(1) § 19 Z 9 in der Fassung des Art. I Z 22, § 29 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Art. I Z 26 und Art. I Z 40 bis 44 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Die übrigen Bestimmungen des Art. I treten mit dem der Verlautbarung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
(3) Tritt bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1 und 2) bereits anhängigen Verfahren ein Wechsel in der Zuständigkeit ein, so gelten die bereits durchgeführten Verfahrenshandlungen als von der nunmehr zuständigen Behörde vorgenommen.
(4) Einzelfallbeiträge der Gemeinden, welche nach den Bestimmungen des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. Nr. 5, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001 zu leisten wären, sind auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1 und 2) auslaufend zu entrichten.
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