§ 115 DPL 1972 Gemeinsame Aufnahmebedingungen für die Beamten der Verwendungsgruppen A und K

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Erfordernis für die Aufnahme ist der Abschluß eines Hochschulstudiums der bei den einzelnen Dienstzweigen bezeichneten Richtungen.

(2) Der Abschluß eines Hochschulstudiums ist durch die Erwerbung des Diplomgrades gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, nachzuweisen.

(3) Bei Bediensteten, für deren Hochschulstudium die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und der nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, ist der Abschluß des Hochschulstudiums nachzuweisen:

1.

bei den rechts- und staatswissenschaftlichen, den technischen und den montanistischen Studien sowie bei den Studien an der Hochschule für Bodenkultur durch die erfolgreiche Ablegung der in den Studien- und Prüfungsordnungen hiefür vorgesehenen Staatsprüfungen;

2.

bei den staatswissenschaftlichen Studien durch die Erwerbung des Doktorates der Staatswissenschaften;

3.

bei den medizinischen Studien durch die Erwerbung des Doktorates der Medizin;

4.

bei den philosophischen Studien durch die Erwerbung des Doktorates der Philosophie oder durch die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für höhere Schulen;

5.

bei den pharmazeutischen Studien durch die Erwerbung des akademischen Grades eines Magisters der Pharmazie;

6.

bei den Studien an der Akademie der bildenden Künste durch die erfolgreiche Zurücklegung einer Meisterschule für Architektur oder durch die Erwerbung des Diploms der Meisterschule für Konservierung und Technologie;

7.

bei den Studien an der Akademie für angewandte Kunst durch das Diplom einer Meisterklasse für Architektur;

8.

bei den tierärztlichen Studien durch die Erwerbung des tierärztlichen Diploms;

9.

bei den Studien an der Hochschule für Welthandel durch die Erwerbung des Doktorates der Handelswissenschaften oder durch die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für mittlere kaufmännische Lehranstalten (frühere Lehrbefähigungsprüfung für Diplomhandelslehrer).

(4) Die Erwerbung des Doktorates der Wirtschaftswissenschaften auf Grund eines im Gebiet der Republik Österreich erworbenen Diploms für Diplom-Volkswirte, Diplom-Kaufleute oder Diplom-Handelslehrer ist der Erwerbung des Doktorates für Handelswissenschaften an der Hochschule für Welthandel gleichzuhalten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 115 DPL 1972


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 115 DPL 1972 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 115 DPL 1972


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 115 DPL 1972


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 115 DPL 1972 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 96 DPL 1972
§ 116 DPL 1972