§ 26 ApoG

ApoG - Apothekengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.06.2024

(1) Wird eine Filialapotheke für eine jährlich wiederkehrende Periode bewilligt, so ist die Dauer der Periode, während welcher die Filialapotheke betrieben werden muß, zu bestimmen.

(2) Wird der Betrieb der Filialapotheke nicht jeweils zu dem von der Behörde bestimmten Termin eröffnet oder während der Betriebsperiode länger als einen Monat unterbrochen, so kann die Bewilligung zurückgenommen werden.

In Kraft seit 01.01.1985 bis 31.12.9999
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