§ 14 FLG. 1973

FLG. 1973 - Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Bewertung forstwirtschaftlicher Grundstücke

 

§ 14

 

(1) Bei forstwirtschaftlichen Grundstücken ist neben der Bewertung von Grund und Boden nach der Ertragsfähigkeit gesondert auch der Wert der Waldbestände zu schätzen, soweit die Grundstücke oder Teile hievon

a)

einer anderen Partei als Grundabfindung zugewiesen oder

b)

für die Herstellung von gemeinsamen Anlagen oder für Grenzänderungen in Anspruch genommen werden

und zwischen den Parteien oder zwischen dem Eigentümer und der Zusammenlegungsgemeinschaft kein Übereinkommen erzielt wird. Die Bewertung der Waldbestände hat nach den Grundsätzen der Waldwertrechnung und der forstlichen Schätzungslehre zu erfolgen. Sie kann mit der Erlassung des Zusammenlegungsplanes verbunden werden.

(2) Die Waldbestände sind gemäß § 13a Abs. 5 in Geld abzulösen. In begründeten Fällen kann die Agrarbehörde unter Beachtung der forstrechtlichen Bestimmungen an Stelle der Geldablösung eine Schlägerung anordnen.

In Kraft seit 01.09.1988 bis 31.12.9999
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