§ 202 BDG 1979 Ernennungserfordernisse

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.11.2024

(1) Eine Berufspraxis, die im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen schulmäßigen Ausbildung oder einer sonstigen Berufsausbildung für Lehrer vorgeschrieben ist, ist - soweit die Anlage 1 nicht anderes bestimmt - nach Abschluß der vorgeschriebenen Ausbildung zurückzulegen.

(2) Lehrer an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.

(3) Religionslehrer und Lehrer für Religionspädagogik haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 202 BDG 1979


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 202 BDG 1979 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

54 Entscheidungen zu § 202 BDG 1979


Entscheidungen zu § 202 BDG 1979


Entscheidungen zu § 202 Abs. 2 BDG 1979


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Diskussion zu § 202 BDG 1979


Ausbildungspflicht in Österreichischer Gebärdensprache von Franz Dotter zum § 202 BDG 1979

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

An bestimmten österreichischen Schulen wird zweisprachig Deutsch - Österreichische Gebärdensprache unterrichtet. Es besteht aber keine Ausbildungsmöglichkeit für Österreichische Gebärdensprache, die von der Qualität her mit derjenigen bezüglich anderer im Unterricht verwendeter Sprachen vergleich... mehr lesen...

§ 202 BDG 1979 | 0 Antworten | 1516 Aufrufe | 29.09.14

Sie können zu § 202 BDG 1979 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 201 BDG 1979
§ 203 BDG 1979