§ 9 NÖ AL Beratung

NÖ AL - Archivordnung für das NÖ Landesarchiv

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.06.2024

(1) Die Benutzerinnen und Benutzer werden im NÖ Landesarchiv archivfachlich beraten. Die Beratung besteht vor allem im Hinweis auf relevante Bestände und deren Zitierung. Ein weiterführendes Beratungsgespräch kann mit den zuständigen Referentinnen oder Referenten vereinbart werden.

(2) Die Benutzerinnen und Benutzer müssen die eigentliche Forschungsarbeit selbst durchführen und über die benötigten Kenntnisse (wie z. B. Sprache, Schrift, Umgang mit EDV-Rechercheplätzen, etc.) selbst verfügen. Das Archivpersonal kann in Einzelfällen Unterstützung leisten, jedoch weder ganze Textpassagen vorlesen noch Transkriptionen für die Benutzerinnen und Benutzer anfertigen.

In Kraft seit 05.05.2017 bis 31.12.9999
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