Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.05.2024
Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstigen Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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