TE Vwgh Erkenntnis 1990/9/19 89/03/0169

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Veröffentlicht am 19.09.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §82 Abs5;
StVO 1960 §84 Abs3;

Betreff

N gegen Kärntner Landesregierung vom 27. April 1989, Zl. 8V-331/4/1989, betreffend Versagung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs. 3 StVO 1960

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 27. April 1989 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, ihm die Ausnahmebewilligung zu erteilen, im Zuge der A-Straße im Bereich der Gemeinde M am "Information"ständer aus Fahrtrichtung F die 115 x 31 cm große Tafel "Sommerrodelbahn M", gelbe Tafel mit schwarzer Schrift sowie Symbol des Rodlers mit weißer Farbe auf grünem quadratischem Feld, die von ihm betriebene Sommerrodelbahn M anzukündigen, gemäß § 84 Abs. 3 StVO abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, bei der in Rede stehenden Hinweistafel handle es sich um eine Ankündigung im Sinne des § 84 Abs. 2 StVO, die in Hinsicht auf ihren Aufstellungsort einer Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs. 3 leg. cit. bedürfe. Diese Ausnahmebewilligung sei nicht zu erteilen gewesen, weil anläßlich der über den Antrag des Beschwerdeführers in M durchgeführten Verhandlung mit zweifelsfreier Sicherheit festgestellt worden sei, daß durch das Aufstellen einer zusätzlichen Ankündigung der Straßenverkehr beeinträchtigt würde. Dazu sei auf die - in der Begründung des Bescheides inhaltlich wiedergegebenen - ablehnenden Stellungnahmen des Vertreters des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten, Verkehrsabteilung K, des Straßenbauamtes Kärnten, des Gendarmeriepostens M sowie der Gemeinde M hinzuweisen. Da (darnach) eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs gegeben scheine, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 84 Abs. 2 StVO sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Gemäß § 84 Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde Ausnahmen von dem im Abs. 2 enthaltenen Verbot zu bewilligen, wenn das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichem Interesse ist und vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist. Für eine solche Ausnahmebewilligung gelten die Bestimmungen des § 82 Abs. 5 letzter Satz sinngemäß.

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, daß die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 82 Abs. 5 letzter Satz StVO keinerlei Bedacht genommen habe. Um überhaupt abschätzen zu können, ob durch die gegenständliche Ankündigungstafel eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs gegeben wäre, hätte die belangte Behörde in jedem Fall dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Aufstellung erteilen müssen und diese allenfalls mit einer Befristung verknüpfen können. Erst nach einem Beobachtungszeitraum von mindestens fünf Jahren würden Erfahrungswerte zu Tage treten, die eine endgültige Beurteilung dahingehend zuließen, ob und inwieweit durch diese Hinweistafel eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben wäre. Erst für den Fall, als ein signifikantes Ansteigen von Verkehrsunfällen im gegenständlichen Bereich zu beobachten wäre, könnte die Rechtsansicht vertreten werden, daß durch die Tafel eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs bewirkt wäre. Weil solche Erfahrungswerte aber bislang fehlten, hätte die belangte Behörde jedenfalls die Bewilligung unter Fristsetzung im Sinne des § 82 Abs. 5 letzter Satz StVO erteilen müssen.

Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Gemäß § 84 Abs. 3 StVO dürfen Ankündigungen dann nicht bewilligt werden, wenn vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs zu erwarten ist. Es genügt demnach bereits die Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung. Ob eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs zu erwarten ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab und hat die Behörde vor der Erteilung der Bewilligung, erforderlichenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen, zu beurteilen und nicht erst auf Grund von Erfahrungswerten, die - folgte man der Ansicht des Beschwerdeführers - im übrigen erst nach der Bewilligung der konkreten Ankündigung gewonnen werden könnten. Ist vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs auf Grund der im Einzelfall gegebenen Umstände zu erwarten, scheidet auch die Erteilung einer befristeten Ausnahmebewilligung aus. Der Eintritt oder gar - wie der Beschwerdeführer meint - das signifikante Ansteigen von Verkehrsunfällen im Gefolge der Anbringung einer bewilligten Ankündigung wäre vielmehr ein Grund für den zufolge der sinngemäßen Anwendung des § 82 Abs. 5 letzter Satz StVO zwingend vorgeschriebenen Widerruf der Bewilligung, weil dann die Beeinträchtigung des Straßenverkehrs feststünde und damit eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weggefallen wäre.

Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, der Zweck der Vorschrift des § 84 StVO gehe dahin, eine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer, vor allem der Kraftfahrer, durch Werbungen und Ankündigungen am Fahrbahnrand zu verhindern. Das Ausmaß der Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit, welches die Erteilung der Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs. 3 StVO ausschließe, werde darin zu finden sein, daß durch die Verwirklichung des Projektes die Sicherheit Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wäre. Nur Werbungen und Ankündigungen, die geeignet seien, die Aufmerksamkeit des Fahrzeuglenkers in übermäßiger Weise zu beanspruchen oder diesen von der Einhaltung seiner Pflichten abzulenken, dürften nicht bewilligt werden. Der angefochtene Bescheid enthalte keinerlei exakte Feststellungen darüber, worin im vorliegenden Einzelfall eine die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ausschließende Beeinträchtigung des Straßenverkehrs gelegen sein sollte. Die lapidare Feststellung, wonach sich im Umfeld der gegenständlichen Kreuzung bereits neun Verkehrszeichen sowie Bodenmarkierungen befänden, reiche dazu nicht aus. Verkehrszeichen seien Verkehrsleiteinrichtungen, die für den Durchschnittsfahrer keine über das gewöhnliche Maß hinausgehende verkehrspsychologische Belastung darstellten. Mit Verkehrszeichen sowie Bodenmarkierungen sei überall zu rechnen. Es hätten insbesondere Feststellungen darüber getroffen werden werden müssen, ob und inwieweit der gegenständliche Bereich bereits als unfallträchtig bekannt sei und ob Kraftfahrer gerade durch die Anbringung der gegenständlichen Ankündigungstafel in ihrer Konzentration und ihrem Fahrverhalten beeinträchtigt wären. Die Beiziehung bloß eines Vertreters des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten und eines Vertreters des Gendarmeriepostens M sei für diese Beurteilung ungenügend. Es hätte der Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Verkehrspsychologie bedurft, um exakt feststellen zu können, ob und inwieweit eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben wäre. Die von ihm beantragte Hinweistafel soll an dem bereits vorhandenen und bewilligten Ständer mit der Tafel "Information" angebracht werden. Durch diese Maßnahme würde keinerlei zusätzliche Belastung für die Verkehrsteilnehmer erwachsen.

Dieser Einwand ist begründet. Die belangte Behörde stützte die Annahme einer Beeinträchtigung des Straßenverkehrs durch die in Rede stehende Ankündigung auf die "ablehnenden Stellungnahmen" des Vertreters des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten, Verkehrsabteilung K, denen sich das Straßenbauamt Klagenfurt, der Gendarmerieposten M und die Gemeinde M angeschlossen hätten. Der Vertreter des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten, Verkehrsabteilung K, führte bei der im Gemeindeamt M am 20. Juli 1988 durchgeführten Verhandlung unter anderem aus, daß im Bereich M die A-Straße durch einen Ausbau und eine Straßenumlegung aus dem Ortsbereich herausgenommen und als Umfahrungsstraße nordöstlich vom Ortsgebiet vorbeigeführt worden sei. Die Umfahrungsstraße sei breit ausgebaut. Im Kreuzungsbereich seien Linksabbiegespuren in das Ortsgebiet M sowie zur B-Straße vorhanden. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit sei für den Kreuzungsbereich mit 70 km/h limitiert worden. Außerdem seien im Kreuzungsbereich die zur Verkehrslenkung unbedingt notwendigen Hinweiszeichen (amtliche Wegweisungen) aufgestellt. Auf Grund der vorgeschilderten Situation - breite Fahrbahn, Abbiegeverkehr, amtliche Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen - sei der die Umfahrung M benützende Verkehrsteilnehmer so gefordert, daß er bei Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen der StVO (Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit) die "volle Aufmerksamkeit zur sicheren Lenkung konzentrieren" müsse. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde von dem Genannten ergänzend vorgebracht, daß bei den "gravierenden Kreuzungen", wo der Beschwerdeführer "Werbe- bzw. Ankündigungsanlagen" aufstellen wolle, jeweils zwei Hauptfahrstreifen mit in der Mitte befindlichen Abbiegespuren vorhanden seien, wobei die Abbiegespuren aus Richtung F kommend (bei der ersten Kreuzung) für die Ortsgebiete S und auf der Gegenseite für das Ortsgebiet M sowie in weiterer Folge zum Wörthersee vorhanden seien. Im Zuge dieser erstgenannten Kreuzung seien im Umfeld bereits neun Verkehrszeichen als Verkehrsleiteinrichtungen aufgestellt sowie auf der Fahrbahn Bodenmarkierungen (Sperrlinien, Richtungspfeile, Abbiegespuren) angebracht. Ebenfalls sei aus der Gegenrichtung, und zwar aus Richtung Klagenfurt kommend, vor den Kreuzungsbereichen die Aufstellung von neun Verkehrsleiteinrichtungen (Verkehrszeichen) angebracht. In diesem Bereich seien außerdem auf der Fahrbahn vier Abbiegespuren (Siedlungsgebiet R, Friedhof, Einfahrt zum Fuhrpark bzw. zur Feuerwehr M sowie unmittelbar danach die Haupteinfahrt in das Ortsgebiet M aus Richtung Klagenfurt). In diesem Bereich sei ebenfalls durch die vorhandenen im Umfeld gelegenen Verkehrsleitanlagen und durch die vorhandenen Abbiegespuren die volle Konzentration der Kraftfahrzeuglenker zum sicheren Lenken ihrer Fahrzeuge gefordert. Jede weitere zusätzliche Belastung der Fahrzeuglenker durch Werbe- oder Ankündigungsanlagen innerhalb der genannten Kreuzungsbereiche sei unzumutbar und aus Gründen der Sicherheit Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs abzulehnen.

