Die Zurücknahme der Konzession zum Betriebe einer öffentlichen Apotheke kann erfolgen:
1. | wenn die Apotheke nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft des Konzessionsbescheides eröffnet wird, | |||||||||
2. | wenn der Betrieb der Apotheke durch mehr als sechs Monate unterbrochen wird. |
(2) Die Konzession ist zu entziehen, wenn
1. | beim Konzessionsinhaber der Mangel einer der in 3 Abs. 1 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen vorliegt; | |||||||||
2. | die im § 12 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen nicht vorliegen oder | |||||||||
3. | die Konzession entgegen der Vorschrift des § 2 erteilt wurde und der gesetzwidrige Zustand fortbesteht. |
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