RS Vwgh 2019/11/11 Ra 2019/03/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.2019
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StGB §107 Abs1
WaffG 1996 §12 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0067 B 2. August 2017 RS 3

Stammrechtssatz

Dass die Bedrohung mehrerer Menschen mit dem Umbringen eine konkrete Tatsache im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG 1996 darstellt, die ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotenzials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag, entspricht den Leitlinien der Rechtsprechung des VwGH (vgl zuletzt etwa VwGH vom 17. Mai 2017, Ra 2016/03/0106).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030130.L03

Im RIS seit

09.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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