§ 16 FLG. 1973

FLG. 1973 - Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen

 

§ 16

 

(1) Im Zusammenlegungsgebiet sind die erforderlichen bodenverbessernden, gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen (gemeinsame Maßnahmen), wie Kultivierungen, Erdarbeiten und Aufforstungen, durchzuführen und jene Anlagen (gemeinsame Anlagen) zu errichten, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie Wege, Brücken, Seilbahnen, Seilwege, Wasserläufe, Uferschutzbauten, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs-, Bodenschutzanlagen sowie Anlagen zur Gewinnung und Lagerung von Material. Hiebei können im Rahmen der Zuständigkeit der Agrarbehörde (§ 90) Straßen und Wege sowie andere Anlagen und Objekte umgestaltet, umgelegt oder aufgelassen werden.

(2) Der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist von den Parteien im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er bei Einrechnung eines aus einer Neuvermessung sich ergebenden Flächenunterschiedes durch vorhandene gemeinsame Anlagen oder durch Bodenwertänderungen nicht gedeckt ist. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringer Vorteil ergibt, können von der Grundaufbringung ganz oder teilweise befreit werden, soweit dies bei Berücksichtigung der gesamten Vorteile, die der Partei durch die Zusammenlegung erwachsen, zur Vermeidung offensichtlich unbilliger Härten erforderlich erscheint.

(3) Die Grundaufbringung für die gemeinsamen Anlagen in bestimmten Teilen des Zusammenlegungsgebietes kann mit den Parteien in den jeweiligen Teilen gesondert erfolgen, wenn - insbesondere auf Grund der Gelände-, Verkehrs- und Besitzverhältnisse vor der Zusammenlegung - diese Teile für sich in einem besonderen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Eine Heranziehung zur Grundaufbringung zu anderen gemeinsamen Anlagen, die für das gesamte Zusammenlegungsgebiet von Bedeutung sind, bleibt davon unberührt.

(4) Durch gemeinsame Maßnahmen oder Anlagen erzielte Bodenwertsteigerungen können zur Deckung des Grundbedarfes für die gemeinsamen Anlagen oder im Sinne des § 21 Abs. 3 verwendet werden.

(5) Wird die Erweiterung oder die Errichtung einer gemeinsamen Anlage erst nach der Übernahme der Grundabfindungen notwendig, so muß der hiefür erforderliche Grund gegen angemessene Geldentschädigung von den nach der örtlichen Lage in Frage kommenden Parteien nach Maßgabe der Bestimmungen des § 22 Abs. 2 abgetreten werden.

In Kraft seit 01.09.1988 bis 31.12.9999
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