§ 123 DPL 1972 § 123

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Der Dienststellenleiter des Prüfungswerbers hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung unter Anschluß eines Berichtes über die Art und die Dauer der bisherigen Verwendung und einer Dienstbeschreibung unverzüglich an die Prüfungskommission weiterzuleiten.

(2) Sofern durch die Prüfungsvorschrift eine Ablegung der Dienstprüfung in Fachsparten vorgesehen wird und die durch den Prüfungswerber abzulegende Fachsparte durch die Dienstbehörde bis zur Anmeldung zur Dienstprüfung noch nicht festgelegt wurde, ist diese spätestens zu diesem Zeitpunkt durch die Dienstbehörde festzulegen und der Prüfungskommission mitzuteilen. Dabei ist der Bericht des Dienststellenleiters über die Art und Dauer der bisherigen Verwendung und die Dienst- und Stellenbeschreibung zu berücksichtigen. Wird dem Dienststellenleiter des Prüfungswerbers in der Prüfungsvorschrift die Wahl eines aus mehreren Fachgebieten auszuwählenden Fachgebietes für die Prüfung eingeräumt, ist dieses Fachgebiet der Prüfungskommission bei der Weiterleitung des Antrages mitzuteilen.

(3) Über die Zulassung zur Prüfung hat die Landesregierung zu entscheiden. Für das Verfahren über die Zulassung zur Prüfung sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden. Der Prüfungstag für die schriftliche, praktische und mündliche Prüfung ist vom Vorsitzenden so festzusetzen, daß der Zeitpunkt der jeweiligen Prüfung dem Prüfungswerber mindestens zwei Wochen vorher bekannt ist.

(4) Bis zum Beginn der Prüfung kann der Prüfungswerber von der Prüfung zurücktreten. Einem Rücktritt ist das Nichterscheinen des Prüfungswerbers oder ein derart verspätetes Erscheinen, daß die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann, gleichzuhalten.

(5) Ist ein Prüfungswerber aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, außerstande, am festgesetzten Tage zur Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, so hat der Vorsitzende des Prüfungssenates (§ 125) auf Ansuchen des Prüfungswerbers die Ablegung oder die Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tage, wenn dies jedoch nicht möglich ist, zum nächsten Prüfungstermin, zu gestatten. Im Falle einer Unterbrechung der Prüfung ist der Prüfungsteil (schriftliche, praktische oder mündliche Prüfung), in welchem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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