§ 19 ApoG Zurücknahme der Konzession.

ApoG - Apothekengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.06.2024

Die Zurücknahme der Konzession zum Betriebe einer öffentlichen Apotheke kann erfolgen:

1.

wenn die Apotheke nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft des Konzessionsbescheides eröffnet wird,

2.

wenn der Betrieb der Apotheke durch mehr als sechs Monate unterbrochen wird.

(2) Die Konzession ist zu entziehen, wenn

1.

beim Konzessionsinhaber der Mangel einer der in 3 Abs. 1 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen vorliegt;

2.

die im § 12 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen nicht vorliegen oder

3.

die Konzession entgegen der Vorschrift des § 2 erteilt wurde und der gesetzwidrige Zustand fortbesteht.

In Kraft seit 29.03.2006 bis 31.12.9999
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