Diese Stellungnahmen des Vertreters des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten, Verkehrsabteilung K, reichen nicht aus, die Annahme der belangten Behörde einer zu erwartenden Verkehrsbeeinträchtigung durch die beabsichtigte Ankündigung hinreichend zu stützen, mögen sich den Äußerungen des Genannten auch die vorstehend angeführten Stellen angeschlossen haben. Der Beschwerdeführer beantragte die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs. 3 StVO für die Anbringung bloß einer (einzigen) Ankündigung an einer ganz bestimmten Stelle, nämlich an dem bereits vorhandenen Ständer mit der Tafel "Information", der sich an der Einfahrt M Nord der neuen A-Straße (Umfahrung) befindet, wobei der Fahrzeuglenker, der der Ankündigung folgen will, die Einfahrt M Nord benützend von der A-Straße nach rechts abbiegen muß (vgl. dazu den Antrag des Beschwerdeführers vom 30. Mai 1988 sowie die dem Antrag beigelegte Planskizze, das Schreiben des Beschwerdeführers an das Straßenbauamt Klagenfurt vom selben Tage sowie das vom Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom 11. April 1989 vorgelegte Lichtbild). Ausgehend davon war im Beschwerdefall zu beurteilen, ob die Ankündigung geeignet ist, die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des aus Richtung F kommenden Verkehrs - nur für die aus dieser Richtung kommenden Fahrzeuglenker hat die in Rede stehende Ankündigung Bedeutung - in Hinsicht auf die in diesem Bereich für die Fahrzeuglenker konkret gegebenen Umstände zu beeinträchtigen. Abgesehen davon nun, daß der Vertreter des Landesgendarmeriekommandos, auf den sich die belangte Behörde vor allem stützt, in seinen Stellungnahmen zum Teil von Kreuzungen (Kreuzungsbereichen) und Werbe- bzw. Ankündigungsanlagen (Mehrzahl) spricht, obwohl der Beschwerdeführer nur eine Ankündigung vor einer Kreuzung anbringen will, vermögen das Vorhandensein von Bodenmarkierungen im Bereich der Kreuzung, vor der die Ankündigung angebracht werden soll, und die Tatsache, daß vor der Kreuzung mehrere Verkehrszeichen aufgestellt sind, für sich allein nicht die Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung durch die zusätzliche Anbringung der Ankündigung zu rechtfertigen. Eine Beeinträchtigung des aus Richtung F sich der Kreuzung nähernden Verkehrs durch die für den Gegenverkehr aus Richtung Klagenfurt geltenden Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen, denen der Vertreter des Landesgendarmeriekommandos in seinen Stellungnahmen ebenfalls entscheidende Bedeutung beimißt, scheidet mit Ausnahme der Bodenmarkierungen für ein Linksabbiegen dieses Verkehrs von vornherein aus, wobei sich drei dieser Bodenmarkieren überdies erst nach der Kreuzung - gesehen in Fahrtrichtung des aus F anströmenden Verkehrs - befinden, bei der die Fahrzeuglenker die A-Straße verlassen müssen, um zu der in der Ankündigung angeführten Rodelbahn zu gelangen. Aber auch aus der Aufstellung mehrerer Straßenverkehrszeichen vor der Kreuzung läßt sich ohne Kenntnis der näheren konkreten Umstände, so etwa ihrer Inhalte, ihrer Aufstellungsorte und ihrer Entfernung zueinander, für die Beantwortung der hier maßgebenden Frage, ob durch die (zusätzliche) Anbringung einer Ankündigung die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wäre, nichts entscheidendes gewinnen. Es bedarf daher noch weiterer Feststellungen, allenfalls unter Beiziehung eines entsprechenden Sachverständigen (etwa aus dem Gebiete der Verkehrspsychologie), - insoweit ist dem Beschwerdeführer beizupflichten -, um hinreichend beurteilen zu können, ob die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Anbringung der in Rede stehenden Ankündigung in Hinsicht auf die Anzahl der Verkehrszeichen und die im Bereich der Kreuzung angebrachten Bodenmarkierungen eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs erwarten läßt, wobei allerdings bei der ausschließlich der Behörde obliegenden rechtlichen Beurteilung der nach § 84 Abs. 3 StVO erforderlichen Voraussetzungen ein entsprechend strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. dazu das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. März 1985, Zl. 85/02/0116, sowie die weitere darin angeführte Vorjudikatur).

Da somit der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkte ergänzungsbedürftig blieb, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 206/1989, wobei der Schriftsatzaufwand nur in der beantragten Höhe zuzusprechen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030169.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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