paragraph 11, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2008, treten mit 31. Oktober 2008 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 1 Abs. 2, § 4, § 7 sowie § 11 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 4,, Paragraph 7, sowie Paragraph 11, Absatz 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 1 Abs. 2, § 4 und § 11 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 4 und Paragraph 11, Absatz 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel

Art. 3 GarantieG Artikel III


(1) (Anm.: Inkrafttretedatum der Novelle BGBl. Nr. 338/1981.)

(2) Mit Ablauf des 31. Juli 1981 erlischt die dem Bundesminister für Finanzen im § 1 des Garantiegesetzes 1977 eingeräumte Ermächtigung zur Übernahme von Entschädigungsbürgschaften. Die bis 31. Juli 1981 übernommenen oder zugesagten Entschädigungsbürgschaften sind ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach dessen Vorschriften zu behandeln und auf den Haftungsrahmen gemäß § 1 Abs. 2 anzurechnen.

Garantiegesetz 1977 (GarantieG) Fundstelle


Bundesgesetz vom 12. Mai 1977 betreffend die Erleichterung der Finanzierung von Unternehmungen durch Garantien der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Haftungen des Bundes (Garantiegesetz 1977)
StF: BGBl. Nr. 296/1977 (NR: GP XIV RV 481 AB 520 S. 56. BR: AB 1661 S. 363.)

Änderung

BGBl. Nr. 102/1979 (NR: GP XIV IA 145/A AB 1186 S. 119. BR: AB 1981 S. 384.)

BGBl. Nr. 338/1981 (NR: GP XV IA 121/A AB 791 S. 81. BR: S. 413.)

BGBl. Nr. 263/1982 (NR: GP XV IA 174/A AB 1095 S. 115. BR: S. 423.)

BGBl. Nr. 634/1982 (NR: GP XV IA 214/A AB 1322 S. 132. BR: S. 430.)

BGBl. Nr. 569/1983 (NR: GP XVI IA 55/A AB 93 S. 16. BR: AB 2768 S. 439.)

BGBl. Nr. 254/1990 (NR: GP XVII IA 335/A AB 1249 S. 140. BR: AB 3855 S. 529.)

BGBl. Nr. 10/1991 (NR: GP XVIII IA 9/A AB 23 S. 5. BR: AB 4004 S. 535.)

BGBl. Nr. 255/1993 (NR: GP XVIII IA 469/A AB 997 S. 111. BR: AB 4518 S. 568.)

BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)

[CELEX-Nr.: 373L0183, 377L0780, 389L0646, 389L0299, 389L0647, 391L0031, 383L0350, 386L0635, 389L0117, 391L0308 (EWR/Anh. IX)]

[CELEX-Nr.: 387L0102 (EWR/Anh. XIX)]

BGBl. Nr. 424/1996 (NR: GP XX IA 255/A AB 283 S. 36. BR: AB 5250 S. 616.)

BGBl. I Nr. 79/1998 (NR: GP XX RV 1099 und Zu 1099 AB 1161 S. 120. BR: AB 5688 S. 641.)

BGBl. I Nr. 89/1998 (NR: GP XX IA 768/A AB 1244 S. 130. BR: AB 5698 S. 642.)

BGBl. I Nr. 130/2002 (NR: GP XXI RV 1181 AB 1204 S. 110. BR: 6694 AB 6736 S. 690.)

BGBl. I Nr. 68/2004 (NR: GP XXII IA 388/A AB 528 S. 66.)

BGBl. I Nr. 36/2007 (NR: GP XXIII RV 92 AB 107 S. 25. BR: AB 7698 S. 746.)

BGBl. I Nr. 137/2008 (NR: GP XXIV RV 5 AB 6 S. 3. BR: AB 8033 S. 762.)

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.1.1988

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